Recht und Steuern
Widerrufsbutton
Der Online-Kauf ist schnell erledigt – der Widerruf hingegen oft umständlich. Das soll sich nach Vorgaben der EU ändern. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig kündigte an: „So einfach wie das Bestellen im Internet – so einfach soll auch das Widerrufen sein: mit einem Klick.“ Eine Änderung des BGB regelt nun die Umsetzung.
Die Gesetzesänderung
Im BGB wird zum 19.06.2026 ein neuer § 356a BGB eingefügt. Gemäß dieser Norm werden alle Unternehmer, die Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten, verpflichtet, eine elektronischen Widerrufsfunktion vorzuhalten.
Konkret bedeutet das, dass Unternehmer verpflichtet sind, eine gut sichtbare, jederzeit verfügbare Schaltfläche bereitzustellen, die den Verbrauchern auf unkomplizierte Weise ermöglicht, den Widerruf auszuüben (Widerrufs-Button). Diese Schaltfläche muss während der gesamten Widerrufsfrist leicht auffindbar sein.
Praktische Umsetzung
Die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs sind in der Norm beschrieben. Der Unternehmer muss auf der Online-Benutzeroberfläche eine Schaltfläche vorhalten, die „ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich“ ist.
Als Online-Benutzeroberfläche sind alle Arten von Software gemeint, die es ermöglichen, Verträge abzuschließen. Dazu zählen Webseiten, Mobile-Apps oder E-Mails. Die Schaltfläche muss „gut lesbar“ mit den Worten „Vertrag widerrufen“ beschriftet sein. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Kontraste zwischen der Schrift und der Schaltfläche so eingestellt sind, dass der Text gut lesbar ist. Falls Grafiken verwendet werden, sollte ein ALT-Text verwendet werden, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten.
Es ist zwar möglich, den Wortlaut der Beschriftung zu ändern, die andere Formulierung muss aber eindeutig und verständlich sein. In der Vergangenheit waren Gerichte beim sog. Bestellbutton sehr streng. Deswegen sollte bei der gesetzlichen Formulierung geblieben werden. Andere Formulierungen bieten Risiken.
Es ist zwar möglich, den Wortlaut der Beschriftung zu ändern, die andere Formulierung muss aber eindeutig und verständlich sein. In der Vergangenheit waren Gerichte beim sog. Bestellbutton sehr streng. Deswegen sollte bei der gesetzlichen Formulierung geblieben werden. Andere Formulierungen bieten Risiken.
Zusätzlich muss die Widerrufsfunktion „ständig verfügbar“ sein. Damit ist gemeint, dass die Platzierung so erfolgt, dass sie von jeder Unterseite aus erreichbar ist. Die Widerrufsfunktion erst nach einem Kunden-Login anzuzeigen ist damit grundsätzlich nicht erlaubt. Hierbei bietet es sich praktischerweise an, die Schaltfläche im Footer zu platzieren, der auf jeder Unterseite angezeigt wird. Wichtig dabei ist aber, dass die Widerrufsfunktion „hervorgehoben“ dargestellt wird. Ein bloßer Textlink erfüllt diese Voraussetzung vermutlich nicht. Ebenso sollte auf die farbliche Gestaltung geachtet werden. Eine grüne Schaltfläche auf grünem Hintergrund erfüllt die Voraussetzung vermutlich nicht.
Wenn der Verbraucher auf die bereitgestellte Schaltfläche klickt, soll sich nach Vorstellung des Gesetzgebers, ein Formular öffnen, in das der Verbraucher alle notwendigen Informationen eintragen muss, um eine Widerrufserklärung abzugeben. Gemäß abschließender Aufzählung im Gesetz sind das:
- Name des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des betroffenen Vertragsteils
- Kontaktdaten des elektronischen Kommunikationsmittels, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll
Alle diese Angaben sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.
Fraglich ist hier, was mit dem „elektronischen Kommunikationsmittel“ gemeint ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers dürfen alle elektronischen Kommunikationsmittel angegeben werden. Dazu zählen unter anderem sämtliche Messenger Dienste, auch ausländische. Durch die Formulierung wird dem Verbraucher ein vollumfängliches Wahlrecht zugestanden. Der Unternehmer muss dann mit dem Verbraucher über den angegeben Weg kommunizieren. Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer dieses Kommunikationsmittel überhaupt nutzt oder nutzen kann. Hierbei ist es fraglich, wie Unternehmen damit umgehen können, wenn der Verbraucher ein Kommunikationsmittel verlangt, dass der Unternehmer (auch aus rechtlichen Gründen) nicht anbieten kann. Praktisch wäre die Einschränkung auf Kommunikationsmittel, die der Unternehmer auch bedienen kann, was in den meisten Fällen eine E-Mail-Kommunikation darstellt. Die Gesetzesbegründung spricht aber gegen eine solche Einschränkung. In diesem Punkt besteht damit erhebliche Unsicherheit und potenzial für Rechtsstreitigkeiten.
Sobald der Verbraucher die Informationen eingegeben oder bestätigt hat, muss der Verbraucher seine Widerrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion übermitteln können. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zur Erkennbarkeit der Bestätigungsfunktion und der alternativen Beschriftung gilt das gleiche wie zur ersten Schaltfläche.
Sobald der Widerruf durch den Verbraucher übermittelt wurde, muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen. Die Eingangsbestätigung muss über das digitale Kommunikationsmittel versendet werden, dass der Verbraucher angegeben hat. Die Eingangsbestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. Für die Angabe der Zeit ist die Zeit am Sitz des Verbrauchers ausschlaggebend. Das ist relevant, falls zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer eine Zeitverschiebung besteht.
Achten Sie bei der Formulierung der Eingangsbestätigung darauf, dass nicht „der Widerruf bestätigt wird“, sondern tatsächlich nur der Eingang der Widerrufserklärung. Ansonsten könnte beim Verbraucher der Eindruck erzielt werden, dass der Widerruf statthaft ist, obwohl zu dieser Zeit noch keine Prüfung durch den Unternehmer stattgefunden hat.
Der Widerruf gilt in dem Moment als zugegangen, sobald der Verbraucher den Widerruf über die bereitgestellte Widerrufsfunktion versendet hat. Für die rechtzeitige Nutzung der Widerrufsfunktion ist der Verbraucher beweispflichtig.
Anpassung der Widerrufsbelehrung
Zusätzlich zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden, da eine neue Informationspflicht über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsunktion besteht. Vom Gesetzgeber wird eine neue Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 EGBGB bereitgestellt. Achten Sie also darauf alle Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
Betroffene Unternehmen und Kosten
Nach Schätzung des Ministeriums sind rund 210.000 Unternehmen betroffen. Für die technische Anpassung ihrer IT-Systeme werden Kosten von durchschnittlich 240 Euro pro Unternehmen veranschlagt.
Zusätzlich fallen einmalige Aufwendungen für die Anpassung von Informationspflichten, Vertragsunterlagen und internen Prozessen an.
Zusätzlich fallen einmalige Aufwendungen für die Anpassung von Informationspflichten, Vertragsunterlagen und internen Prozessen an.
Die prognostizierten Kosten sind nach hiesiger Einschätzung deutlich zu gering angesetzt. Rechnen Sie mit deutlich höheren Kosten.
Inkrafttreten
Die Neuregelung tritt zum 19. Juni 2026 in Kraft.
Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter folgendem Link: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html
Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter folgendem Link: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html
Dort finden Sie den offiziellen Gesetzestext sowie die Stellungnahmen verschiedener Verbände.
