Aktuell vom 22.03.2024

Wachstumschancengesetz

In der rechten Spalte finden Sie unter “Vorgang - Gesetzgebung mit allen Anlagen” alle wichtigen Drucksachen und weitere Hinweise zum “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)”

22.03.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Einigungsvorschlag angenommen
Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:
Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie,
Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.
Wettbewerbsfähigkeit soll steigen
Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.
Inkrafttreten
Das Wachstumschancengesetz war 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat Kompakt vom 22.03.2024    

Weitere DIHK-Informationen zu den Ergebnissen in der rechten Spalte.

22.02.2024 

Wachstumschancengesetz (WtcG) erneut in Bundestag und Bundesrat
– Übersicht nach Vermittlungsausschuss und Bundestag –
Der Bundestag hat heute (22. Februar 2024) das „kleine“ WtcG beschlossen. Durch die Änderungen des Vermittlungsausschusses (VA) war das Gesamtvolumen des Wachstumschancengesetzes noch einmal deutlich verringert worden. Ursprünglich waren Entlastungen i.H.v. rund 7 Mrd. Euro vorgesehen. Dieses Volumen wurde durch die Änderungen im Vermittlungsverfahren auf 3,2 Mrd. Euro gemindert. In namentlicher Abstimmung votierten 377 Abgeordnete für den im Vermittlungsverfahren gefundenen Kompromiss. 267 Abgeordnete lehnten den Kompromiss ab, es gab eine Enthaltung. Der ursprüngliche Regierungsentwurf des WtcG war am 17. November 2023 im Bundestag beschlossen worden, fand dann in der Sitzung des Bundesrates am 24. November 2023 aber keine Mehrheit. Der Bundesrat hatte das Gesetz deshalb an den VA weitergeleitet.
Im VA hatte am 21. Februar 2024 eine „unechte“ Mehrheit dem verkleinerten WtcG zugestimmt, d.h. es gab im Ergebnis eine Mehrheit bei der Abstimmung, aber ohne Beteiligung der unionsgeführten Bundesländer. Im Prinzip heißt das mit Stand von heute: Es gibt keine Mehrheit für das Gesetz! Nach-dem das verkleinerte WtcG heute im Bundestag mit der Mehrheit der Ampelfraktionen verabschiedet wurde, dürfte das Gesetz bei der nächsten Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 erneut auf der Tagesordnung stehen.
Das Gesetz, wie es der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte, sah unter anderem die Einführung einer Prämie für Investitionen in die Erhöhung der Energieeffizienz vor. Konkret wollte die Bundesregierung 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen als direkte finanzielle Unterstützung bezuschussen. Die Länder haben aber dieser Maßnahme nicht zugestimmt, weil die Finanzverwaltungen nicht in der Lage seien, diese Maßnahme umzusetzen. Folglich wurde die vorgesehene Prämie aus dem Gesetz gestrichen. Gestrichen wurde auch die vor-gesehene Anhebung bei der GWG-Grenze. Leider wurden bei weiteren entlastenden Maßnahmen Kürzungen und Einschränkungen vorgenommen (s. Tabelle). Gut ist allerdings, dass auch die vorgesehene Mitteilungspflicht von rein nationalen Steuergestaltungen gestrichen wurde.
Kritisch sehen wir unter dem Strich, dass sich Bund und Länder nicht auf den ursprünglichen Gesetzesentwurf verständigen konnten und mittlerweile ein aus Sicht der Unternehmen zu stark gekürztes Entlastungspaket vorliegt. Das Statement dazu von DIHK-Präsident Peter Adrian sehen Sie hier. Unklar ist nach aktuellem Stand sogar, ob das kleine WtcG am 22. März 2024 vom Bundesrat beschlossen wird, weil die Union ihre Zustimmung zum Gesetz mit einer Rücknahme der geplanten Änderungen beim Agrardiesel1 verknüpft
Die Länder hatten in ihrem Anrufungsbeschluss eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes ge-fordert. Sie kritisierten, dass die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrats aus dessen ausführlicher Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsverfahren nur punktuell übernommen worden seien. Auch aus den zahlreichen kurzfristigen Ergänzungen ergebe sich grundsätzlicher Überarbei-tungsbedarf.
Die rechtstehende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Maßnahmen des WtcG nach dem Vermittlungsausschuss.
Quelle alles: DIHK vom 23.2.2024

