Wettbewerbsrecht / Marken- und Urheberrecht

Sonderveranstaltungen im Handel

Sonderveranstaltungen sind für den Einzelhandel ein beliebtes und häufig genutztes Marketinginstrument. Neben die „Klassiker“ wie Jubiläums-, Räumungs-, Eröffnungs- sowie Sommer- und Winterschlussverkäufe sind, da es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen mehr für die Durchführung von Sonderveranstaltungen gibt, weitere Sonderaktionsformen getreten, wie Sortimentswechsel, Monats- oder Wochenendaktionen.

1. Rechtlicher Rahmen für Sonderveranstaltungen

Für den Händler sind bei der Ankündigung und Durchführung von Verkaufsaktionen das Sortiment, der Anlass und der geplante Zeitrahmen grundsätzlich frei bestimmbar.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Werbung für derartige Sonderveranstaltungen keinerlei wettbewerbsrechtlichen Regeln unterworfen ist. Folgende Regelungen gelten für alle Sonderveranstaltungen:
Grundsätzlich sind das Irreführungsverbot sowie das Transparenzgebot, demzufolge bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, zu denen auch Preisnachlässe zählen, die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden müssen, zu beachten. Es gilt der Grundsatz: Werben Sie nur mit Angaben, die hinreichend klar und zutreffend sind.
Wird ein Preisvorteil beworben, muss es ihn daher auch geben. So muss der Anbieter besonders preisgünstige Ware, die er im Rahmen von Sonderveranstaltungen oder Sonderangeboten anbietet, in angemessener Verfügbarkeit und Menge vorhalten. Hierbei geht es darum, die sog. Lockvogelwerbung zu verhindern. Eine Irreführung liegt vor, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.
Wirbt der Verkäufer also mit reduzierten Produkten, darf er diese nicht nur in derartig geringer Menge vorrätig haben, dass kaum ein Kunde in den Genuss des Angebots kommt. Sind die Vorräte zu knapp, hat der Händler darauf hinzuweisen, ggf. auch mit Nennung der zeitlichen Dauer. Die Formulierung „so lange der Vorrat reicht“ genügt nicht. Eine Bevorratung von weniger als zwei Tagen sollte generell vermieden werden.
Bei einem „reduzierten“ Preis muss es sich schließlich auch um eine wirkliche Reduzierung handeln. Wer mit einer Preisreduzierung wirbt, bei der ein höherer Preis zuvor gar nicht oder nur für einen unangemessen kurzen Zeitraum (etwa wenige Tage) verlangt wurde, handelt irreführend. Solche „Mondpreiswerbungen“ sind häufig dazu gedacht, den Kunden über vermeintliche Schnäppchen zu täuschen. Ihnen fehlt die Transparenz über den tatsächlichen Preis der Artikel.

