Fußball-EM- 2024

Fixgeschäft

Kauft man Fanartikel und oder Public Viewing-Tickets, so möchte man sie natürlich auch pünktlich bekommen. Werden sie erst nach der EM geliefert, so kann man diese nicht mehr wie geplant gebrauchen.
Haben die Parteien eine konkrete Leistungszeit vertraglich beim Kauf von Fanartikel vereinbart, handelt es sich um ein Fixgeschäft. Bei einem Fixgeschäft muss eine Leistung genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist erbracht werden. Kann die Leistung jedoch bei Terminüberschreitung noch nachgeholt werden, ist eine spätere Leistung also noch möglich, liegt ein sog. relatives Fixgeschäft vor. Dies ist bei einem Fanartikel der Fall, da man es dennoch gebrauchen kann, und sei es für die kommende EM. Es liegt kein Fall der Unmöglichkeit der Leistung und somit keine Leistungsbefreiung des Schuldners vor. Schuldner und Gläubiger sind grundsätzlich noch zur Leistung verpflichtet, mit Ablauf der Leistungszeit gerät der Schuldner aber in Verzug.
Der Gläubiger kann deshalb Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gemäß §§ 280 Absatz 2, 286 BGB fordern, er kann aber auch gemäß § 323 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 BGB sofort vom Vertrag zurücktreten, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen. Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass ihn an der Nichtleistung kein Verschulden trifft, steht dem Gläubiger kein Schadensersatz zu. Allerdings muss sich der Schuldner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter) zurechnen lassen.
Hat man für die EM ein Ticket fürs Public-Viewing bestellt, liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, da der Leistungszeitpunkt von solch entscheidender Bedeutung ist, dass mit Ablauf des Leistungszeitpunktes Unmöglichkeit eintritt. Wird der Veräußerer wider Erwarten gehindert, den Zugang bzw. das Ticket an dem Tag zur Verfügung zu stellen, so hat der Käufer keinen Nutzen mehr daran, das Ticket bzw. den Zugang später zu erhalten. Da das Ticket jedoch nur zu dem Zweck gekauft wurde, um das Spiel betrachten zu können, ist die Leistung nicht mehr nachholbar. Es liegt eine Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB vor. Nach § 326 I, II BGB muss man daher kein Ticket mehr bezahlen. Kann das Public-Viewing selbst nicht stattfinden oder wird er an einen anderen Ort verlegt, ist die Leistung des Verkäufers, nämlich den Zugang zum Public-Viewing zu gewähren, weiterhin möglich. Es gelten die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage. Der Käufer kann – je nach Einzelfall - gem. §§ 313 I, III 1, 346 BGB vom Vertrag zurücktreten.