Leise rieselt der Schnee

.. wenn es so weit ist, müssen Passanten Verkehrsflächen gefahrlos nutzen können. Straßen und vor allem Gehwege müssen geräumt und gestreut werden.
Wen trifft die Pflicht?
Die Pflicht zum Winterdienst auf öffentlichen Straßen trifft, rechtlich gesehen, zunächst die Kommunen. Diese wälzen aber in aller Regel diese Pflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ab. Festgelegt wird dies durch entsprechende Satzungen (Straßenreinigungssatzungen) der Städte, auch in Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen.
Die Eigentümer können ihre Verpflichtung allerdings ihrerseits über vertragliche Abreden, wie z.B. entsprechende Klauseln im Mietvertrag, auf ihre Mieter abwälzen. In einem solchen Fall müssen z.B. Mieter von Ladenlokalen – je nach Mietvertrag auch an Sonn- und Feiertagen - vor ihren Geschäften Schnee räumen und die Flächen abstreuen. Mit der Ausführung können zwar auch Dritte beauftragt werden. Der originär Verpflichtete muss aber die ordnungsgemäße Ausführung kontrollieren und überwachen.
Inhalt der Pflicht
Von den Städten gibt es unterschiedliche Vorgaben dazu,
  • in welchen Straßen geräumt werden muss,
  • ob nur die Gehwege oder auch die Fahrbahnen geräumt werden müssen,
  • in welcher Uhrzeit eine Räumpflicht gilt.
Die Städte legen in der Regel den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten die Winterwartung aller Gehwege auf. Gehwege sind dabei selbständige Fußgängerwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Das können auch Treppen und Passagen sowie Verbindungs- und Stichwege sein.
Die Gehwege sind in Essen lt. Wintersatzung in der vorhandenen Breite bzw. bis zu einer Breite von 1,2 m bei Schnee und Eisglätte von Schnee zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, die Stadt Mülheim an der Ruhr fordert, dass Gehwege „in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee“ freigehalten und mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen gestreut werden, in Oberhausen sind die Gehwege für den Fußgängerverkehr in der erforderlichen Breite, mindestens aber auf 1,2 m von Schnee freizuhalten. Eine Breite von 1m bis 1,2 m freizuhalten, fordert auch die Rechtsprechung – und zwar unabhängig von den satzungsrechtlichen Vorgaben der Kommunen. Aber auch Gehwege zu Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen in allen drei Städten so gesichert werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gesichert ist.
Verboten ist die Nutzung von Salz oder anderen auftauenden Materialien, es sei denn, es ist anders keine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten. In Essen gilt diese Ausnahme nicht für Gehwege mit Baumbeständen und Begrünung.
Zum Teil muss bei bestimmten Straßen auch die Fahrbahn zumindest so weit geräumt und gestreut werden, dass Fußgänger diese gefahrlos queren können. Für welche Straßen welche Verpflichtung gilt, ist in Anhängen zu den Satzungen – den Straßenverzeichnissen- geregelt.
Geräumt und gestreut werden muss in allen drei Städten an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen von Glätte. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte ist in allen drei Städten am nächsten Werktag um 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in Essen und Oberhausen um 08.00 Uhr, in Mülheim an der Ruhr um 09.00 Uhr zu beseitigen
Das heißt: Vor Geschäften und Lokalen muss auch an Sonn- und Feiertagen und Schnee geräumt und Glätte beseitigt werden.
Die Satzungen enthalten darüber hinaus weitere Regelungen z.B. dazu, wie und wo geräumter Schnee zu lagern ist.
Was droht bei einem Verstoß?
Den meisten ist bekannt, dass Fußgänger, die sich auf einer schlecht geräumten Fläche verletzen, unter Umständen Schadenersatz („Schmerzensgeld“) verlangen können. Gegen wen sich dieser Anspruch richtet, kommt auf den konkreten Sachverhalt an. Allerdings verlangt die Rechtsprechung von Fußgängern bei winterlichen Wetterverhältnissen auch, dass sie sich zur Minimierung des eigenen Risikos vorsichtig verhalten müssen.
Über die drohende Schadenersatzpflicht hinaus stellen Verstöße gegen die Pflicht, Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen auch eine (bußgeldbewehrte) Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweis: Zuwegungen von Gehwegen zu Eingangstüren, die auf Privatgrundstücken liegen, müssen stets von den Eigentümern oder – soweit eine Überwälzung dieser Pflicht auf die Mieter erfolgt ist - von diesen geräumt werden und zwar zu den Zeiten, zu denen sie üblicher Weise genutzt werden. Wer also z.B. ein Restaurant betreibt, das abends geöffnet ist, tut gut daran, auch nach 20.00 Uhr noch dafür zu sorgen, dass Gäste unbeschadet zur Eingangstür gelangen können.

Stand: November 2023