2. Schluss- und Räumungsverkäufe

a. Winter- und Sommerschlussverkäufe
Schlussverkäufe sind nicht von festen Jahreszeiten abhängig. Auch gibt es keine Beschränkung des Sortiments. Zulässig sind daher z.B. auch sog. mid season sales.
Allerdings empfiehlt es sich, Schlussverkäufe schon aus Gründen der Werbewirkung in erster Linie auf saisongebundene Ware zu beziehen. Es macht schon sprachlich wenig Sinn, einen Schlussverkauf für Ganzjahresartikel durchzuführen.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • Sommerschlussverkauf bei Ihrem Optiker - alle Sonnenbrillen 20 % reduziert!
  • Frühjahrsschlussverkauf - wir reduzieren unsere gesamte Frühjahrskollektion!
  • mid season sale
  • WSV für Ölheizungen
  • SSV in Ihrem Autohaus - tolle Rabatte für Cabrios!
  • Stadtfestschlussverkauf 
b. Räumungsverkäufe
Räumungsverkäufe sind traditionell zulässig bei vollständiger Geschäftsaufgabe, wegen eines baugenehmigungspflichtigen Umbaus oder wegen eines Brand- oder Wasserschadens. Außerdem ist es möglich, einen Räumungsverkauf auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei der Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei einer Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen.
c. Transparenzgebot und Irreführungsverbot bei Schluss- und Räumungsverkäufen
Wie bei allen Sonderveranstaltungen muss die Werbung für derartige Aktionen aber transparent sein und darf nicht irreführen. Im Hinblick auf die Transparenz der Werbung war lange Zeit die Frage umstritten, ob in der Werbung eine zeitliche Beschränkung (sog. Aktionszeitraum) bei einem Räumungsverkauf angegeben werden muss, d.h. ob mitgeteilt werden muss, in welchem Zeitraum die Angebote gelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Endzeitpunkt nur dann angegeben werden muss, wenn tatsächlich eine zeitliche Beschränkung besteht, z.B. wenn der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder der Geschäftsinhaber einen solchen Zeitpunkt festlegt. Wenn ein solcher Zeitpunkt für das Ende des Räumungsverkaufes feststeht, muss er daher in der Werbung genannt und auch tatsächlich eingehalten werden. Der Beginn einer solchen Aktion ist nur dann anzugeben, wenn er in der Zukunft liegt, der Sonderverkauf also bei Erscheinen der Werbung noch nicht begonnen hat.
Auch das Irreführungsverbot führt nicht dazu, dass derjenige, der z.B. sein Lager räumen möchte, von vorne herein einen zeitlichen Rahmen hierfür festlegen muss. Allerdings kann ein Räumungsverkauf seiner Natur nach nicht von unbeschränkter Dauer sein. Daher ist zu beachten, dass es bei einer übermäßig langen Werbung für einen Räumungsverkauf zweifelhaft werden kann, ob tatsächlich eine Räumung erfolgen soll oder diese nur vorgeschoben ist. Hierin könnte eine Irreführung liegen, die immer dann vorliegt, wenn der angegebene Grund für die Sonderaktion tatsächlich gar nicht vorliegt, sondern vorgeschoben wird. Neuere Rechtsprechung gibt es zur zulässigen Länge nicht. In der Literatur wird ein Zeitraum von vier Wochen für einen Räumungsverkauf zulässig gehalten.
Für Saisonschlussverkäufe sollen drei Wochen ausreichend sein.
Wird ohne zeitliche Begrenzung geworben, sind nicht nur übermäßig lange Verkäufe unzulässig, sondern auch zu kurze. So müssen angekündigte Sonderverkäufe eine Mindestdauer aufweisen. Es wäre daher unzulässig, mit einem Sommerschlussverkauf ab dem 15. Juli zu werben, der dann nur drei Tage dauert. Bei Räumungsverkäufen gilt dieser enge Maßstab nicht, da es um einen möglichst schnellen Abverkauf des Warenbestandes geht.
In der Werbung angegebene zeitliche Grenzen müssen eingehalten werden; Verlängerungen oder Verkürzungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Irreführend ist es auch, wenn für die Aktion mit einer zeitlichen Beschränkung geworben wird, aber auch nach deren Ablauf weiterhin der reduzierte Preis verlangt wird. Abzuwarten bleibt, ob die Rechtsprechung es wie bei der alten Rechtslage für irreführend und damit für unzulässig halten wird, wenn bereits vor dem Schlussverkauf reduzierte Ware nicht weiter reduziert wird.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • Wir brauchen Platz - wir räumen unser Lager
  • Alles muss raus! Darum 20 - 30 - 40 % reduziert!
  • Ausverkauf wegen Sortimentsumstellung
  • Totalausverkauf wegen Renovierung
  • Wir schließen diese Filiale - 30 % auf alles!
  • Helfen Sie uns beim Umzug - Ersparen Sie uns das Schleppen! 
Irreführend und damit unzulässig sind dagegen Werbeaussagen wie
  • "Wir schließen" wenn das Geschäft nur für wenige Wochen geschlossen wird oder nur der Inhaber wechselt - zulässig wäre aber eine Werbung "Wir wechseln den Inhaber - und der neue will unsere Ware nicht!"
  • "Wir bauen um" wenn lediglich kleinere Malerarbeiten durchgeführt werden - zulässig wäre aber "Wir räumen unsere Ware den Malern aus dem Weg!"

