Musik am Arbeitsplatz
Sobald die Festlichkeiten beginnen und die Musik durch die Straßen hallt, herrscht eine ausgelassene und fröhliche Stimmung. Doch wie sieht es am Arbeitsplatz aus? Darf man auch dort Musik hören, um sich in die richtige Festtagsstimmung zu versetzen?
Musik oder Radio am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist laut Bundesarbeitsgericht das Hören von Musik am Arbeitsplatz erlaubt, wenn es die Arbeit nicht beeinträchtigt. Möchte der Arbeitgeber das Hören von Musik verbieten, betrifft dies die innere Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Deshalb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, 1 ABR 75/83). In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ganz allein unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmen, ob das Hören von Musik gestattet ist oder nicht. Unverhältnismäßig wäre es, wenn der Arbeitgeber das Hören von Musik untersagt, obwohl eine konzentrierte gewissenhafte Arbeit gewährleistet wird, der Kundenverkehr nicht gestört wird und sich andere Arbeitnehmer nicht belästigt fühlen.
Verstöße gegen ein Musikverbot am Arbeitsplatz
Hat der Arbeitgeber ein Verbot ausgesprochen und wird gegen dieses verstoßen, so kann zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei erneuter Missachtung des Verbots ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Für eine Abmahnung kann es sogar schon ausreichen, wenn der Arbeitnehmer das Verbot dadurch zu umgehen versucht, dass er die Musik bloß über Kopfhörer hört. Im Fall der Fälle kann der Arbeitnehmer wegen eines willkürlichen unverhältnismäßigen Verbots gegen den Arbeitgeber klagen.
Für eine Abmahnung kann es sogar schon ausreichen, wenn der Arbeitnehmer das Verbot dadurch zu umgehen versucht, dass er die Musik bloß über Kopfhörer hört. Im Fall der Fälle kann der Arbeitnehmer wegen eines willkürlichen unverhältnismäßigen Verbots gegen den Arbeitgeber klagen.
GEMA
Wenn Musik im öffentlichen Raum abgespielt wird, fallen Lizenzgebühren bei der GEMA an. Muss ich auch Lizenzgebühren zahlen, wenn ich Musik am Arbeitsplatz abspiele?
Das eigene Büro sind zwar nicht die privaten vier Wände, es zählt aber in der Regel auch nicht zum öffentlichen Raum. Wenn also die Musik in einem Nebenraum oder Büro abgespielt wird, der weder Kunden noch sonstiger Öffentlichkeit zugänglich ist, fallen grds. auch keine Lizenzgebühren an.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Kunde zufällig die Musik im Vorbeigehen wahrnehmen könnte, wenn die Verwendung nicht gerade dafür bestimmt ist, dass Kunden sie hören.
Generell gilt eine Veranstaltung als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich untereinander verbunden sind.
Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest kann daher öffentlich und vergütungspflichtig sein. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Das eigene Büro sind zwar nicht die privaten vier Wände, es zählt aber in der Regel auch nicht zum öffentlichen Raum. Wenn also die Musik in einem Nebenraum oder Büro abgespielt wird, der weder Kunden noch sonstiger Öffentlichkeit zugänglich ist, fallen grds. auch keine Lizenzgebühren an.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Kunde zufällig die Musik im Vorbeigehen wahrnehmen könnte, wenn die Verwendung nicht gerade dafür bestimmt ist, dass Kunden sie hören.
Generell gilt eine Veranstaltung als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich untereinander verbunden sind.
Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest kann daher öffentlich und vergütungspflichtig sein. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Rundfunkbeitrag
Hinsichtlich der Rundfunkbeiträge, die der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einzieht, ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 01.01.2013 pauschale Beiträge erhoben werden. Diese Pauschalen gelten auch für Unternehmen. Die jeweilige Höhe des Rundfunkbeitrags richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge, was besonders Klein- und Kleinstbetrieben zugutekommen soll.
Ein Radio, das am Arbeitsplatz benutzt wird, fällt damit unter die Pauschale des Arbeitgebers und muss nicht gesondert vergütet werden. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber vor dem Einschalten des Radios empfiehlt sich aber trotzdem.
Ein Radio, das am Arbeitsplatz benutzt wird, fällt damit unter die Pauschale des Arbeitgebers und muss nicht gesondert vergütet werden. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber vor dem Einschalten des Radios empfiehlt sich aber trotzdem.
Näheres zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie unter: http://www.rundfunkbeitrag.de
Musik am Arbeitsplatz ist also grundsätzlich erlaubt, solange es die Arbeit nicht beeinträchtigt oder der Arbeitgeber es verbietet. Dieser sollte jedoch hinsichtlich eines Verbotes gründlich abwägen, ob der potenzielle Störfaktor den positiven Nutzen für ein gutes Arbeitsklima, insbesondere die Förderung der Motivation und Mitarbeiterbindung, überwiegt.
Stand: 2/2025