Influencer & Auftraggeber aufgepasst!
Auftraggeberinnen und Auftraggeber
Viele Auftraggeber, die Influencer für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben lassen, sind verpflichtet, in bestimmten Fällen ggf. Steuern und Sozialbeiträge für diese zu zahlen; insbesondere an die Künstlersozialabgabe wird in diesen Fällen oft nicht gedacht. Denn abgabepflichtig sind neben klassischen Unternehmen wie Verlage, Galerien oder Werbeagenturen, auch andere Gewerbetreibende und Selbstständige aller Branchen, sobald sie regelmäßig selbstständige Künstlerinnen oder Publizisten beauftragen für künstlerische und kreative Leistungen wie Werbung, Grafikdesign, Texte, Musik oder Fotos. Die Künstlersozialabgabe braucht jedoch nur dann abführt werden, wenn die Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 Euro nicht übersteigt. Bei ordnungswidrigem Verhalten sieht der Gesetzgeber bis zu 50.000 Euro Geldbuße vor.
Stefanie Albus, März 2026
Likes und Lasten
Wer Geld mit Posts, Reels und Stories auf Social Media durch Sponsoring, Produktplatzierungen, Marketing und Werbeleistungen bei Instagram, Tiktok, YouTube & Co. verdient, wird schnell als Blogger zum Gewerbetriebenden.Aber auch die Unternehmen, die die Content Creator engagieren, haben besondere Zahlungs- und sonstige Pflichten gegenüber den Abgabegläubigern der öffentlichen Hand.
Kein Wunder, dass Fiskus & Co. an diesen Sachverhalten partizipieren möchten, denn der Markt für Influencer-Werbung hat laut Statista GmbH in 2025 ein Volumen von ca. 718,38 Mio. Euro. Der Boom der Reichweite bringt also nicht Likes, sondern auch Lasten in Form von Erklärungs- und Zahlungspflichten, mit sich.
Kein Wunder, dass Fiskus & Co. an diesen Sachverhalten partizipieren möchten, denn der Markt für Influencer-Werbung hat laut Statista GmbH in 2025 ein Volumen von ca. 718,38 Mio. Euro. Der Boom der Reichweite bringt also nicht Likes, sondern auch Lasten in Form von Erklärungs- und Zahlungspflichten, mit sich.
Influencerinnen und Influencer
Ob Werbung, Sponsorings oder Merchandise – wer als selbstständiger Influencer oder Content-Creatorin mit seinen Inhalten Einnahmen erzielt, musss diese grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG versteuern. Zu den Einnahmen gehören sowohl Geld- als auch Sachleistungen, die mit der Content-Tätigkeit zusammenhängen, unabhängig, ob eine konkrete Gegenleistung erfolgt. Neben der möglichen Versteuerung dieser Einnahmen nach dem Einkommensteuer-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz, bestehen auch vielfältige Erklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt und Sozialversicherungsträger.
Ob Werbung, Sponsorings oder Merchandise – wer als selbstständiger Influencer oder Content-Creatorin mit seinen Inhalten Einnahmen erzielt, musss diese grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG versteuern. Zu den Einnahmen gehören sowohl Geld- als auch Sachleistungen, die mit der Content-Tätigkeit zusammenhängen, unabhängig, ob eine konkrete Gegenleistung erfolgt. Neben der möglichen Versteuerung dieser Einnahmen nach dem Einkommensteuer-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz, bestehen auch vielfältige Erklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt und Sozialversicherungsträger.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) hingegen gelten Influencer als selbstständige Künstler und Publizistinnen, die als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Künstlersozialkasse (KSK) einbezogen werden. Der unterschiedliche Status ist möglich, da die Steuergesetze und das KSVG unterschiedliche Definitionen und Zielsetzungen haben.
Eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse besteht allerdings nur, wenn mit der Tätigkeit ein Jahresarbeitseinkommen nach § 15 SGB IV von über 3.900 Euro erzielt wird und die Verwertung der künstlerischen Leistung im Inland liegt. Bei ordnungswidrigem Verhalten sieht der Gesetzgeber bis zu 5.000 Euro Geldbuße vor.
Auftraggeberinnen und Auftraggeber
Viele Auftraggeber, die Influencer für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben lassen, sind verpflichtet, in bestimmten Fällen ggf. Steuern und Sozialbeiträge für diese zu zahlen; insbesondere an die Künstlersozialabgabe wird in diesen Fällen oft nicht gedacht. Denn abgabepflichtig sind neben klassischen Unternehmen wie Verlage, Galerien oder Werbeagenturen, auch andere Gewerbetreibende und Selbstständige aller Branchen, sobald sie regelmäßig selbstständige Künstlerinnen oder Publizisten beauftragen für künstlerische und kreative Leistungen wie Werbung, Grafikdesign, Texte, Musik oder Fotos. Die Künstlersozialabgabe braucht jedoch nur dann abführt werden, wenn die Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 Euro nicht übersteigt. Bei ordnungswidrigem Verhalten sieht der Gesetzgeber bis zu 50.000 Euro Geldbuße vor.
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Stefanie Albus, März 2026
