Informationen im Überblick

Gewerbesteuer

1. Allgemeines
Die Gewerbesteuer ist im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eine Gemeinde- und Realsteuer (Objektsteuer). Sie ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.
Die Gewerbesteuer tritt nicht an die Stelle von Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht eine zusätzliche Steuerpflicht für den Gewerbetreibenden. Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Gewerbesteuer ist bei der Errechnung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer n i c h t mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages wird aber auf die tarifliche Einkommensteuer bei der persönlichen Steuerschuld bei Einzelunternehmen und Personen(handles)gesellschaften angerechnet.
2. Steuerobjekt
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Die Gewerbesteuerpflicht besteht unabhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden, vielmehr wird nur eine Sache, der Gewerbebetrieb, besteuert.
Beispiele typischer Gewerbetreibender:
Makler, Versicherungsvertreter, Floristen, Supermärkte, Einzelhändler, Schreinereien.
Nicht hingegen:
Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater (sog. Freiberufler).
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind stets und in vollem Umfang Gewerbebetriebe, unabhängig von der Art und Weise ihrer unternehmerischen Betätigung bzw. ihrem Unternehmensgegenstand.
3. Berechnungsverfahren
Die Berechnung der Gewerbesteuer basiert auf einem Zwei-Stufen-Modell:
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird gemäß den Vorschriften des GewStG korrigiert (der Gesetzgeber sieht zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor).
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsverfahren (v.a. die Gewährung eines Freibetrags) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits vorsieht. Allerdings beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 %.
Das Finanzamt berechnet damit den Gewerbesteuermessbetrag, rundet ihn auf volle 100 Euro ab und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid.
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer
Auf der zweiten Stufe ermittelt die Gemeinde die Gewerbesteuer und setzt diese durch Gewerbesteuerbescheid fest. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag:
Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde = Gewerbesteuer

Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotentiale, Verkehrsanbindungen, Erschließung, Kundennähe, etc. der unterschiedliche Hebesatz der Gemeinden für die Wahl des Standortes von Bedeutung sein kann.
4. Berechnungsbeispiele
a) Einzelunternehmen
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt 
Gewerbeertrag 60.000
./. Freibetrag    24.500
zu versteuern 35.500
35.500  x 3,5 %= 1.242
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 1.242 x 480 %* = 5.962 €
b) GmbH
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt 
Gewerbeertrag 60.000
- Freibetrag                0
zu versteuern  60.000
60.000  x 3,5 % = 2.100
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 2.100  x 480 %* = 10.080 €

*Gewerbesteuerhebesätze 2024*:
- Essen 480 %, Mülheim an der Ruhr 580 %, Oberhausen 580 %

März 2024