Sachbezugswerte 2026

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der "Sechszehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" für das Jahr 2026 zugestimmt. Damit stehen die Sachbezugswerte für das nächste Jahr fest.
Die SvEV dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. In der SvEV wird definiert, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge.
Hintergrund
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Werte im Überblick:
Sachbezug Verpflegung 2026
Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2026 auf 345 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
  • für ein Frühstück 2,37 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro.
Sachbezug Unterkunft 2026
Ab 1.1.2026 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro pro Monat oder 9,50 Euro pro Tag
Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Weitere Sachbezugswerte entnehmen Sie bitte der Beschlusssache des Bundesrates

Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht zurzeit noch aus (Stand: 23.12.2025)