Stellungnahme zum Entwurf eines zweiten Anwendungsschreibens

Mit dem als Entwurf vom 25. Juni 2025 avisierten zweiten Anwendungsschreiben zur Einführung der E-Rechnung sollen die bereits veröffentlichten Anwendungshinweise des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) überführt und weitere Hinweise gegeben werden.
Insgesamt führt die von der Finanzverwaltung vorgesehene Anwendung des Umsatzsteuerrechts im Zusammenhang mit der E-Rechnung aus Sicht der Unternehmen in einigen Bereichen zu deutlichen Verschärfungen. Diese sind in der Unternehmenspraxis insbesondere der KMU beim derzeitigen Stand der Digitalisierung nur mit sehr hohem Aufwand umsetzbar. Auch wenn bei fortschreitender Digitalisierung der unternehmensinternen Prozesse in den kommenden Jahren in diesen Bereichen Verbesserungen zu erwarten sind, sollten die bislang geltenden Erleichterungen bei den erforderlichen Rechnungsangaben (z. B. § 31 UStDV) sowie der Rechnungsberichtigung (§ 17 UStG) fortgelten, um aktuell zusätzliche Belastungen durch die Einführung der E-Rechnung zu vermeiden.
Darüber hinaus weisen wir in der Stellungnahme darauf hin, dass die derzeit noch laufende Überarbeitung der CEN-Norm EN 16931 für erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen sorgt. Die Arbeiten sollen voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2026 abgeschlossen sein; derzeit stehen weder der Zeitpunkt der Veröffentlichung der überarbeiteten Norm noch deren Inkrafttreten fest. Es ist zu erwarten, dass zum Start der Ausstellungspflicht von E-Rechnungen für größere Unternehmen (ab 2027) die überarbeitete Norm noch nicht verbindlich ist und deshalb in vielen Fällen von Dienstleistern noch nicht in ihre Software umgesetzt worden sein wird. Dies sollte von der Finanzverwaltung im Umstellungsprozess berücksichtigt werden.

Ansprechpartnerin in der DIHK:
Brigitte Neugebauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Fachanwältin für Steuerrecht
Bereich WFM | Referatsleiterin Umsatzsteuer und Verfassungsrecht
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