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Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Aufwendungen für Leerplätze und die die Geschäftspartner begleitenden Mitarbeiter des Einladenden sind nicht nach § 37b EStG zu pauschalieren.
Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes, so dass die auf Leerplätze entfallenden Aufwendungen nicht zu berücksichtigen sind; die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können ebenso im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden, wie der auf die Zuwendung entfallende Werbeanteil.
Überlassung von Plätzen in einer VIP-Loge
Die Überlassung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer des Einladenden ist nach dem sogenannten „VIP-Logen-Erlass“ (BMF-Schreiben vom 22. August 2005 - IV B 2 - S 2144 - 41/05), eine nach § 37b EStG pauschal zu besteuernde Sachzuwendung. Für diese lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen (Aufteilung von 40 Prozent für Werbung, 30 Prozent Bewirtung und 30 Prozent Geschenke) zu. Wird dieser Vereinfachungsregelung gefolgt, kann auf eine Benennung der Empfänger und die steuerliche Erfassung des durch sie erlangten geldwerten Vorteils verzichtet werden, wenn 60 Prozent des auf die Geschäftsfreunde entfallenden Anteils der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden, wofür die Pauschalierungsregelung nach § 37b EStG genutzt werden kann.
Vom BFH zu klärende Frage
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in seinem Urteil vom 23. November 2023 - VI R 15/21; veröffentlicht am 22. Februar 2024 - die Frage beantworten, welche Aufwendungen unter Berücksichtigung von leer gebliebenen Plätzen in der VIP-Loge und der Begleitung von Geschäftsfreunden durch Arbeitnehmer des Einladenden nach § 37b EstG zu pauschalieren sind.
Nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze führen nicht zur Pauschalierung
Kosten von nicht besuchten Veranstaltungen und die Kosten für Leerplätze bei besuchten Veranstaltungen unterfallen nach Auffassung des BFH nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG. Es fehlt insoweit schon dem Grunde nach an der Zuwendung eines Vorteils.
Arbeitnehmer als Gastgeber
Nehmen Arbeitnehmer zur Betreuung der Kunden an der Veranstaltung teil, so geschieht dies im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Auch hier mangelt es nach der BFH-Entscheidung an einer Zuwendung, so dass der auf die Arbeitnehmer entfallende Aufwand nicht dem Anwendungsbereich des § 37b EStG unterfällt.
Bestimmung der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind alle Aufwendungen für die überlassenen Plätze, die Werbeleistungen sind jedoch nicht miteinzubeziehen. In der vorliegenden Entscheidung war der den Geschäftsfreunden zugewendete Vorteil daher sachgerecht zu schätzen.
 
Quelle: Christian Lebrecht, DIHK Berlin, März 2024


HINWEIS:
Das o.g. Schreiben des BMF “Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten, Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte” vom 22.08.2005 finden Sie hier