Wirtschafts- und Gewerberecht

Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag

Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist zwischen Verkäufer und Kunden häufig streitig.
Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Rückgabewunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.

I. Ansprüche bei Nichtgefallen – Umtausch?

Viele Käufer meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht kennt das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Bereut der Käufer seine Entscheidung, so geht das zu seinen Lasten.
Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein, wie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzgeschäften; hier soll der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden.
Darüber hinaus hat der Käufer nur dann ein Recht auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn der Verkäufer ein solches - freiwillig - zugesagt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen oder sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ergeben. Wird dem Käufer ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist dies bindend. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der Ge­währleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, bei Rückgabe den Kaufpreis zurück zu erstatten. Er kann das Umtauschrecht (im Vorhinein) auch dahingehend einschränken, dass die Kaufsache gegen einen anderen Artikel im Sortiment eingetauscht oder ein Warengutschein ausgestellt wird.

II. Ansprüche bei Mängeln - Gewährleistung

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaf­fen (§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch = BGB). Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden.
1)  Was ist ein Mangel?
Bis zu 01.01.2022 galt, dass ein Sachmangel dann vorlag, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies, oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche Beschaffenheit aufwies.
Seit dem 01.01.2022 gilt nun, dass eine Sache dann mangelhaft ist, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen nicht entspricht.
Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird. Eine Beschaffenheit ist beispielsweise dann vereinbart, wenn bei einem Fahrzeugkauf ausdrücklich über eine funktionstüchtige Klimaanlage gesprochen wurde. Stellt sich heraus, dass die Klimaanlage nicht funktioniert, liegt ein Sachmangel vor.
Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer üblicherweise erwarten kann. Zudem muss auch hier die Ware mit Zubehör einschließlich der Verpackung sowie Anleitung übergeben werden. Eine objektiv fehlerhafte Sache liegt z.B. dann vor, wenn ein Fahrzeug mit einer nicht funktionierenden Klimaanlage gekauft wird, ohne dass vorher ausdrücklich über die Klimaanlage gesprochen wurde. Denn üblicherweise kann vorausgesetzt werden, dass eine vorhandene Klimaanlage auch funktionstüchtig ist. Soll eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart werden, die von den objektiven Anforderungen, d.h. von der üblichen Beschaffenheit, abweicht, muss dies vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als „extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen. Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Er kann den Mangel an der Kaufsa­che aber selber gegenüber dem Hersteller geltend machen (s. unten Lieferkettenregress). Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist. Die Gewährleistung erfasst daher beispielsweise auch den Fall, dass der Verkäufer einzeln verkaufte Hängeschränke in einer Küche unsachgemäß anbringt, obwohl die Schränke als solche ohne weiteres genutzt werden könnten.
Es reicht daher nicht mehr aus, dass die Ware einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Vielmehr muss die Ware immer auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Somit kann eine Sache, welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, trotzdem fehlerhaft sein.
Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehört jetzt ausdrücklich auch die Menge – d.h. die Lieferung einer geringeren Menge als bestellt, stellt nun auch ein Mangel dar und wird dem nicht mehr nur noch gleichgestellt. Einem Mangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache liefert.
Exkurs: Sonderregelungen für Digitales
Neu dazugekommen sind ab dem 01.01.2022 die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch über Waren mit digitalen Elementen (z.B. Tablets, Smartphones, Laptops), welche Sonderpflichten beinhalten. Damit muss die Ware mit digitalen Elementen zwar subjektiven und objektiven sowie den Montage- und Installationsanforderungen entsprechen. Allerdings wurde darüber hinaus die Pflicht des Verkäufers um eine Aktualisierungspflicht erweitert. So hat beispielsweise der Verkäufer für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer der Ware den Käufer über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen.
Exkurs Ende
2)   Welche Rolle spielt der so genannte Gefahrübergang? 
Ein Mangel ist nur dann erheblich, wenn er bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahr­übergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Sache an den Käufer übergeben wird. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits begründet ist, aber erst später erkennbar wird (Beispiel: Eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab). Eine Besonderheit besteht, wenn die Sache von einem Endverbraucher erworben wurde. Zeigt sich innerhalb von  einem Jahr (ab dem 01.01.2022) ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung, muss der Käufer nicht beweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, sondern es wird vermutet, dass sie in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Außerdem wird vermutet, dass der mangelhafte Zustand zumindest schon im Ansatz bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer kann versuchen, diese Vermutungen zu widerlegen.
3)    Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?
a) Nacherfüllung

Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacher­füllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen zwei Varianten der Nacherfüllung, nämlich der Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und der Nachlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt zum Beispiel die Reparatur eines Toasters, während die Nachlieferung  die Lieferung eines neuen Toasters der gleichen Serie wäre. Der Verkäufer hat bei Nachlieferung gegen den Käufer einen Anspruch auf Herausgabe der fehlerhaften Sache.
Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie unmöglich ist (wie zum Beispiel die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (relative Unverhältnismäßigkeit). Der Verkäufer darf beide Arten der Nacherfüllung (also Nachlieferung und -besserung) verweigern, wenn beide unverhältnismäßige Kosten verursachen würden (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit). Dies gilt aber nicht im Verhältnis zu Verbrauchern!
Insbesondere Aus- und Einbaukosten bei Nachlieferung:
Ist eine fehlerhafte Sache bereits eingebaut worden (Bsp.: Mangelhafte Fliesen sind verlegt worden, bevor der Mangel auffällt), ist die Nacherfüllung häufig mit hohen Kosten für den Ausbau der fehlerhaften und Einbau der nachgelieferten Sache verbunden. Hier stellt sich die Frage, wer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau mangelfreier Ware zu tragen hat. Hierbei ist zwischen Geschäften eines Unternehmers mit einem anderen Unternehmer (B2B) und Geschäften eines Unternehmers mit Verbrauchern/Privatpersonen (= Verbrauchsgüterkauf) zu unterscheiden, außerdem hat sich die Rechtslage seit dem 01.01.2018 teilweise geändert.
Für vor dem 01.01.2018 geschlossene Geschäfte gilt: 
aa) Bei B2B-Verträgen hat der Käufer weder einen Anspruch auf Ausbau, neuen Einbau, noch auf Ersatz der dafür erforderlichen Kosten. Er kann diese Kosten vom Verkäufer (nur dann) als Schadensersatz ersetzt verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
bb) Bei einem Verbrauchsgüterkauf (B2C) kann der Käufer jedoch wegen europarechtlicher Vorgaben grundsätzlich verlangen, dass bei einer Nacherfüllung der Verkäufer den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache oder die Kosten hierfür übernimmt („Aufwendungsersatz“). Ein Recht zur Selbstvornahme hat der Käufer nicht, es sei denn, der Verkäufer erfüllt seine Pflicht nicht. Der Verkäufer kann bei einem Geschäft mit einem Verbraucher, wenn eine Art der Art der Nacherfüllung unmöglich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, nicht die andere Art der Nacherfüllung ebenfalls verweigern.
Aber: Sind die Kosten des Aus- und Einbaus bei der einzig möglichen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch, kann der Verkäufer den Käufer bezüglich eines Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus einer mangelfreien auf die Erstattung eines angemessenen Anteils der hierfür entstehenden Kosten verweisen.
Seit dem 01.01.2018 gelten nunmehr folgende gesetzliche Regelungen: Der Verkäufer ist im Rahmen der Nacherfüllung sowohl bei Geschäften mit Verbrauchern wie mit Unternehmern verschuldensunabhängig verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach eingebaut oder angebracht worden ist. Beim Verbrauchsgüterkauf ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer die einzig möglich Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern kann. Allerdings kann er den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn die einzig mögliche Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen für Ein- und Ausbau unverhältnismäßig ist.
Ein Recht des Verkäufers, den Ausbau der mangelhaften und den Einbau bzw. das Anbringen der mangelfreien Sache selbst vorzunehmen, sieht das Gesetz nicht vor.
Durch die Neuregelung des Nacherfüllung und des Verbrauchsgüterkaufs hat sich ab dem 01.01.2022 folgendes verändert:
Der o.g. Grundsatz der Nacherfüllung hat sich nicht geändert. Eine Änderung liegt dahingehend vor, dass der Aufwendungsersatz nur besteht, wenn die Sache eingebaut oder angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde. Was unter dem Begriff „offenbar“ zu verstehen ist, lässt sich heute noch nicht genau beantworten. Jedenfalls scheint es, dass auf eine objektive Sichtweise abzustellen ist – d.h. auf die Erkenntnismöglichkeit eines Durchschnittskäufers und die Frage, ob sich der Mangel der Sachen einem solchen geradezu aufdrängen musste.
Weiterhin wurde die Möglichkeit des Verkäufers bei einem Verbrauchsgüterkauf, den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag zu beschränken, sofern einzig mögliche Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen unverhältnismäßig ist, ersatzlos gestrichen.
