Wettbewerbsrecht

EmpCo: Bundestag beschließt Sonderregel für Altbestände

Seit dem 27. September 2026 sind neue Vorgaben für Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern anzuwenden. Eine allgemeine Abverkaufsfrist für bereits im Verkehr befindliche Waren gibt es nicht. Die DIHK hatte diesen Punkt gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden stark kritisiert. Der Bundestag hat nun eine befristete Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Sie betrifft Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.

Was die Sonderregelung vorsieht

Das Vernichten zahlreicher einwandfreier Produkte widerspricht dem Ziel des Gesetzes, den Umweltschutz zu fördern. Insofern musste eine praktische Lösung gefunden werden, wie mit langlebigen und bereits in Verkehr gebrachten Produkten umgegangen wird.
Der geplante § 15b UWG betrifft Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG in festgelegten Fällen. Dazu gehören insbesondere irreführende Angaben über die ökologischen oder sozialen Eigenschaften eines Produkts, etwa zu dessen Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Außerdem werden bestimmte weitere Geschäftspraktiken erfasst, die Verbraucher über Nachhaltigkeits- oder Umweltaspekte täuschen oder in die Irre führen können – insbesondere die neuen Nummern der Schwarzen Liste des UWG (z. B. verbotene allgemeine Umweltaussagen, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel). Bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, sollen solche Unterlassungsansprüche nur nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden.

Was Verhältnismäßigkeit im Einzelfall bedeutet

Die Sonderregel erlaubt nicht pauschal, Waren mit unzulässigen Angaben weiterzuverkaufen. Vielmehr ist abzuwägen, wie schwer der konkrete Verstoß wiegt und welche Folgen die verlangte Beseitigung hätte. Dabei zählt insbesondere, was das Unternehmen bereits unternommen hat, um den Verstoß zu beseitigen. Hinzu kommen die Kosten einer Anpassung und mögliche Umweltbelastungen, etwa wenn Verpackungen oder Waren aussortiert und vernichtet werden müssten. Fällt die Abwägung im konkreten Fall zugunsten des Unternehmens aus, kann der Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Hohe Kosten allein führen nicht automatisch dazu, dass ein Unterlassungsanspruch entfällt. Die aufgeführten Gesichtspunkte sind gemeinsam zu bewerten. Falls keine Einigung zwischen Abmahnenden und Abgemahnten erzielt werden kann, muss letztlich ein Gericht entscheiden.

Was Unternehmen beachten sollten

Unternehmen sollten dokumentieren, wann die betroffenen Waren in Verkehr gebracht wurden, welche Anpassungen bereits erfolgt sind und welche Kosten und Umweltfolgen eine Beseitigung des Verstoßes hätte. Nach den FAQ der EU-Kommission können etwa unzulässige Angaben auf Verpackungen mit Aufklebern abgedeckt oder berichtigt werden. Auch zusätzliche, eindeutig zugeordnete Informationen unmittelbar am Verkaufsort kommen in Betracht. Ob eine solche Maßnahme im konkreten Fall ausreicht, muss geprüft werden.
Werbung auf Websites, in sozialen Medien oder in gedruckten Werbemitteln werden nicht von der Verhältnismäßigkeitsregel erfasst. Hier muss also in jedem Fall eine Anpassung erfolgen.
Die Neuregelung ist noch nicht verkündet. Nach dem Bundestagsbeschluss ist noch ein Beschluss des Bundesrats und eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt notwendig. Die Regelung soll aber rückwirkend ab dem 27.09.2026 wirken.
Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung soll zudem nur befristet für zwei Jahre, also bis zum 26.09.2028, gelten.

Prüfung von Umweltaussagen

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Umweltaussagen von den neuen Vorgaben betroffen sind, lesen Sie unseren Beitrag „Umweltaussagen prüfen“.
Unseren ausführlichen Artikel zur EmpCo-Richtlinie können Sie hier nachlesen: Neue Regeln für Umweltaussagen: Das Wettbewerbsrecht wird verschärft.

Stand: 28. September 2026