Produkthaftungsrecht
A . Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG)
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Gesundheits- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren. Die Ansprüche entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde ein Vertrag geschlossen wurde. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Abgrenzung zur Mängelhaftung
Produkthaftungsansprüche sind zu unterscheiden von Mängelansprüchen, die sich entweder aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag oder einer Garantie ergeben können.
Beispiel:
Werden nach dem Inverkehrbringen von Produkten Sicherheitsmängel festgestellt, sind die Herstellerpflichten darauf beschränkt, vor etwaigen Gefahren zu warnen und dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen werden. Die Herstellerhaftung ist hingegen nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen. Denn es geht im Produkthaftungsrecht lediglich um den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Folglich muss ein Hersteller auch nicht die Kosten für Nachrüstungen tragen.
Beispiel:
Werden nach dem Inverkehrbringen von Produkten Sicherheitsmängel festgestellt, sind die Herstellerpflichten darauf beschränkt, vor etwaigen Gefahren zu warnen und dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen werden. Die Herstellerhaftung ist hingegen nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen. Denn es geht im Produkthaftungsrecht lediglich um den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Folglich muss ein Hersteller auch nicht die Kosten für Nachrüstungen tragen.
Ansprüche nach dem ProdHaftG
§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer“). Bei industrieller Fertigung, in der Endprodukte oftmals aus vielen einzelnen Teilprodukten von unterschiedlichen Herstellern zusammengesetzt werden, wird bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht selten die Frage nach dem Verantwortlichen aufgeworfen. Häufig können mehrere der Hersteller nebeneinander haftbar gemacht werden und eventuell auch noch Importeure und Händler die Haftungskette erweitern.
Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten:
Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Unter den Produktbegriff fallen zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Nach § 3 ProdHaftG liegt ein Fehler vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich insbesondere aus der Darbietung, dem billigerweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens ergeben.
Folge des Produktfehlers muss eine Tötung, eine Körper- oder Gesundheitsverletzung oder eine Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Unter den Produktbegriff fallen zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Nach § 3 ProdHaftG liegt ein Fehler vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich insbesondere aus der Darbietung, dem billigerweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens ergeben.
Folge des Produktfehlers muss eine Tötung, eine Körper- oder Gesundheitsverletzung oder eine Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
Hersteller
Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Der Herstellerbegriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert. Es haften:
• der tatsächliche Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffes oder eines Teilprodukts,
• der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war,
• derjenige, der ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt,
• der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt,
• der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats, nachdem er durch den Geschädigten dazu aufgefordert worden ist, den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.
Alle aufgeführten Personen haften nach § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner, so dass sich der Geschädigte den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.
Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:
• der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen),
• der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt),
• der Hersteller das Produkt weder für den Verkauf oder sonstigen Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck (Bsp.: Hersteller verwendet das Produkt selbst privat oder für wohltätige Zwecke) noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gefertigt oder vertrieben hat,
• der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht zur Zeit des Inverkehrbringens beruht,
• der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte,
• das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand; in diesem Fall haftet nur, wer das Endprodukt hergestellt hat. Dies gilt auch für den Hersteller eines Grundstoffs.
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG). Allerdings kommen – je nach Fallkonstellation – Beweiserleichterungen für den Geschädigten in Betracht. Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist (§ 13 ProdHaftG).
• der tatsächliche Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffes oder eines Teilprodukts,
• der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war,
• derjenige, der ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt,
• der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt,
• der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats, nachdem er durch den Geschädigten dazu aufgefordert worden ist, den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.
Alle aufgeführten Personen haften nach § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner, so dass sich der Geschädigte den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.
Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:
• der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen),
• der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt),
• der Hersteller das Produkt weder für den Verkauf oder sonstigen Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck (Bsp.: Hersteller verwendet das Produkt selbst privat oder für wohltätige Zwecke) noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gefertigt oder vertrieben hat,
• der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht zur Zeit des Inverkehrbringens beruht,
• der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte,
• das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand; in diesem Fall haftet nur, wer das Endprodukt hergestellt hat. Dies gilt auch für den Hersteller eines Grundstoffs.
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG). Allerdings kommen – je nach Fallkonstellation – Beweiserleichterungen für den Geschädigten in Betracht. Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist (§ 13 ProdHaftG).
Umfang der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. € zu ersetzen. Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung ist weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit 500,- € selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.
Ausschluss und Begrenzung der Haftung nach dem ProdHaftG
Das ProdHaftG ist zwingendes Recht. Die Haftung nach dem ProdHaftG kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden (§ 14 ProdHaftG).
Produktsicherheitsgesetz
Ergänzt wird das ProdHaftG durch das Produktsicherheitsgesetz, das das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz(GPSG) abgelöst hat.
Versicherungsschutz
Hersteller im Sinne des ProdHaftG sollten entsprechend ihrem Haftungsrisiko für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Es kann sich empfehlen sich, eine Produkthaftpflichtversicherung ergänzend zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, da die Betriebshaftpflichtversicherung nicht alle Schäden abdeckt. Von einer Betriebshaftpflichtversicherung sind regelmäßig z.B. Rückrufkosten, Auslandsrisiken bei Exportgeschäften etc. nicht erfasst.
Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Deckungssumme der Versicherung in einem angemessenen Verhältnis zum individuellen Haftungsrisiko steht. Außerdem sollte geprüft werden, ob für folgende Schäden ein Versicherungsschutz erforderlich ist:
Hersteller im Sinne des ProdHaftG sollten entsprechend ihrem Haftungsrisiko für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Es kann sich empfehlen sich, eine Produkthaftpflichtversicherung ergänzend zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, da die Betriebshaftpflichtversicherung nicht alle Schäden abdeckt. Von einer Betriebshaftpflichtversicherung sind regelmäßig z.B. Rückrufkosten, Auslandsrisiken bei Exportgeschäften etc. nicht erfasst.
Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Deckungssumme der Versicherung in einem angemessenen Verhältnis zum individuellen Haftungsrisiko steht. Außerdem sollte geprüft werden, ob für folgende Schäden ein Versicherungsschutz erforderlich ist:
- Personenschäden - bei Dritten, beim Vertragspartner und im eigenen Unternehmen.
- Sachschäden - am fehlerhaften Produkt selbst und an anderen Produkten (Folgeschäden).
- Vermögensschäden - wie z.B. Rückrufkosten, Ein- und Ausbaukosten schadhafter Teile.
- Sonstige Schäden im eigenen Unternehmen - wie Produktionsunterbrechungen, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Insolvenzrisiko etc.
Stand Februar 2025