Ebenfalls gestrichen wurde die Regelung, dass der Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf die einzig mögliche Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern kann.
Ausdrücklich geregelt ist nun, dass der Käufer dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen muss.
Zum Rückgriff beim Lieferanten siehe unten.
b) Weitere Gewährleistungsansprüche 
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. 
Fristsetzung 
Bei Verbrauchergeschäften entfällt mit den neuen Regelungen seit dem 01.01.2022 das Erfordernis der Fristsetzung. Der Verbraucher muss den Verkäufer nur noch von dem Mangel unterrichten und eine angemessene Frist verstreichen lassen, ohne eine solche ausdrücklich zu setzen. 
aa) Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages; Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben und gezogene Nutzungen sind herauszugeben. Kann der Käufer die mangelhafte Ware nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben, kann der Verkäufer Wertersatz verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware auf der Ingebrauchnahme beruht. 
bb) Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Die  
Berechnung erfolgt nach der Formel: 
geminderter Preis = (Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter
Preis): Wert ohne Mangel. 
cc) Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (Verschulden). Dies wird nach dem Gesetz vermutet; der Verkäufer kann sich jedoch entlasten, wenn er den Mangel nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen.
Schadenersatz kann etwa in folgenden Fällen verlangt werden: Ersatz des Schadens, der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht (zum Beispiel Reparaturkosten), und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Gütern eintreten (zum Beispiel verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Im zweiten Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, das heißt der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.
4)    Wann scheiden Gewährleistungsansprüche trotz eines Mangels aus? 
Die Gewährleistung entfällt nach dem Gesetz, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertra­ges kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beruht die Unkenntnis auf grober Fahr­lässigkeit, haftet der Verkäufer jedoch, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
5)    Verjährung und Ausschluss der Gewährleistung/Haftung 
Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an der Kaufsache beträgt 2 Jahre (§ 438 BGB), im Baugewerbe sogar 5 Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache. Nach einem Jahr (ab 01.01.2022) tritt jedoch bei Verträgen mit Endverbrauchern eine Änderung der Beweislast ein (siehe 2.).
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, und dem Verkauf an einen Unternehmer sowie zwischen neuen und gebrauchten Sachen zu unterscheiden:
Beim Verbrauchsgüterkauf sind Vereinbarungen, die zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren für neu hergestellte Sachen führen, unzulässig. Die in § 476 BGB vorgesehene Möglichkeit, bei Verbrauchern die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sache auf mindestens ein Jahr zu verkürzen, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs europarechtswidrig.
Bei dem Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher – kann die Verjährung bei neuen Sachen durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung noch weiter verkürzt werden. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf unter ein Jahr ist im Verkehr zwischen Unternehmern bei neuen Sachen nur über eine individuelle Vereinbarung - nicht AGB - möglich. An das Vorliegen einer Individualabrede werden sehr hohe Anforderungen gestellt.
Allerdings ist zu beachten, dass ein vollständiger Haftungsausschluss (zum Beispiel für vorsätzliche Schädigung) niemals zulässig ist, weder in AGB noch per Individualabrede. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
Sollten Sie - egal ob in AGB oder in individuellen Verträgen - eine Verjährungsverkürzung oder einen Haftungsausschluss vereinbaren wollen, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt bezüglich der konkreten Wortwahl beraten. Es kommt auf jedes einzelne Wort an!
6) Rückgriff in der Lieferkette
a)      Eigener Gewährleistungsanspruch 
Auch ein Verkäufer kann gegen seinen Lieferanten Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Sache mangelhaft war und sein Käufer Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend gemacht hat. Dazu muss er eigentlich, bevor er Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend machen kann, erfolglos und ggf. mit Fristsetzung Nacherfüllung verlangt haben. Seit dem 01.01.2022 wurde der Regressanspruch erweitert, sodass auch die (neu geregelten) Rücknahmekosten des Verkäufers unter diesen fallen.
