Ferienjobs für Schüler und Studenten

Kurzfristiger Minijob: Der klassische, “echte” Ferienjob
Oft werden Schüler und Studenten durch einen “kurzfristigen Minijob” angestellt. Diese werden steuerlich behandelt wie kurzfristige Beschäftigte. Man spricht in diesem Fall häufiger von einem „echten Ferienjob”. Diese Begrifflichkeit ist angebracht, wenn Jugendliche nur während ihrer Schulferien arbeiten und die Bezahlung über der Minijobs-Verdienstgrenze liegt.
Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig (auch wenn i. d. R. kein Steuerabzug erfolgt). Schüler oder Studenten müssen bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.
Die vereinfachte Besteuerung ist jedoch an ein paar zeitliche Voraussetzungen gekoppelt: Die Tätigkeit muss im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt sein. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse müssen miteinander verrechnet werden.
Die Höhe des Einkommens spielt bei der kurzfristigen Beschäftigung – anders als bei den 556 Euro Minijobs –keine Rolle. Arbeitgeber sollten, wenn sie mehr als 556 Euro im Monat an Lohn zahlen, darauf achten, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies würde ansonsten wieder zu einer Sozialversicherungspflicht führen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Minijob-Zentrale.
Mindestlohn
Für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Dagegen gilt der Mindestlohn für Schüler, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres werden Kinder zu Jugendlichen. Während der Schulferien dürfen Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. Sie dürfen bis zu acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen sie nur aufgrund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich unzulässig. Vor allem Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigt, oder solche, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Auch dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit ist für Jugendliche verboten.
Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater u. a. geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG. Es ist zu beachten, dass zwischen 2 Arbeitstagen eine Pause von mindestens 12 Stunden liegt und die 2 freien Tage aufeinanderfolgen.
Vor Einstellung für die Ferienarbeit sollte unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen vorliegen, die Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten sowie die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Im Übrigen ist jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb auszuhängen, auszulegen oder digital zur Verfügung zu stellen.
Die Einhaltung des Kinder- und Jugendarbeitsschutzes überwachen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten, in schweren Fällen sogar als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro belegt werden.
Studierende, Praktikanten und Auszubildende
Für Studierende, die keine Werkstudenten sind, sowie Schülerinnen und Schüler gelten hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung keine Besonderheiten.
Für Auszubildende kommt eine geringfügige Beschäftigung nicht in Betracht, es liegt stets eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum bei bestehender Immatrikulation absolvieren, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum handelt. Ein Pflichtpraktikum ist unabhängig von der Entgelthöhe versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Das Mindestlohngesetz ist hier dann nicht anwendbar. Die Ausgestaltung dieses Praktikums unterliegt allein eventuellen hochschulrechtlichen Bestimmungen. Versicherungspflicht besteht hier jedoch in der Unfallversicherung. Für Praktika, die während des Studiums ausgeübt werden, ohne dass sie in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, besteht in der Rentenversicherung zwar Versicherungsfreiheit im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen, aber Mindestlohnpflicht.

Stand: Mai 2025