Fussball-EM 2024

Arbeits- und Urlaubsrecht

Arbeitsrecht
Viele Arbeitgeber werden von ihren Arbeitnehmern angesprochen, ob es bei Sportevents wie der Fußball-WM, ein Recht auf Freistellung für diese Tage oder ein Recht auf Sonderurlaub gibt. Einen solchen Anspruch gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln für den Urlaub.
Der Arbeitnehmer kann höchstens frühzeitig versuchen, für diese Zeit Urlaub genehmigt zu bekommen, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Tage bewilligt werden, denn würden das alle Arbeitnehmer eines Betriebes tun, wäre der Betrieb an den Tagen der WM etc. „lahmgelegt“. Weitere Informationen zum Thema „Urlaubsrecht“ finden Sie unter Dok.-Nr. 25359.
Urlaubsrecht
Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Fußball EM in Deutschland statt. Die Spiele finden also teilweise während der Arbeitszeit statt. Dürfen sie am Arbeitsplatz angesehen werden? Wie verhält man sich als Arbeitgeber am besten?
Ein Anspruch die Spiele am Arbeitsplatz im Betrieb im Fernsehen zu verfolgen, besteht nicht. 
Denn in der Regel gehört zu ordnungsgemäßen Arbeitsleistung die Pflicht zur Konzentration, die bei Verfolgen eines Fußballspiels nicht mehr gewährleistet wäre.
Wollen Arbeitnehmer die Spiele im Radio verfolgen, kommt es ebenfalls darauf an, ob trotzdem eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung möglich ist. Wenn zum Beispiel Kundenverkehr besteht, andere Kollegen gestört werden oder die eigene Konzentration leidet, kommt das Radiohören während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht in Betracht. Sind Tätigkeiten auch während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei zu erledigen, wird dies in der Regel zulässig sein.
Ein Verfolgen des Spielverlaufs im Internet, z. B. per Live-Ticker, kommt nur in Betracht, wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist. Aber auch dann darf dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen. Bei der Verfolgung eines ganzen Fußballspieles im Internet via Live-Stream gilt das zum Fernseherschauen oben Ausgeführte.
Wird durch das Verfolgen eines Fußballspiels – egal wie - die Arbeitsflicht verletzt und oder auch gegen Regeln zur privaten Internet-Nutzung verstoßen, kann dieser Pflichtverstoß durch eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch durch eine Kündigung geahndet werden. Das Arbeitsgericht Köln hat in der Vergangenheit einem solchen Fall eine Abmahnung des Arbeitgebers bestätigt, da es sich um eine Pflichtverletzung handele.
Wenn im Betrieb allgemeine Regeln, etwa zum Radiohören oder der Internetnutzung aufgestellt wurden, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrates zu beachten, wenn ein solcher vorhanden ist.
Wenn auf Spielerfolge mit Bier angestoßen werden soll, gelten die allgemeinen betrieblichen Regeln zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.
Ob Arbeitnehmer mit als Fan gekleidet einem Trikot einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, hängt davon ab, ob dies mit ggf. bestehenden Kleidervorschriften vereinbar ist.
Grundsätzlich sollte versucht werden, einvernehmliche Lösungen zu finden.  Es kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Fußballfans an Spieltagen der WM später zur Arbeit kommen dürfen und an einem anderen Tag die Arbeit nachholen oder Überstunden abbauen. Eine weitere Möglichkeit ist es, ggf. Schichten zu tauschen. Nicht fußballbegeisterte Kollegen sind dazu vielleicht bereit. 
Die Erfahrungen früherer Weltmeisterschaften haben in vielen Unternehmen pragmatische Regelungen erbracht.