Steuer-ID ab 01.01.2022


Auch der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob der Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuert werden soll.

Meldung der Steuer-ID an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Minijobber
Ab dem 1. Januar 2022 ist die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber auch über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen Sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.
Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig
Die Minijob-Zentrale kann zum Thema Steuerrecht nur allgemein informieren. Bitte wenden Sie sich mit Fragen zur Steueridentifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt ist unter der Service-Hotline: 0228 4061240 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr erreichbar. Schriftliche Anfragen zur steuerlichen Identifikationsnummer können unter www.bzst.de gestellt werden.
Diese und weiter Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter
Steuer-ID ist ab 2022 auch im gewerblichen Minijob zu melden - (minijob-zentrale.de)
Stand: 03.11.2021

Hinweis:
Weitere Informationen erhalten auf der Internetseite der IHK zu Essen unter Dok.-Nr. 25356 – Merkblatt zum Thema “Teilzeitbeschäftigung”