Zivilrecht

Widerrufsbelehrung- Telefonnummer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung für im Fernabsatz geschlossene Verträge, die nicht (vollständig) dem amtlichen Muster entspricht, nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten muss (Beschluss vom 25.02.2025, AZ VIII ZR 143/24).
Diese Frage war lange umstritten. Sie ist von großer Bedeutung: Ist die Widerrufsbelehrung nicht rechtmäßig erteilt, gilt nicht die 14-tägige Widerrufsfrist, sondern eine Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Die Gestaltungshinweise (dort Nr. 2) zur Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB sehen vor, dass Unternehmen ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse angeben. Wird die Musterwiderrufsbelehrung vollständig verwendet, gilt eine Privilegierung, die dazu führt, dass die Belehrung auch dann als richtig gilt, wenn das vorgesehene Muster rechtliche Fehler enthalten sollte.
Sachverhalt
Bei einem online getätigten Kfz-Kauf hatte die Verkäuferin (die spätere Beklagte) die Musterwiderrufsbelehrung teilweise abgeändert. Sie gab dort E-Mail- und Postadresse, nicht aber ihre Telefonnummer an. Die Telefonnummer fand sich aber im Impressum ihrer Internetseite und unter „Kontakte“. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder per E-Mail erklärt werden könne. Zehn Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs wollte der Käufer den Vertrag widerrufen und gab per E-Mail eine entsprechende Erklärung ab. Nachdem der Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und -übereignung des Fahrzeugs verweigert hatte, erhob der Käufer Klage. Landgericht Berlin und das dortige Kammergericht hatten die Klage abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der BGH zurückgewiesen hat.
Entscheidung des BGH
Der BGH hält es nicht für notwendig, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn diese (zumindest in Teilen) von der Musterwiderrufsbelehrung abweicht. Dies sei „so offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum bleibt“. Das Landgericht Regensburg hatte dies trotz dieser „Offenkundigkeit“ im letzten Jahr noch anderes gesehen (Urteil vom 05.06.2024, AZ 71 O 1568/23). Seine Entscheidung stützt der BGH auf eine Auslegung der EU-Verbraucherrechterichtlinie, die u.a. durch Art. 246a § 1 EGBGB umgesetzt werden soll. Von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts, sei die Möglichkeit für Verbraucher, mit dem Unternehmen schnell Kontakt aufnehmen und effizient kommunizieren zu können. Die Verbraucherrechterichtlinie lege für den hier in Rede stehenden Fernabsatzvertrag keine Kommunikationsmittel fest, ausreichend sei jedes Kommunikationsmittel, das dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werde und eine schnelle Kontaktaufnahme und effektive Kommunikation ermöglichten. Dafür sei eine Telefonnummer nicht erforderlich. Bereits durch Angabe einer E-Mail-Adresse, ergänzt durch eine Postanschrift, sei die Möglichkeit zu schneller Kontaktaufnahme und effektiver Kommunikation eröffnet, zumal hier die Telefonnummer auf der Internetseite unter Impressum und Kontakt auffindbar gewesen sei.
Noch weiter geht der BGH, wenn er seine Entscheidung im Weiteren darauf stützt, dass selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer unvollständig gewesen wäre, die 14-tägige Widerrufsfrist trotzdem mit Erteilung der (unvollständigen) Belehrung angelaufen wäre. Ausschlaggebend sei insoweit, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet sei, sich auf die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht einzuschätzen, auszuwirken und ob ihm die Möglichkeit genommen werde, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung einer vollständigen oder inhaltlich zutreffenden Information auszuüben. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Beklagte habe dem Kläger mit Angabe der E-Mail- und Postadresse Mittel für eine schnelle Kontaktaufnahme und effektive Kommunikation zur Verfügung gestellt, ohne die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder den Verbraucher irrezuführen.