25.01.2024

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat befasst sich am 21. Februar 2024 mit vier Gesetzen, zu denen der Bundesrat im letzten Jahr den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, u.a. auch mit dem Wachstumschancengesetz.
Das Wachstumschancengesetz (Drucksachen in DIP) hatte der Bundestag am 17. November 2023 verabschiedet. Es soll die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.
Die Länder kritisieren, dass der Bundestag nur punktuell auf die Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dem 1. Durchgang des Gesetzentwurfs eingegangen sei. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Änderungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf. Die finanziellen Belastungen für Länder und Kommunen seien außerdem zu hoch. 
Quelle: Homepage des Bundesrates 

15.12.2023

Wachstumschancengesetz geht in den Vermittlungsausschuss
Vermittlungsausschuss als Recht des Bundesrates
Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz sieht vor, dass auf Verlangen des Bundesrates nach Eingang des Gesetzesbeschlusses des Bundesrates „ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird.“ Dieser Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat, in dem beide Häuser gleich stark vertreten sind. Der Vermittlungsausschuss ist lediglich ein parlamentarisches "Hilfsorgan", das bei umstrittenen Gesetzesvorhaben mit dem Ziel einer Einigungssuche eingeschaltet werden kann. Von diesem Recht hat der Bundesrat nun bezüglich des Wachstumschancengesetzes Gebrauch gemacht. 
Nicht angenommen wurde der Antrag, den ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie dauerhaft beizubehalten.
Abschluss in 2023 ungewiss
Dem Vernehmen nach hat man sich am 13. Dezember 2023 auch beim Wachstumschancengesetz geeinigt. Viele steuerliche Regelungen werden damit wohl doch noch rechtzeitig in Kraft treten.
Einzelne Regelungen abgetrennt
Einige Regelungen des Wachstumschancengesetzes sollen dem Vernehmen nach im Kreditzweitmarktförderungsgesetz bis Ende 2023 umgesetzt werden. 
So soll die Zinsschranke des § 4h EStG an die Vorgaben der sogenannten ATAD-Richtlinie der EU fristgerecht angepasst werden. Insbesondere soll die bisherige Konzernklausel, auch Stand-alone-Klausel, dahingehend erweitert werden, dass der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahestehen darf.
MoPeG-Anpassungen
Darüber hinaus soll das Steuerrecht an vielen Stellen an das 2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) unter anderem an folgenden Stellen angepasst werden:
  • § 14a AO neu – Legaldefinition des Begriffs „Personenvereinigung“!
  • § 34 AO – Gesetzlicher Vertreter einer Personenvereinigung als Träger deren steuerlicher Pflichten
  • § 39 AO – (Anteilige) Zurechnung von Wirtschaftsgütern der Gesamthand resp. von Personenvereinigungen
  • § 183 Abs. 1 Satz 1 AO neu – Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Personenvereinigungen
  • § 24 GrEStG neu – Fiktion der rechtsfähigen Personengesellschaften für GrESt-Zwecke als Gesamthand für das Jahr 2024
Die DIHK hatte insbesondere bezüglich der grunderwerbsteuerlichen Regelungen auf die Notwendigkeit einer Anpassung bis Ende 2023 dringlich mit einem Schreiben an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hingewiesen.

24.11.2023

Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss
Das Wachstumschancengesetz muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden: Am 24. November 2023 verwiesen die Länder das Vorhaben zur grundlegenden Überarbeitung in das gemeinsame Gremium von Bundesrat und Bundestag.
Sie kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.
Ziel des Bundestagsbeschlusses
Ziel des vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetzes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern. 

17.11.2023 

Heute hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 24. November 2023 avisiert. Die jährliche Steuerentlastung für die Wirtschaft beträgt nunmehr nur noch 6,3  Mrd. Euro. Die Entlastung  wurde damit in den abschließenden Verhandlungen – insbesondere auf Druck der Länder – gegenüber den im Regierungsentwurf genannten 7,035 Mrd. Euro noch einmal deutlich reduziert. Die gegenüber dem Regierungsentwurf wesentlichen Änderungen finden Sie in der rechten Spalte.
Das Wachstumschancengesetz wird bereits am 24.11.2023 im Bundesrat behandelt. Der Bundesrat hat angekündigt, diesem Gesetz nicht zuzustimmen. Dies wird u. a. damit begründet, dass die Forderungen der Bundesländer  nur punktuell berücksichtigt wurden. Ferner fordert der Bundesrat, auf die Anzeige von innerstaatlichen Steuergestaltungen zu verzichten. Das zu erwartenden Vermittlungsverfahren wird wohl Mitte Dezember 2023 abgeschlossen sein. Mit einer endgültigen Beschlussfassung ist am 15.12.2023 zu rechnen. 

