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Sachspenden und Umsatzsteuer

Gibt ein Unternehmer Waren oder andere Gegenstände aus seinem Unternehmen unentgeltlich weg, kann dies umsatzsteuerlich so behandelt werden, als hätte er die Gegenstände verkauft.
Das Gesetz nennt dies eine unentgeltliche Wertabgabe; maßgeblich ist vor allem § 3 Abs. 1b UStG. Danach werden bestimmte unentgeltliche Entnahmen oder Zuwendungen einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Warum kann auf eine Sachspende Umsatzsteuer anfallen?
Der Zweck der Regelung besteht darin, zu verhindern, dass ein Unternehmer beim Einkauf oder bei der Herstellung Vorsteuer abzieht, der Gegenstand aber später ohne Umsatzsteuerbelastung aus dem Unternehmen ausscheidet.
Deshalb stellt § 3 Abs. 1b UStG grundsätzlich auch „jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands“ einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Diese Regel beruht unionsrechtlich auf Art. 16 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)“., der die unentgeltliche Übertragung eines Gegenstands ebenfalls einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Der EuGH hat 2024 bestätigt, dass eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands auch dann unter Art. 16 MwStSystRL fallen kann, wenn der Empfänger selbst Unternehmer ist und den Gegenstand für seine wirtschaftliche Tätigkeit nutzt. Es kommt also nicht entscheidend auf den Status des Empfängers an, sondern darauf, dass der Gegenstand unentgeltlich übertragen wird und beim Zuwendenden zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (EuGH, 25.04.2024, C-207/23).
Der EuGH begründet diese Regel mit der Vermeidung eines unversteuerten Endverbrauchs: Die Besteuerung soll verhindern, dass ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug erhält, der Gegenstand aber anschließend ohne Umsatzsteuerbelastung aus dem Unternehmen ausscheidet.
Das bedeutet: Eine Sachspende aus dem Betriebsvermögen kann Umsatzsteuer auslösen, obwohl kein Geld fließt. Entscheidend ist nicht, ob die Empfängerin gemeinnützig ist, sondern ob der Unternehmer die Ware aus seinem Unternehmen unentgeltlich abgibt und zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war. Normale Sachspenden, etwa Waren an eine gemeinnützige Organisation, fallen daher nicht schon deshalb aus § 3 Abs. 1b UStG heraus, weil sie einem guten Zweck dienen. Maßgeblich bleiben die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands aus dem Unternehmen und die volle oder teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung.
Wann fällt keine Umsatzsteuer an?
Keine Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 1b UStG fällt grundsätzlich an, wenn der gespendete Gegenstand oder seine Bestandteile beim Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Der EuGH hat dies bestätigt: Eine Entnahme darf nach der entsprechenden unionsrechtlichen Regel nicht besteuert werden, wenn der Gegenstand beim Erwerb nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Unternehmer einen Gegenstand gebraucht von einer Privatperson erworben hat und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich war (EuGH, 08.03.2001, C-415/98 – Bakcsi).
Ebenfalls ausgenommen sind nach dem Gesetz Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen.
Wie wird die Umsatzsteuer berechnet?
Wenn eine Sachspende als unentgeltliche Wertabgabe steuerbar ist, braucht man eine Bemessungsgrundlage. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG bestimmt dafür: Maßgeblich ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand. Gibt es keinen Einkaufspreis, sind die Selbstkosten anzusetzen, jeweils zum Zeitpunkt der Spende beziehungsweise Wertabgabe.
Praktisch heißt das: Es zählt nicht zwingend der ursprüngliche historische Einkaufspreis. Bei älteren, beschädigten, schwer verkäuflichen oder wertgeminderten Waren kann der Wert im Zeitpunkt der Abgabe deutlich niedriger sein.
Der BFH hat zur Entnahme bei Betriebsaufgabe hervorgehoben, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis oder mangels Einkaufspreises auf die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes abstellt (BFH v. 21.05.2014, V R 20/13). Maßgeblich ist danach der tatsächliche Restwert beziehungsweise der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme; objektiv feststellbare Wertminderungen sind einzelfallbezogen zu berücksichtigen.
Bei selbst hergestellten Gegenständen kann mangels Einkaufspreises der Selbstkostenpreis maßgeblich sein. Der EuGH hat hierzu klargestellt, dass der Selbstkostenpreis nicht nur unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten umfasst, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten selbst vorsteuerbelastet waren (EuGH, 25.04.2024, C-207/23).
Typische Beispiele aus der Praxis
  • Eine Boutique spendet neue Kleidung aus ihrem Warenbestand an eine gemeinnützige Einrichtung. Wenn die Boutique beim Einkauf der Kleidung Vorsteuer abgezogen hat, liegt grundsätzlich eine steuerbare unentgeltliche Zuwendung vor. Die Umsatzsteuer berechnet sich dann nach dem Wert der Ware im Zeitpunkt der Spende, also regelmäßig nach dem aktuellen Einkaufspreis oder Wert vergleichbarer Ware, nicht unbedingt nach dem ursprünglichen Ladenverkaufspreis.
  • Ein Unternehmen spendet unverkäufliche oder stark beschädigte Ware. Auch hier kann grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegen, wenn zuvor Vorsteuer abziehbar war. Die Bemessungsgrundlage kann aber wegen des Zustands der Ware gering sein, weil § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG auf den Zeitpunkt der Wertabgabe abstellt und objektiv feststellbare Wertminderungen zu berücksichtigen sind.
  • Ein Unternehmer spendet einen Gegenstand, den er von einer Privatperson ohne Umsatzsteuer gekauft hat. Wenn der Gegenstand beim Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, spricht dies gegen eine Besteuerung der Entnahme nach der Regel über unentgeltliche Wertabgaben.
Praktische Hinweise
Für Unternehmen ist vor einer Sachspende vor allem zu prüfen, ob die Ware zum Unternehmensvermögen gehört, ob beim Erwerb oder bei der Herstellung Vorsteuer abgezogen wurde oder abziehbar war und welchen Wert die Ware im Zeitpunkt der Spende tatsächlich noch hat.
Gerade bei beschädigten, abgelaufenen, saisonalen oder praktisch unverkäuflichen Waren sollte der geringe Wert dokumentiert werden. Die Umsatzsteuer ist nicht nach einem fiktiven Idealwert zu berechnen, sondern nach der gesetzlichen Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Wertabgabe. Objektive Anhaltspunkte für Wertminderungen, etwa Funktionsuntauglichkeit, fehlende Marktgängigkeit, Entsorgungsnähe oder erhebliche Beschädigung, sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
Eine Spendenbescheinigung ersetzt diese umsatzsteuerliche Prüfung nicht. Sie betrifft regelmäßig nur den Spendenabzug als Betriebsausgabe beziehungsweise Sonderausgabe. Die Umsatzsteuer fragt eigenständig danach, ob eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen vorliegt. Zudem entfaltet eine Zuwendungsbestätigung jedenfalls keine allgemeine Bindungswirkung für den Wert einer Sachspende (vgl. FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022, 16 K 2215/20).
Hinweis: Das BMF hat einen FAQ-Katalog zusammengestellt, den Sie in der rechten Spalte abrufen können.


Stefanie Albus / Mai 2026