b)     Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Muss der Verkäufer einer neu hergestellten Sache diese seinerseits wegen Mangelhaftigkeit (wegen Rücktritt des Käufers, Nacherfüllung oder Schadenersatz) zurücknehmen oder hat der Käufer den Kaufpreis gemindert, gewährt § 445a Abs. 2 BGB seit dem 01.01.2018 dem Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten das Recht, ohne Fristsetzung zu mindern, zurückzutreten oder Schadenersatz (bei Verschulden) zu verlangen.
c)      Aufwendungsersatz 
Darüber hinaus kann der Verkäufer einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er gegenüber dem Käufer aufgrund eines berechtigten Nachbesserungsverlangens zu tragen hat, § 445a Abs. 1 BGB. Dies gilt für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ebenso wie für die Kosten für Ein- und Ausbau (s. dazu oben unter II. 3.). Ab dem 01.01.2022 besteht nunmehr die Möglichkeit Regress für Aufwendungen beim Lieferanten zu nehmen, die ihm im Verhältnis zum Käufer wegen eines Mangels, der auf der Verletzung einer objektiven Aktualisierungspflicht (für Waren mit digitalen Elementen) beruht, entstehen. Eine Pflicht zur Durchführung der Aktualisierung hat der Lieferant gegenüber dem Verkäufer jedoch nicht.
d)     Besonderheiten bei der Verjährung 
Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre ab Ablieferung der Sache an den Letztverkäufer (§ 445b Abs. 1 BGB). Gleiches gilt gem. § 438 BGB für die Mängelansprüche nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt usw.). Weil es für die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf die oftmals deutlich spätere Ablieferung der Sache an den Käufer ankommt, besteht für den Letztverkäufer die Gefahr, dass seine Ansprüche verjährt sind, bevor der Käufer seine Mängelansprüche geltend gemacht hat. Um eine solche „Verjährungsfalle“ zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor: Danach tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Letztverkäufer die Gewährleistungsansprüche des Käufers erfüllt hat. Zum Schutz des Lieferanten endet die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch den Lieferanten an den Letztverkäufer (§ 445b Abs. 2 BGB). Mit den neuen Regelungen des Kaufrechts ist seit dem 01.01.2022 die Ablaufhemmung für Ansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten nicht mehr auf fünf Jahre begrenzt.
 7)   Welche Besonderheiten gelten für Kaufleute? 
Bei Kaufverträgen zwischen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (Kaufleuten) ist die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB zu beachten. Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will. Unterlässt der Käufer die Mangelanzeige, verliert er seine Gewährleistungsrechte (auch im Falle des Rückgriffs in der Lieferkette!).

III. Ansprüche aus Garantie

Die Garantie wird im alltäglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der Gewährleistung verwechselt beziehungsweise mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes. Unter einer Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben sie treten kann (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine freiwillige Erklärung, meist des Herstellers (Herstellergarantie), oder des Händlers (Händlergarantie). Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebende Garantieverpflichtung besteht unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln legen also eine Mindesthaftung fest. Die freiwillige Garantie kann darüber hinausgehen. Gesetzlich geregelt ist eine Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie. Diesbezüglich besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, wenn ein Mangel innerhalb der Geltungsdauer auftritt.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde.
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, also sowohl im Vertrag, auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung als auch im Verkaufsgespräch. Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen.
Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein und spätestens bis zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, als PDF-Datei oder in Papierform) zu Verfügung gestellt werden. Außerdem muss sie einen Hinweis enthalten, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich ist und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Schließlich müssen sich aus der Garantieerklärung folgende Informationen ergeben: Name und Anschrift des Garantiegebers, Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, genaue Bezeichnung der Ware (für die die Garantie gewährt wird) und Nennung von Dauer und räumlichem Geltungsbereich der Garantie.