30.08.2023

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen.
”Mit dem Wachstumschancengesetz setzen wir Impulse für mehr Wachstum und schaffen das Fundament für Investitionen, insbesondere von kleinen und mittelständischen Unternehmen”, so das BMF in seiner Pressemitteilung.  

16.08.2023 (DIHK- Informationen)

“Trotz vorheriger Abstimmungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium wurde der Gesetzenzwurf von BM Christian Lindner (FDP) in letzter Minute von der Agenda der heutigen (16. August 2023) Kabinettssitzung gestrichen. Grund war ein Ressortvorbehalt von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN), welche einer weiteren Förderung der Wirtschaft nicht zustimmen wollte, wenn nicht entsprechende Gelder für die Kindergrundsicherung bereitgestellt würden.
Die Bundesregierung beabsichtigt nunmehr, eine Lösung auf Ihrer Klausurtagung auf Schloss Meseberg Ende August 2023 zu finden und die Blockade beim Wachstumschancengesetz zu beenden. Im Finanzministerium geht man davon aus, dass das Gesetz dann auch um Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus erweitert wird, welche zuletzt von Bauministerin Klara Geywitz (SPD) in die Diskussion gebracht wurden.    
Zu der Vertagung äußerte sich Achim Dercks, stellvertretender DIHK-Hauptgeschäftsführer:
 „Dass das Wachstumschancengesetz nicht im Kabinett beschlossen wurde, ist eine vertane Chance für die Wirtschaft. Bei den Betrieben drückt es an allen Ecken und Enden und die Belastungen durch Bürokratie, Kosten, Steuern, Fachkräftemangel steigen täglich an. Mit diesen Belastungen wird es im internationalen Wettbewerb von Tag zu Tag schwieriger. Notwendige Investitionen etwa in Energieeffizienz, Digitalisierung oder Infrastruktur in Deutschland bleiben aus. Hier wäre ein beherzter Impuls der Bundesregierung dringend erforderlich gewesen, um schnellstens die Rahmenbedingungen zu setzen, damit die Wirtschaft sich wieder entfalten kann. Was wir brauchen, sind einfachere Verfahren über alle Bereiche hinweg und investitionsförderliche Entlastungen für die Unternehmen. Ansonsten erreichen wir nicht ein schnelleres Deutschland-Tempo, das nötig ist, um unser Land in eine gute Zukunft zu steuern. Spätestens auf der Klausur in Meseberg müssen sich die Koalitionäre auf eine echte Zukunftsagenda verständigen”. “

