Einkommensteuer /Lohnsteuer
Trinkgeld
Definition
Das Trinkgeld als Ausdruck der Zufriedenheit mit der Qualität der Dienstleistung, die ausschließlich an die Person des Dienstleistenden gebunden ist, setzt eine persönliche Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Kunden voraus. Die Gewerbeordnung definiert und konkretisiert in § 107 Abs. 3 Satz 2 Gewerbeordnung, was unter dem Begriff des Trinkgeldes zu verstehen ist:
„Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“
Während sich die Höhe des Trinkgeldes unter gesellschaftspolitischen Aspekten im Laufe der Zeit und im gesellschaftlichen Konsens gefestigt hat (so gilt in Deutschland als Faustregel zum Trinkgeld: „Man sollte, muss aber nicht!“), ist die steuerrechtliche Einordnung und Behandlung eindeutig.
„Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“
Während sich die Höhe des Trinkgeldes unter gesellschaftspolitischen Aspekten im Laufe der Zeit und im gesellschaftlichen Konsens gefestigt hat (so gilt in Deutschland als Faustregel zum Trinkgeld: „Man sollte, muss aber nicht!“), ist die steuerrechtliche Einordnung und Behandlung eindeutig.
Abgabefreies Trinkgeld für Arbeitnehmer
Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Hierzu zählt auch die Zuwendung eines Dritten, wie das Trinkgeld. Dieses Entgelt wird für eine Leistung gezahlt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Seit 2002 sind durch das „Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern“ Trinkgelder ohne betragsmäßige Begrenzung gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei:
„Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.“
Überdies sind diese Einnahmen auch nach § 1 Abs. 1 Nr.1 der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ sozialversicherungsfrei.
„Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.“
Überdies sind diese Einnahmen auch nach § 1 Abs. 1 Nr.1 der „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ sozialversicherungsfrei.
Abgabepflichtiges Trinkgeld für Arbeitnehmer
Allerdings gibt es auch einige Arten von Trinkgeldern, die steuer- und sozialabgabepflichtig sind. Dies gilt jedoch nur für Trinkgelder mit Rechtsanspruch, die dann stets in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug und dann auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen, wie beispielsweise Metergelder im Möbeltransportgewerbe oder Trinkgeldzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
In der Regel ist die Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt ist und der Arbeitnehmende die Gelder zusammen mit dem Lohn auszahlt bekommt.
In der Regel ist die Höhe im Arbeitsvertrag festgelegt ist und der Arbeitnehmende die Gelder zusammen mit dem Lohn auszahlt bekommt.
Trinkgeld für Einzelunternehmer
Einzelunternehmer, die von ihren Kunden oder Gästen freiwillig Trinkgelder erhalten, müssen diese Zahlungen als Betriebseinnahme erfassen. Begründet wird dies damit, dass das gezahlte Trinkgeld keine persönliche Wertschätzung darstellt, sondern eng mit der unternehmerischen Leistung verknüpft sei. Ferner ist das Trinkgeld in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen. Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG allgemein alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.
Praxishinweis
Da im Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe Trinkgelder üblich sind, wird im Rahmen einer Außenprüfung hier beständig ein Prüfungsschwerpunkt liegen. Zu Kontrollzwecken addieren die Betriebsprüfer die Kosten der privaten Lebensführung und stellen sie den Privatentnahmen des Unternehmers gegenüber. Übersteigen die Privatausgaben über einen längeren Zeitraum die finanziellen Möglichkeiten, muss der Unternehmer dem Finanzamt erklären, woher das Geld stammt. Im ungünstigsten Fall drohen Steuernachzahlungen; ggf. muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Daher sollte dieses Thema bereits im Vorfeld sorgfältigst und umfassend mit dem Steuerberater besprochen werden.
Da im Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe Trinkgelder üblich sind, wird im Rahmen einer Außenprüfung hier beständig ein Prüfungsschwerpunkt liegen. Zu Kontrollzwecken addieren die Betriebsprüfer die Kosten der privaten Lebensführung und stellen sie den Privatentnahmen des Unternehmers gegenüber. Übersteigen die Privatausgaben über einen längeren Zeitraum die finanziellen Möglichkeiten, muss der Unternehmer dem Finanzamt erklären, woher das Geld stammt. Im ungünstigsten Fall drohen Steuernachzahlungen; ggf. muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Daher sollte dieses Thema bereits im Vorfeld sorgfältigst und umfassend mit dem Steuerberater besprochen werden.
Trinkgelder als Betriebsausgabe
Der trinkgeldgebende Selbständige kann die freiwillig gezahlten Trinkgelder als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Kosten „durch den Betrieb veranlasst sind“. Das ist dann der Fall, wenn die Dienstleistung für den Betrieb erbracht wurde und abweichend von den vereinbarten Aufwendungen gesondert honoriert wird. Der Trinkgeldgeber hat allerdings aus dem Trinkgeld keinen Vorsteuerabzug.
