GEMA und Karnevalsveranstaltung
- Wer ist die GEMA?
- Muss jede Karnevalsveranstaltung bei der GEMA angemeldet werden?
- Ich habe schon einen Vertrag mit der GEMA für Hintergrundmusik – muss ich Veranstaltungen trotzdem separat anmelden?
- Wie melde ich eine Veranstaltung an?
- Was passiert, wenn ich meine Veranstaltung nicht bei der GEMA melde?
- Kontakt zur GEMA
Eine Karnevalsparty ohne die Hits der Höhner, Bläck Fööss oder Brings? Das wäre doch wie ein Karneval ohne Kostüme! Musik bringt die Menschen zusammen und sorgt für beste Stimmung. Doch damit auch zukünftig die neuesten Hits durch die Boxen schallen können, müssen die Musikschaffenden angemessen bezahlt werden. Das übernimmt die GEMA.
Wer ist die GEMA?
Komponisten, Textdichter und Verleger sorgen dafür, dass wir neue Musik zum Feiern bekommen. Damit verdienen sie ihren Lebensunterhalt. Ohne Bezahlung gibt es auch keine neuen Karnevalshits. Das Recht auf eine angemessene Vergütung und den Schutz der (musikalischen) Werke regelt das Urheberrecht.
Theoretisch müsste man danach mit jedem Urheber einzelne Verträge abschließen und diese bezahlen, wenn deren Lieder auf einer öffentlichen Feier gespielt werden sollen. Auch wenn der Kontakt zu diversen Prominenten reizvoll erscheint, ist dieses Vorgehen praktisch nicht umsetzbar.
Dafür gibt es die GEMA. Als Treuhänderin der Urheber schließt sie Verträge mit den Veranstaltern ab und bezahlt mit diesen Einnahmen die Künstler. Sie müssen hingegen nur einen Vertrag abschließen und können alle bekannten Partyhits abspielen.
Muss jede Karnevalsveranstaltung bei der GEMA angemeldet werden?
Jede Veranstaltung oder Aufführung, bei der öffentlich Musik wiedergegeben wird, muss angemeldet werden.
Dies gilt für Karnevalsumzüge, -veranstaltungen und Auftritte von Tanzgruppen, unabhängig davon, ob mit Publikum vor Ort oder als Livestream im Internet. Außerdem ist es egal, ob die Musik nur vom Tonträger kommt oder von einer Band gespielt wird.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes Einzelereignis, das aus bestimmtem Anlass stattfinden. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik durch Berufs- oder Hobbymusiker.
Eine Wiedergabe gilt als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich mit dem Veranstalter oder untereinander verbunden sind. Also: Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest kann öffentlich und vergütungspflichtig sein. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht. Sie wird auch nicht dadurch öffentlich, dass zufällige Passanten vorbeilaufen und dabei die Musik wahrnehmen können, weil die Musik nicht für die zufälligen Passanten „bestimmt ist“.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung.
Ich habe schon einen Vertrag mit der GEMA für Hintergrundmusik – muss ich Veranstaltungen trotzdem separat anmelden?
Hierbei ist Vorsicht geboten. Wenn Sie als Gaststätten-, Hotel- oder Pensionsbetreiber einen Tarif mit der GEMA für Hintergrundmusik abgeschlossen haben, gilt dieser Tarif nicht für besondere Veranstaltungen. Der Tarif für Hintergrundmusik umfasst nur die Musikwiedergabe ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz.
Planen Sie in Ihrer Gaststätte eine besondere Karnevalsparty mit Musik und Tanz, müssen Sie die Veranstaltung gesondert anmelden, unabhängig davon, ob Eintritt erhoben wird.
Wie melde ich eine Veranstaltung an?
Für die Anmeldung einer Veranstaltung müssen Sie das Onlineportal oder die Formulare der GEMA nutzen.
Eine spezielle Seite für Karnevalsveranstaltungen finden Sie hier:
https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/karnevalsveranstaltung
Eine spezielle Seite für Karnevalsveranstaltungen finden Sie hier:
https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/karnevalsveranstaltung
Außerdem gibt es einen speziellen Tarif für Narrenvereinigungen. Dieser findet u.a. Anwendung für die Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte von Tanzgarden, Tanzpaaren und/oder Tanzmariechen.
Für die Kosten gilt: Jeder Jeck ist anders. Diese sind abhängig von der konkreten Veranstaltung.
Was passiert, wenn ich meine Veranstaltung nicht bei der GEMA melde?
Wer urheberrechtlich geschützte Musik ohne Anmeldung spielt, greift rechtswidrig in geistiges Eigentum ein und macht sich schadenersatzpflichtig. Die GEMA ist dann berechtigt, den doppelten Tarifbetrag zu verlangen. Es haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.
Und ja, GEMA-Kundenberater überprüfen regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Wenn man erwischt wird, ist die Partystimmung schnell vorbei.
Kontakt zur GEMA
Als Musiknutzer können Sie die GEMA über das bundesweite KundenCenter erreichen.
Für den zentralen Ansprechpartner innerhalb der GEMA lauten die neuen Kontaktdaten (Servicezeiten auf Mo – Sa 7.00 – 18.00 Uhr):
Für die Online-Services im Internet können Meldungen unter: https://www.gema.de/de/musikurheber/online-services erfolgen.
Antworten zur Lizenzierung von Musiknutzungen finden sich unter: www.gema.de/musiknutzer/
Antworten zur Lizenzierung von Musiknutzungen finden sich unter: www.gema.de/musiknutzer/
Damit die Künstler weiterhin neue Hits kreieren können, kümmert sich die GEMA um ihre Vergütung. Daher sollten alle Veranstaltungen ordnungsgemäß angemeldet werden. So bleibt die fünfte Jahreszeit auch in Zukunft eine „superjeilezick“!