Sozialversicherungspflicht und GmbH

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers mit 50%-iger Beteiligung am Stammkapital


Sachverhalt
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können als Beschäftigte in § 7 SGB IV angesehen werden, obwohl sie 50% des Stammkapitals halten. Dies entschied das SG Landshut mit Urteil vom 11.01.2024 (Az.: S 1 BA 23/23). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Beteiligten über die Versicherungs- und Beitragspflicht des F in der gesetzlichen Sozialversicherung. Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bis zum Frühjahr 2013 hielt Z, der Vater des F, 100% der Gesellschaftsanteile. Aufgrund einer Schenkung wurde F mit 50% am Stammkapital beteiligt. Der F wurde zusammen mit Z zum vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Im Geschäftsführervertrag wurde geregelt, dass der F Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen hat. Außerdem wurde geregelt, dass Z – solange er noch Gesellschafter ist – bei Stimmengleichheit hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse („Pattsituation“) mit seinem Stimmrecht im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen kann. Nach dem Gesellschaftervertrag werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit nichts anderes geregelt ist. Auch sollte hinsichtlich der Beschlussfassung der Geschäftsführer im Fall der Stimmgleichheit die Stimme des dienstältesten Geschäftsführers „stechen“. Nach durchgeführter sozialrechtlicher Betriebsprüfung und Anhörung der Klägerin, stellt der beklagte Träger der Rentenversicherung fest, dass für F im streitgegenständlichen Zeitraum ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Deshalb wurden von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge, die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage in Höhe von insgesamt 77.487,23€ nachgefordert.
Rechtslage
Sozialversicherungs- und beitragspflichtig sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 SGB IV, nicht dagegen selbständig Tätige. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers und eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers von der Arbeitgeberin. Eine selbständige Tätigkeit hingegen zeichnet sich vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko aus. Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit richtet sich nach den Umständen, die das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen.
Ist ein Geschäftsführer einer GmbH am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft („Rechtsmacht“) das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Grundsätzlich sei eine solche Rechtsmacht bei Gesellschaftern gegeben, die 50% des Stammkapitals halten, so das Gericht. Minderheitsgesellschafter würden regelmäßig als abhängig Beschäftigte gelten. Sie seien ausnahmsweise als selbständig anzusehen, wenn ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt sei. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer müsse dabei tatsächlich in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Sie müssten Gewinnchancen und Unternehmensrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können, insbesondere auf die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik.
Im Fall des F sei ihm die Rechtsmacht aufgrund seiner Sperrminorität durch die Stichentscheids-Klausel wieder genommen worden, da Z aufgrund dessen unabdingbar in der Lage war, alle wesentlichen Entscheidungen in seinem Sinne durchzusetzen. Zudem wäre F in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und habe keine Möglichkeit, Beschlüsse der Gesellschaft gegen den Willen des Z zu fassen oder unliebsame Weisungen der Gesellschafter zu verhindern. Unerheblich sei auch, dass in der betrieblichen Praxis kein Gebrauch von der Stichentscheids-Klausel gemacht bzw. dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wurde.