Nachweise
Der trinkgeldgebende Selbständige muss die Trinkgeldzahlungen nachweisen. Hierbei gelten die allgemeinen Regelungen der Feststellungslast: da es sich um einen steuermindernden Sachverhalt handelt, muss der Trinkgeldgeber gegenüber dem Finanzamt den Nachweis führen. Folgende Möglichkeiten stehen ihm hierzu zur Verfügung:
1. gesonderter Ausweis in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung
2. Quittierung des Trinkgeldempfänger über das erhaltene Trinkgeld
3. Erstellung eines Eigenbelegs.
2. Quittierung des Trinkgeldempfänger über das erhaltene Trinkgeld
3. Erstellung eines Eigenbelegs.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“ gilt auch hier. Voraussetzung für die Anerkennung eines Eigenbelegs ist weiter, dass die Ausgaben tatsächlich entstanden und durch den Betrieb veranlasst sind.
Praxishinweis
Das Thema „Eigenbelege“ wird von der Finanzverwaltung oft aufgegriffen und besonders gewissenhaft geprüft. Für die Glaubhaftmachung sollten die Eigenbelege daher immer möglichst viele tatsächliche Informationen beinhalten, die den Geschäftsvorfall wahrheitsgetreu widerspiegeln und Ausnahmen bleiben.
Das Thema „Eigenbelege“ wird von der Finanzverwaltung oft aufgegriffen und besonders gewissenhaft geprüft. Für die Glaubhaftmachung sollten die Eigenbelege daher immer möglichst viele tatsächliche Informationen beinhalten, die den Geschäftsvorfall wahrheitsgetreu widerspiegeln und Ausnahmen bleiben.
Drei Fragen ….
1. Wo liegen aus IHK-Sicht aktuell die größten Missverständnisse bei Gastronomen: Wann ist Trinkgeld wirklich steuer- und sozialabgabenfrei, wann nicht?
1. „Jedes Trinkgeld ist automatisch steuerfrei“
2. „Kartentrinkgeld ist problematisch“
3. „Der Chef darf Trinkgeld steuerfrei auszahlen“
4. „Auch Inhaber, Geschäftsführer oder Selbständige bekommen steuerfreies Trinkgeld“
5. „Wenn steuerfrei, dann trotzdem sozialversicherungspflichtig“
6. „Pooling macht Trinkgeld steuerpflichtig“
Steuer- und sozialabgabenfrei ist nur echtes, freiwilliges Trinkgeld von fremden Dritten an die Arbeitnehmerschaft.
2. Was sollten Betriebe bei Trinkgeld-Pools, Tronc-Systemen und Trinkgeld via Kartenzahlung unbedingt beachten?
Betriebe sollten vor allem sicherstellen:
1. Echte Freiwilligkeit
2. Saubere Trennung vom Umsatz
3. Transparente Pool-Regeln
4. Kartenzahlungen dokumentieren
Problematisch ist eine Verteilung nach freiem Ermessen des Arbeitgebers, weil die Zahlungen dadurch ihren Trinkgeldcharakter verlieren und als Arbeitslohn gelten könnten.
3. Praxistipp zur Nachweispflicht: Wie dokumentieren Betriebe Trinkgelder als Betriebsausgabe korrekt (z.B. Eigenbeleg vs. Quittung)?
Betriebsausgaben sind nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
1. Quittung ist besser als Eigenbeleg
2. Eigenbeleg nur als Ersatzlösung
3. Kartentrinkgeld sauber ausweisen
4. Keine Vorsteuer aus Trinkgeld ziehen
5. Aufbewahrung und Fristen beachten
Wichtig: Trinkgelder bei Geschäftsessen zählen zu den Bewirtungskosten und unterliegen denselben steuerlichen Abzugsbeschränkungen und Formalien!
1. „Jedes Trinkgeld ist automatisch steuerfrei“
2. „Kartentrinkgeld ist problematisch“
3. „Der Chef darf Trinkgeld steuerfrei auszahlen“
4. „Auch Inhaber, Geschäftsführer oder Selbständige bekommen steuerfreies Trinkgeld“
5. „Wenn steuerfrei, dann trotzdem sozialversicherungspflichtig“
6. „Pooling macht Trinkgeld steuerpflichtig“
Steuer- und sozialabgabenfrei ist nur echtes, freiwilliges Trinkgeld von fremden Dritten an die Arbeitnehmerschaft.
2. Was sollten Betriebe bei Trinkgeld-Pools, Tronc-Systemen und Trinkgeld via Kartenzahlung unbedingt beachten?
Betriebe sollten vor allem sicherstellen:
1. Echte Freiwilligkeit
2. Saubere Trennung vom Umsatz
3. Transparente Pool-Regeln
4. Kartenzahlungen dokumentieren
Problematisch ist eine Verteilung nach freiem Ermessen des Arbeitgebers, weil die Zahlungen dadurch ihren Trinkgeldcharakter verlieren und als Arbeitslohn gelten könnten.
3. Praxistipp zur Nachweispflicht: Wie dokumentieren Betriebe Trinkgelder als Betriebsausgabe korrekt (z.B. Eigenbeleg vs. Quittung)?
Betriebsausgaben sind nur Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
1. Quittung ist besser als Eigenbeleg
2. Eigenbeleg nur als Ersatzlösung
3. Kartentrinkgeld sauber ausweisen
4. Keine Vorsteuer aus Trinkgeld ziehen
5. Aufbewahrung und Fristen beachten
Wichtig: Trinkgelder bei Geschäftsessen zählen zu den Bewirtungskosten und unterliegen denselben steuerlichen Abzugsbeschränkungen und Formalien!
Stand: Juli 2026