3. Jubiläumsverkäufe

Bei Jubiläumsverkäufen ist der spezielle Grund, der gefeiert werden soll, frei wählbar. Hierbei kann es sich zunächst um ein Firmenjubiläum handeln, das beispielsweise alle fünf oder zehn Jahre durchgeführt wird. Auch „Schnapszahljubiläen" dürfen als Jubiläumsverkauf gefeiert werden. Ebenso kann ein persönliches Jubiläum (runder Geburtstag des Inhabers, Silberhochzeit der Unternehmensgründer usw.) durch einen Jubiläumsverkauf begangen werden, solange der Anlass für den Verbraucher deutlich erkennbar ist.
Entscheidend ist bei der Benennung des Jubiläums, dass der Grund hierfür tatsächlich auch besteht. Das Unternehmen muss also z. B. seit dem angegebenen Gründungsdatum kontinuierlich bestanden haben. Ein zwischenzeitlicher Inhaberwechsel oder Wechsel der Rechtsform (z. B. vom Einzelkaufmann zur GmbH) können, je nach Fallkonstellation, unschädlich sein.
Außerdem muss der Sonderverkauf einen zeitnahen Bezug zum Jubiläum haben. Irreführend wäre ein Jubiläumsverkauf, der in einem übermäßigen zeitlichen Abstand zum eigentlichen Jubiläum durchgeführt wird, z. B. Jubiläum im März, Jubiläumsverkauf in der Vorweihnachtszeit.
Der Umfang von Preisnachlässen oder Rabatten ist nicht beschränkt. Wird ein Enddatum für den Sonderverkauf angegeben, so sollte dieses eingehalten werden, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gründe für eine Verlängerung bei der Planung vorhersehbar waren bzw. gewesen wären.
Auch ein ohne Angabe von zeitlichen Grenzen beworbener Jubiläumsverkauf darf weder übermäßig lang, noch zu kurz bemessen sein. Die Ankündigung einer solchen Aktion ohne Zeitrahmen, die dann bereits nach einer Woche endet, wird daher für zu kurz gehalten.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • Unsere Filiale in Oberhausen wird volljährig - feiern Sie mit uns den 18. Geburtstag! 20 % Prozent auf alles!
  • Wir werden 112 - Großes Feuerwehrfest!
  • Feiern Sie mit - die Mutter aller Schnäppchen wird 88! 

4. Einführungsverkäufe und Eröffnungsangebote

Anlässlich einer Geschäftseröffnung oder der Einführung eines neuen Produkts werben viele Unternehmen mit reduzierten Preisen. Wird in einem solchen Fall dem beworbenen Preis ein anderer (z.B. durchgestrichener) Preis gegenübergestellt, muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Außerdem muss ein derartiges Angebot zeitlich befristet und in der Werbung angegeben werden, ab wann die Normalpreise gefordert werden.
Wird der beworbene Preis keinem anderen (z.B. durchgestrichenen) Preis gegenübergestellt, kann der Unternehmer es der Rechtsprechung zufolge unter Umständen von der Nachfrage oder den Einkaufskonditionen abhängig machen, wie lange der Einführungspreis gewährt wird. Allerdings darf dabei die Dauer des Angebots nicht länger, aber auch nicht kürzer sein, als es der Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers entspricht. Wer sichergehen will, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, sollte daher auch bei Werbung mit Eröffnungsangeboten oder Einführungsverkaufen einen Aktionszeitraum angeben.
Hinweis:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine geplante Werbung zulässig ist, fragen Sie Ihre IHK oder Ihren Rechtsanwalt, bevor Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen hierzu befugten Verband riskieren.
Mai 2017