Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eine Gemeinde- und Realsteuer (Objektsteuer). Sie ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.
Die Gewerbesteuer tritt nicht an die Stelle von Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht eine zusätzliche Steuerpflicht für den Gewerbetreibenden. Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Gewerbesteuer ist bei der Errechnung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer n i c h t mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Gewerbesteuer tritt nicht an die Stelle von Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht eine zusätzliche Steuerpflicht für den Gewerbetreibenden. Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Die Gewerbesteuer ist bei der Errechnung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer n i c h t mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Steuerobjekt
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Die Gewerbesteuerpflicht besteht unabhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden, vielmehr wird nur eine Sache, der Gewerbebetrieb, besteuert.
Beispiele typischer Gewerbetreibender
Makler, Versicherungsvertreter, Floristen, Supermärkte, Einzelhändler, Schreinereien.
Nicht hingegen:
Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater (sog. Freiberufler).
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind stets und in vollem Umfang Gewerbebetriebe, unabhängig von der Art und Weise ihrer unternehmerischen Betätigung bzw. ihrem Unternehmensgegenstand.
Nicht hingegen:
Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater (sog. Freiberufler).
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind stets und in vollem Umfang Gewerbebetriebe, unabhängig von der Art und Weise ihrer unternehmerischen Betätigung bzw. ihrem Unternehmensgegenstand.
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).
Berechnungsverfahren
Die Berechnung der Gewerbesteuer basiert auf einem Zwei-Stufen-Modell:
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird gemäß den Vorschriften des GewStG korrigiert (der Gesetzgeber sieht zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor).
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsverfahren (v.a. die Gewährung eines Freibetrags) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits vorsieht. Allerdings beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 Prozent.
Das Finanzamt berechnet damit den Gewerbesteuermessbetrag, rundet ihn auf volle 100 Euro ab und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid.
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages
Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Er wird gemäß den Vorschriften des GewStG korrigiert (der Gesetzgeber sieht zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor).
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsverfahren (v.a. die Gewährung eines Freibetrags) für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG) einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits vorsieht. Allerdings beträgt die Steuermesszahl einheitlich 3,5 Prozent.
Das Finanzamt berechnet damit den Gewerbesteuermessbetrag, rundet ihn auf volle 100 Euro ab und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid.
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer
Auf der zweiten Stufe ermittelt die Gemeinde die Gewerbesteuer und setzt diese durch Gewerbesteuerbescheid fest. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag:
Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde = Gewerbesteuer
Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotentiale, Verkehrsanbindungen, Erschließung, Kundennähe, etc. der unterschiedliche Hebesatz der Gemeinden für die Wahl des Standortes von Bedeutung sein kann.
Auf der zweiten Stufe ermittelt die Gemeinde die Gewerbesteuer und setzt diese durch Gewerbesteuerbescheid fest. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag:
Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde = Gewerbesteuer
Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotentiale, Verkehrsanbindungen, Erschließung, Kundennähe, etc. der unterschiedliche Hebesatz der Gemeinden für die Wahl des Standortes von Bedeutung sein kann.
Berechnungsbeispiele
a) Für ein Einzelunternehmen
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt
Gewerbeertrag 60.000
./. Freibetrag 24.500
zu versteuern 35.500
35.500 x 3,5 %= 1.242
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 1.242 x 480 %* = 5.962 €
Gewerbeertrag 60.000
./. Freibetrag 24.500
zu versteuern 35.500
35.500 x 3,5 %= 1.242
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 1.242 x 480 %* = 5.962 €
b) Für eine GmbH
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt
Gewerbeertrag 60.000
- Freibetrag 0
zu versteuern 60.000
60.000 x 3,5 % = 2.100
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 2.100 x 480 %* = 10.080 €
1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt
Gewerbeertrag 60.000
- Freibetrag 0
zu versteuern 60.000
60.000 x 3,5 % = 2.100
2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 2.100 x 480 %* = 10.080 €
*Gewerbesteuerhebesätze 2024* in Essen 480 %, Mülheim an der Ruhr 580 %, Oberhausen 580 %*
Keine Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
Obwohl es sich systematisch bei der Gewerbesteuer um eine Aufwendung handelt, die durch den Betrieb veranlasst ist, hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 b EStG vorgeschrieben, dass “die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgabe (im Steuerrecht) sind”.
Hilfestellung durch die IHK
Wir können die steuerlichen Themen aufgrund der Komplexität und Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts nur im Überblick darstellen und im individuellen Fall nur konkrete Fragen beantworten. Grenzen setzten uns das Steuerberatungs- und das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Wir können die steuerlichen Themen aufgrund der Komplexität und Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts nur im Überblick darstellen und im individuellen Fall nur konkrete Fragen beantworten. Grenzen setzten uns das Steuerberatungs- und das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Hilfestellung durch Fachleute
Haben Sie wenig oder keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen, ist es sinnvoll, rechtzeitig fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchem (Jung-)Unternehmer große Schwierigkeiten bereitet und führt(e) in zahlreichen Fällen direkt in die Insolvenz! Wichtig ist also, das Thema "Steuern" im Blick zu behalten und ggf. entsprechende Rücklagen einzuplanen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen für allgemeine steuerliche Fragen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. In Einzelfragen und Details ist jedoch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und die Hilfe eines Rechtskundigen sicherlich unumgänglich und als Start für ein erfolgreiches Geschäft in jedem Fall eine gute Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Haben Sie wenig oder keine Erfahrung in Buchführungs- und Steuerfragen, ist es sinnvoll, rechtzeitig fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Unordnung im steuerlichen Bereich hat schon manchem (Jung-)Unternehmer große Schwierigkeiten bereitet und führt(e) in zahlreichen Fällen direkt in die Insolvenz! Wichtig ist also, das Thema "Steuern" im Blick zu behalten und ggf. entsprechende Rücklagen einzuplanen.
Als Ansprechpartner steht Ihnen für allgemeine steuerliche Fragen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. In Einzelfragen und Details ist jedoch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und die Hilfe eines Rechtskundigen sicherlich unumgänglich und als Start für ein erfolgreiches Geschäft in jedem Fall eine gute Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Stand: Januar 2025