Sachspenden und Umsatzsteuer

In zwei Schreiben vom 18. März 2021 befasst sich das BMF mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden.
Zum einen werden Hinweise zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden gegeben:
Sachspenden unterliegen als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das EU-Recht sieht keine Möglichkeit vor, grundsätzlich von dieser Besteuerung abzusehen. Bemessungsgrundlage einer Sachspende sind nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Die Bestimmung dieses Wertes ist für die Unternehmen oftmals schwierig und streitanfällig.
Die Grundsätze zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Spenden sind in einem neuen Absatz 1a zu Abschnitt 10.6 UStAE enthalten. Sie sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Zum anderen wird für Spenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Voraussetzung der Billigkeitsregelung ist eine starke Betroffenheit durch die Corona-Krise.
Die befristete Billigkeitsregelung gilt für Spenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Sie wird begleitend zu den bereits getroffenen Corona-bedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen gewährt.

Beide Schreiben sowie ein FAQ-Katalog vom BMF können Sie in der rechten Spalte abrufen.