Karneval und Fixgeschäft


Karten für die Karnevalssitzung gekauft und dann kommt das just-in-time bestellte Kostüm nicht. Und dann?
Als praktische Lösung vielleicht einfach das Kostüm aus dem letzten oder vorletzten Jahr recyceln. Es gibt aber auch eine juristische Betrachtungsweise – und dann mischt das sog. Fixgeschäft den Karneval auf:
Ist bei einem Vertragsschluss eine konkrete Leistungszeit vereinbart worden, handelt es sich um ein sog. Fixgeschäft. Bei einem solchen Fixgeschäft muss eine Leistung genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist erbracht werden.
Kann die Leistung jedoch bei Terminüberschreitung noch sinnvollerweise nachgeholt werden, ist eine spätere Leistung also noch möglich, liegt ein sog. relatives Fixgeschäft vor. Weil man Karnevalskostüme auch noch nach dem vereinbarten Termin gebrauchen kann, z.B. für den Umzug statt für die Sitzung oder für die kommende Session, ist deren Kauf ein relatives Fixgeschäft.
In einem solchen Fall wird die Leistung nicht unmöglich; Unmöglichkeit hätte zur Folge, dass der Schuldner (also der Verkäufer) nicht mehr leisten und der Gläubiger (also der Käufer) auch den Kaufpreis nicht zahlen müsste. Da keine Unmöglichkeit vorliegt, sind beide grundsätzlich noch zur Leistung verpflichtet; mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug. Der Käufer kann weiter Lieferung verlangen oder gemäß § 323 Nr. 2 BGB sofort vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Er kann auch Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 281 BGB (z.B. im Falle einer Ersatzbeschaffung) fordern, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass ihn an der Nichtleistung kein Verschulden trifft (z.B. weil er seinerseits das Kostüm rechtzeitig bei einem ihm als zuverlässig bekannten Lieferanten geordert hatte). Bezüglich des Verschuldens trifft also den Verkäufer die Beweislast.
Anders zu beurteilen wäre der Fall, dass eine Tanzgruppe einen Auftritt bei einer Karnevalsveranstaltung zugesagt hat, daran aber nicht teilnehmen kann, weil der bestellte Reisebus sie nicht rechtzeitig abholt. Hier lägen zwei sog. absolute Fixgeschäfte vor. Von absoluten Fixgeschäften spricht man, wenn die Leistung (entweder ausdrücklich vereinbart oder durch Auslegung ermittelbar) nach dem vereinbarten Termin für einen der Vertragspartner kein Interesse mehr hat. In derartigen Fällen liegt, rechtlich gesehen, eine Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB vor. Rechtsfolge ist, dass nach § 326 Abs. 1BGB der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. Das heißt, dass der Reisebus nicht fahren und die Tanzgruppe den Auftritt auch nicht an einem anderen Termin nachholen muss. Sowohl Tanzgruppe wie auch das Busunternehmen verlieren aber ihren Anspruch auf Gage bzw. das Entgelt für den Transport. Soweit Verschulden vorliegt, besteht zudem die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Unmöglichkeit gem. §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu verlangen. Ist also der Fahrer des Busses zu spät losgefahren, um die Tanzgruppe abzuholen, weil er zu lange nach einem Kostüm für den Rosenmontagsumzug gesucht hat, könnte die Tanzgruppe Schadenersatz verlangen.

Stand: 2/2025