Musik am Arbeitsplatz
Ist es überhaupt erlaubt, Musik oder auch Radio am Arbeitsplatz zu hören?
Grundsätzlich ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) das Hören von Musik am Arbeitsplatz erlaubt, wenn es die Arbeit nicht beeinträchtigt. Möchte der Arbeitgeber das Hören von Musik verbieten, betrifft dies die innere Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Deshalb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, 1 ABR 75/83). In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ganz alleine unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmen, ob das Hören von Musik gestattet ist oder nicht. Unverhältnismäßig wäre es, wenn der Arbeitgeber das Hören von Musik untersagt, obwohl eine konzentrierte gewissenhafte Arbeit gewährleistet wird, der Kundenverkehr nicht gestört wird und sich andere Arbeitnehmer nicht belästigt fühlen.
Verstöße gegen ein Musikverbot am Arbeitsplatz
Hat der Arbeitgeber ein Verbot ausgesprochen und wird gegen dieses verstoßen, so kann zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei erneuter Missachtung des Verbots ist durchaus eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. Für eine Abmahnung kann es sogar schon ausreichen, wenn der Arbeitnehmer das Verbot dadurch zu umgehen versucht, dass er die Musik bloß über Kopfhörer hört. Im Fall der Fälle kann der Arbeitnehmer wegen eines willkürlichen unverhältnismäßigen Verbots gegen den Arbeitgeber klagen.
GEMA
Im Zusammenhang mit Musik am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, ob für das Abspielen der Musik Lizenzgebühren bei der GEMA entrichtet werden müssen. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe der Musik handelt. Wenn also die Musik in einem Nebenraum abgespielt wird, der weder Kunden noch sonstiger Öffentlichkeit zugänglich ist, fallen grds. auch keine Lizenzgebühren an.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Kunde zufällig die Musik im Verkaufsraum wahrnehmen könnte, wenn die Verwendung nicht gerade dafür bestimmt ist, dass Kunden sie hören. Im Rahmen von privaten Feierlichkeiten von engen Freunden oder Verwandten sind keine Lizenzgebühren zu entrichten. Zu beachten ist aber, dass Betriebsfeste und Vereinsfeiern sehr wohl gebührenpflichtig sind.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Kunde zufällig die Musik im Verkaufsraum wahrnehmen könnte, wenn die Verwendung nicht gerade dafür bestimmt ist, dass Kunden sie hören. Im Rahmen von privaten Feierlichkeiten von engen Freunden oder Verwandten sind keine Lizenzgebühren zu entrichten. Zu beachten ist aber, dass Betriebsfeste und Vereinsfeiern sehr wohl gebührenpflichtig sind.
Rundfunkgebühren (früher GEZ)
Hinsichtlich der Rundfunkgebühren, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (früher GEZ) einzieht, ist darauf hinzuweisen, dass stets die üblichen Gebühren anfallen. Auch wenn das Radio nur sporalisch am Arbeitsplatz steht und dort genutzt wird muss es dort angemeldet sein. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät bereits in den Rundfunkgebühren eines privaten Haushalts berücksichtigt worden ist. Seit Januar 2013 zahlt nicht mehr jede Person, sondern jeder Haushalt einen Pauschalbetrag für die (potenzielle) Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medien. Für Unternehmen sieht die Neuregelung vor, dass sich die Höhe des Rundfunkbeitrags nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge richtet, was besonders Klein- und Kleinstbetrieben zu Gute kommt. Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie hier.
Zusammenfassung
Musik am Arbeitsplatz unterliegt grundsätzlich also der Voraussetzung der Erfüllung der geschuldeten Leistung – der ordnungsgemäßen Arbeit – und letztendlich der Erlaubnis des Arbeitgebers. Dieser sollte jedoch hinsichtlich eines Verbotes gründlich abwägen, ob der potenzielle Störfaktor den positiven Nutzen für ein gutes Arbeitsklima, zur Förderung der Motivation und zwecks Mitarbeiterbindung überwiegt.
Stand: Oktober 2024