Verordnung ab 03.12.2018

Geoblocking-Verordnung

Ab dem 03.12.2018 gilt die sogenannte Geoblocking-Verordnung der EU. Ziel der Geoblocking-VO ist die Stärkung des Binnenmarktes.
Die Verordnung muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden; sie gilt unmittelbar für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR=EU sowie Norwegen, Liechtenstein und Island).
Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

Begriff des Geoblocking

Beim Geoblocking werden Kunden, die Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes entweder vom Zugang ausgeschlossen oder Verträge zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen abgeschlossen. Um das zu verhindern, verbietet die Verordnung die Diskriminierung von Kunden aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung, sog. ortsbezogenen Daten. Die entsprechenden ortsbezogenen Daten werden in der Regel über die IP-Adresse des Kunden festgestellt. Die Regelungen beziehen sich auf den Zugang zu Internetseiten, die Bedingungen für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen und die Akzeptanz von Zahlungsmethoden.
Das Verbot gilt für Verkäufe ebenso wie für die Erbringung von Dienstleistungen.
Die Verordnung gilt zwar auch im stationären Handel, Auswirkung hat sie aber vor allem im Online-Bereich.
Im Einzelnen:

Erfasster Personenkreis

Verpflichtet werden Anbieter von Online-Kauf-oder -Dienstleistungsverträgen, gleichgültig ob es sich bei ihnen um natürliche oder juristische Person handelt, sowie diejenigen, die im Auftrag des Anbieters handeln.
Unter dem Begriff des Kunden versteht die Verordnung zunächst Verbraucher, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates des EWR haben und Verbraucher, die dort ihren Wohnsitz hat. Als Kunden gelten aber auch Unternehmen, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen sind, soweit sie den Vertrag „zur Endnutzung“ der Ware oder Dienstleistung schließen wollen (kein Weiterverkauf, keine Weiterverarbeitung, sondern Vertragsschluss zum eigenen Gebrauch, Beispiel: Ein Unternehmensberater kauft Büromaterial zum eigenen Gebrauch).

