Umsatzsteuer
Umsatzsteuersatz und Sudoku
Das BMF hat sich in einem Schreiben vom 10. April 2026 (GZ: III C 2 - S 7225/00009/002/051) zum ermäßigten Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften geäußert.
Danach unterliegen Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.
Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.
Und wenn der Unternehmer das umsatzsteuerliche Rätsel nicht lösen kann:
„Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.“
Die Entscheidung der Finanzverwaltung ergeht aufgrund eines EuGH-Urteils vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland und ist hier abrufbar.
„Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.“
Die Entscheidung der Finanzverwaltung ergeht aufgrund eines EuGH-Urteils vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland und ist hier abrufbar.
