Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Sachbezugswerte 2024

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)" für das Jahr 2024 zugestimmt. Damit stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 fest.
Die SvEV dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. In der SvEV wird definiert, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge.
Hintergrund 
Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. 
Die Werte im Überblick:
Sachbezug Verpflegung 2024
Der Monatswert für Verpflegung wird ab dem 01.01.2024 auf 313 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten anzusetzen:  
  • für ein Frühstück 2,17 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen  4,13 Euro. 
Sachbezug Unterkunft 2024
Ab 1.1.2024 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro (pro Kalendertag: 9,27 Euro).
Die Sachbezugswerte sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres zu berücksichtigen. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Beschlusssache des Bundesrates unter TOP036=0512-23(B)=1038.BR-24.11.23 (bundesrat.de)
Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht zurzeit noch aus (Stand 28.11.2023)