Inhalt des Verbotes

  • Sperrung/Beschränkung des Zugangs zu Online-Benutzeroberflächen 
Der Zugang zur Online-Benutzeroberfläche darf für Kunden nicht aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung durch technische oder andere Mittel versperrt oder beschränkt werden.
Mit Online-Benutzeroberflächen sind Internetseiten, Teile davon und Anwendungen/Apps gemeint, die den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen mit dem Ziel ermöglichen, Verträge abzuschließen. Erfasst sind daher alle Internetseiten, über die direkt oder indirekt (zum Beispiel über Verlinkung) die Möglichkeiten zum Vertragsschluss geschaffen werden. Nicht betroffen sind dagegen solche Internetseiten, auf denen Waren oder Dienstleistungen zwar präsentiert werden, aber keine Kaufmöglichkeit besteht.
Die automatische Weiterleitung auf eine andere Version der Webseite, die speziell auf den Kunden zugeschnitten ist und damit vor allem auf eine andere Länderversion wird ebenfalls verboten, es sei denn der Kunde stimmt der Weiterleitung ausdrücklich zu, z.B. durch Anklicken einer Check-Box. Außerdem muss die ursprünglich von ihm angesteuerte Webseite weiter zugänglich bleiben.
Zugangsbeschränkungen, -sperrungen oder eine Weiterleitung sind erlaubt, wenn sie notwendig sind, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen, denen der Anbieter unterliegt, wie zum Beispiel Werbe-oder Vertriebsverbote für bestimmte Produkte oder aufgrund von Jugendschutzvorschriften.
Soweit der Zugang aus derartigen Gründen gesperrt oder beschränkt wird oder eine Weiterleitung erfolgt, muss der Webseitenbetreiber die Gründe für diese Maßnahme klar und deutlich in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Internetseite erklären.
  • Zugang zu Waren oder Dienstleistungen/unterschiedliche AGB
Verboten werden unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen. Der von der Verordnung benutzte Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die gleiche Bedeutung wie im deutschen Recht. Er ist weit zu verstehen und umfasst alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen gelten.
Daraus folgt keine Pflicht, in alle Länder des EWR zu liefern. Allerdings muss ein Händler mit jedem Kunden, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung, zu gleichen Bedingungen Verträge schließen. Konkret heißt das, dass Betreiber von Onlineshops Liefergebiete auch weiterhin einschränken können. Es muss aber jedem Kunden innerhalb des EWR ermöglicht werden, die Ware in einem vom Anbieter belieferten Mitgliedsstaat abzuholen (soweit Abholung dort angeboten wird) oder sie sich an eine dortige Lieferadresse schicken zu lassen (Beispiel: Beliefert werden Deutschland, Belgien und Frankreich. Ein niederländischer Kunde kann Produkte in dem Shop kaufen und Lieferung an eine von ihm benannte Adresse in Belgien verlangen). Daher muss z.B. im Shop bei der Rechnungsadresse jedes Land des EWR angegeben werden können, beim Lieferland sind dagegen Beschränkungen möglich.
Zulässig sind unterschiedlich hohe Versandkosten, soweit diese nicht diskriminierend gestaltet werden, sowie Preisdifferenzierungen aufgrund variierender Umsatzsteuersätze.
Das Verbot gilt nicht, falls es einem Anbieter untersagt ist, bestimmte Kunden oder Kundengruppen in bestimmten Staaten zu beliefern (z.B. Jugendschutz). Bei Buchpreisbindung ist es nicht untersagt, unterschiedliche Preis zu verlangen. Besondere Regelungen gelten auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen sind also zulässig, soweit sie den Vorgaben der Verordnung entsprechen.
  • Verbot unterschiedlicher Zahlungsbedingungen
Anbieter dürfen keine unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsvorgänge im Rahmen der von ihnen akzeptierten Zahlungsmethode anwenden, sofern
  • der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument erfolgt und
  • die Zahlung in einer vom Anbieter akzeptierten Währung erfolgt.
Das bedeutet: Es bleibt Unternehmen weiter überlassen, einzelne Zahlungsmethoden zuzulassen und andere nicht, also z.B. Kreditkartenzahlungen generell auszuschließen. Das muss dann aber für alle Kunden gelten. Außerdem können sie bei den zugelassenen Zahlungsmethoden nur bestimmte Marken akzeptieren (zum Beispiel bei Kreditkartenzahlungen nur Karten bestimmter Marken). Auch dies muss für alle Kunden gelten.
Der Anbieter wird insofern geschützt als er Waren oder Dienstleistungen zurückhalten kann, bis er eine Bestätigung erhält, dass der Zahlungsvorgang eingeleitet ist, soweit dies aufgrund objektiver Gründe gerechtfertigt ist. Derartige Gründe können insbesondere Schwierigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit sein. In einem solchen Fall dürfen Anbieter die Waren zurückbehalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde; beim Lastschriftenverfahren darf Vorauszahlung durch Überweisung verlangen werden.

Umsetzung im Onlineshop

Folgende Punkte sollten Sie in Ihrem Onlineshop vor allem überprüfen:
  • keine Sperrung/Beschränkung für andere EU-Länder, soweit nicht eine Rechtfertigung hierfür vorliegt,
  • bei verschiedenen Länderversionen: Keine automatische Weiterleitung, soweit nicht eine Rechtfertigung hierfür oder Einwilligung des Kunden vorliegt,
  • Rechnungsanschrift aus anderen EU-Ländern akzeptieren,
  • AGB anpassen, vor allem:
           o    Keine Beschränkung des Liefergebietes („Bestellung innerhalb Deutschlands“
                  ist nicht mehr zulässig)
           o    Wird Abholung angeboten, muss diese allen Kunden möglich sein
                  („Bestellungen aus … können abgeholt werden“ ist nicht mehr zulässig)
  • Keine unterschiedlichen Preise, es sei denn Rechtfertigung
  • Zahlungsmethoden anpassen