Gültigkeit von Gutscheinen

Weihnachten naht und in vielen Fällen wird in letzter Sekunde ein Gutschein als Geschenk ausgewählt. Sowohl für Gutscheine für den stationären Einzelhandel als auch für online-shops gelten gesetzliche Vorgaben, die viele Händler überraschen.

I. Zivilrecht

Kein Anspruch auf eine Barauszahlung
Häufig bitten Beschenkte um eine Barauszahlung des Gutscheinbetrages. Darauf gibt es aber keinen Anspruch. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Gutschein sich auf ein konkretes Produkt oder eine Dienstleistung bezieht und das Produkt gar nicht mehr geliefert oder die Dienstleistung nicht erbracht werden kann. Um von vorne herein keine Verärgerung aufkommen zu lassen, kann auf die fehlende Möglichkeit zur Barauszahlung bei Erwerb des Gutscheins hingewiesen werden.

Übertragbarkeit von Gutscheinen
Kann auch ein anderer, als der im Gutschein namentlich Genannte, einen Gutschein einlösen?
In manchen Gutscheinen wird der Beschenkte namentlich genannt. Ob auch ein anderer zur Einlösung berechtigt ist, hängt vom konkreten Fall ab. Häufig dürfte davon auszugehen sein, dass nicht nur der Beschenkte den Gutschein einlösen kann. Etwas anderes kann z.B. gelten, wenn der Gutschein eine besondere, auf eine Person ausgerichtete Leistung verkörpern soll, z. B. Kleidung mit dem eingestickten Namen des Beschenkten.

Gültigkeit eines Geschenkgutscheins
Wie lange kann der Gutschein eingelöst werden?
Häufig wird in Gutscheinen eine Frist genannt, in der die Gutscheine eingelöst werden sollen. Soweit diese Frist unterhalb der gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren bleibt, ist das problematisch und nur in Einzelfällen unter Abwägung beiderseitiger Interessen und der Art der Leistung, die im Gutschein genannt ist möglich.
Das OLG München und das Landgericht Berlin hielten in von ihnen entschiedenen Fällen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Einlösefristen von einem Jahr (OLG München) bzw. von 186 Tagen (LG Berlin) für zu kurz. Eine zeitliche Befristung von Gutscheinen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ist, dürfte daher generell als problematisch gelten.
Widerrufsrecht
Hat der Verbraucher bei dem Erwerb von online-Gutscheinen ein Widerrufsrecht? Ein weiteres Problem stellt sich, wenn Gutscheine im Internet erworben werden: Beim Erwerb einer Ware durch einen Verbraucher im Fernabsatz, also auch über das Internet, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Dies gilt auch für Gutscheine. Daher kann sich der Verbraucher innerhalb dieser Frist von dem Vertrag durch Widerruf seiner Vertragserklärung lösen. Anderes kann für speziell auf den Einzelnen angefertigte Gutscheine gelten.
Wenn der Geschenkgutschein eingelöst wird, kann erneut ein Widerrufsrecht geltend gemacht werden. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das bedeutet, dass die empfangene Ware zurückgesandt wird und der Händler einen neuen Gutschein ausstellen muss.

II. Umsatzsteuer

Seit dem 01.01.2019 gibt es im EU-Binnenmarkt eine einheitliche Regelung. Die nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht die Umsetzung in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG vor,
1. Definition Gutschein
Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
1. die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2. der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine.”
Die Unterscheidung zwischen den Gutscheinarten ist wichtig, das die Leistung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erbracht und somit versteuert werden.
2. Einzweck-Gutschein, § 3 Abs. 14 UStG
Ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Die Besteuerung erfolgt hier also bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins mit dem dann gültigen Steuersatz. Die spätere tatsächliche Lieferung oder Dienstleistung ist insoweit grundsätzlich ohne weitere umsatzsteuerliche Bedeutung (Satz 5).
3. Mehrzweck-Gutschein
Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt zum Zeitpunkt der Einlösung der Umsatzsteuer . Die vorangegangene Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Stand
Zivilrecht: 2022
USt: 12/2024