Wachstumschancengesetz ein wichtiger erster Schritt

Stellungnahme nennt Licht und Schatten
“Mit rund 50 steuerpolitischen Maßnahmen soll das "Wachstumschancengesetz" die Betriebe entlasten. Die DIHK hat zusammen mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben (Anmerkung: in der rechten Spalte abrufbar).
In dem Gesetzentwurf wird eine Reihe von vielversprechenden Maßnahmen angekündigt, mit denen die steuerlichen Rahmenbedingungen des hiesigen Standorts verbessert werden sollen. Das ist im Ansatz richtig und überfällig. Die Maßnahmen umfassen positive Anreize für mehr Investitionen und Innovationen und zielen insgesamt darauf ab, das Wirtschaftswachstum in Deutschland zu stärken. Die Verbände sehen allerdings auch Nachjustierungsbedarf, der in der Stellungnahme ausführlich erläutert wird. 
DIHK-Präsident Peter Adrian bewertet „das Wachstumschancengesetz – bei unkomplizierter Umsetzung – zumindest [als] ein geeignetes Instrument, um Investitionen der Unternehmen in Energieeffizienz anzuregen.“
Investitionsprämie soll starten, Verlustverrechnung und Thesaurierungsbegünstigung sollen verbessert werden
Die im Referentenentwurf (Anmerkung: abrufbar in der rechten Spalte) vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Investitionsprämie, die Verbesserungen bei der Verlustverrechnung, bei der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung und bei der Thesaurierungsrücklage nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG), die Erhöhung der Grenzen für die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) sowie die Anhebung der Sonderabschreibung im Rahmen des § 7g EStG sind dem Grunde nach zu begrüßen.
Die für die Summe aller Maßnahmen geschätzte jährliche Entlastung für die gesamte deutsche Wirtschaft in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro ist aus Unternehmenssicht ein positives Signal, dem aber noch weitere folgen sollten, um bei den angesprochenen Herausforderungen eine Trendwende zu schaffen. Zu bedenken ist bei dieser Bewertung, dass sich derzeit weitere Gesetze im parlamentarischen Verfahren befinden, die die Unternehmen belasten dürften, wie beispielsweise das Gebäudeenergie- und das Energieeffizienzgesetz.
Zinsschranke und steuerliches Umwandlungsrecht sollen verschärft werden
Leider beinhaltet der Gesetzentwurf auch Verschärfungen. Die Stellungnahme spricht sich insbesondere gegen die vorgesehenen Änderungen der Zinsschranke und des Umwandlungsgesetzes aus. Auch die Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen wird angesichts des bei den Unternehmen entstehenden zusätzlichen Compliance-Aufwands kritisch gesehen.
Die positiven Maßnahmen des vorliegenden Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes ändern im Übrigen wenig daran, dass Deutschland im internationalen Vergleich noch immer mit die höchste Unternehmensteuerbelastung hat. Eine Reduzierung dieser Belastung hin zu einem im internationalen Vergleich konkurrenzfähigen Niveau gehört weiterhin auf die steuerpolitische Agenda. Das gilt auch für die hohe Belastung mit Energiekosten beziehungsweise konkret für die hohen Strompreise, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am hiesigen Standort erheblich einschränken.
Vereinfachungen bei der Steuererhebung werden begrüßt
Erfreulich ist, dass im Gesetzentwurf eine Reihe von Vereinfachungen bei der Steuererhebung vorgesehen sind. Die Reduzierung der Erklärungspflichten von Kleinunternehmern oder die Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze sind Schritte in die richtige Richtung. Auch die Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und der Beträge bei Poolabschreibungen entlasten die Betriebe von Bürokratie. Diese Maßnahmen sollten allerdings noch konsequenter ausgestaltet werden, damit die angestrebten Investitionsanreize auch in der Breite der Wirtschaft wirken können.
E-Rechnung lässt viele Fragen offen
Die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung (eRechnung) bei B2B-Geschäften, ergänzt um ein Meldesystem an die Finanzbehörden, kann zu einer effizienteren Rechnungsabwicklung führen. Zu dem im Frühjahr dieses Jahres vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Diskussionsentwurf gab es bereits eine eigene, ausführliche Stellungnahme von Mai 2023, in der die dringend erforderlichen Änderungen angeführt wurden. Artikel 27 des nun vorliegenden Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass allerdings nur wenige dieser Hinweise aus der Praxis berücksichtigt wurden.
Die Stellungnahme zum Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes führt aus, dass für die Unternehmen die Herstellung einer allgemeinen, verpflichtenden Empfangsbereitschaft von eRechnungen zum Jahresbeginn 2025 nicht darstellbar ist, insbesondere so lange die angekündigte staatliche eRechnungsplattform nicht arbeitsfähig ist. Für eine erfolgreiche Einführung sollte das technische Rahmenwerk für den Rechnungsaustausch und für das Meldesystem mindestens ein Jahr vor Beginn der verpflichtenden Anwendung der eRechnung durch die Verwaltung veröffentlicht werden. Unverständlich ist, warum bewährte Standards zum Austausch von elektronischen Rechnungen spätestens 2028 ohne nachvollziehbaren Grund abgeschafft werden sollen. Durch dieses Vorgehen entstehen bei allen Unternehmen – sei es durch die erstmalige Implementierung oder die Umstellung auf ein anderes System – hohe Aufwendungen, die pro Unternehmen zwei- bis dreistellige Millionenbeträge erreichen können. Um für die Unternehmen einen doppelten Aufwand zu vermeiden, sollte die Einführung der obligatorischen eRechnung zwingend zusammen mit dem geplanten Meldesystem diskutiert werden. Außerdem bedarf es dringend eines Projektmanagements für die technischen Komponenten des Gesetzes. 

Der Referentenentwurf befindet sich nun in der weiteren Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. (...)”