Schlagworte Firma und Handelsregister

I. Firma


1. Allgemein
Der rechtliche Name unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
Kaufmann = jemand der ein Handelsgewerbe betreibt
  • § 17 – 37a HGB
    • Einzelkaufmann § 19 I Nr. 1 HGB => muss „eingetragener Kaufmann /Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";als Rechtsformzusatz führen.
    • Personengesellschaften § 19 I Nr. 2 – 3 HGB => muss „Offene Handelsgesellschaft“ bzw. „Kommanditgesellschaft“ bzw. eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür führen.
    • Aktiengesellschaft § 4 AktG muss „Aktiengesellschaft“ bzw. eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür führen.
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 4 GmbHG => muss den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ bzw. eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür führen.
    • Genossenschaften § 3 GenG muss den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten.
Das Recht eines Kaufmanns auf seine Firma ist ein gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Recht (Firmenschutz)
Der Kaufmann muss seine Firma zwecks Eintragung im Handelsregister zur Anmeldung bringen.
2. Rechtswirkung
Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB)
Partei des Urteils ist allerdings nicht die Firma, sondern der aktuelle Inhaber.
3. Löschung
Die Firma erlischt nicht automatisch mit einer Aufgabe des Gewerbebetriebs, auch nicht durch eine nur vorübergehende Einstellung.
Löschung ist der Rechtsbegriff für die in amtlichen Registern vorgenommene Aufhebung einer bestehenden Eintragung, weil die betroffene Eintragung für die Zukunft nicht mehr rechtswirksam sein soll.
Anmeldung der Löschung kann auf Antrag nach § 14 HGB erzwungen oder nach § 292 FamFG eingeleitet werden (§ 31 II HGB) Die Löschung kann bei Vermögenslosigkeit auch das Registergericht von Amtswegen eingeleitet werden.
Bei der Abwicklung einer Handelsgesellschaft erfolgt die Löschung der Firma erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft
4. Veräußerung
  • Die Firma kann nur mit dem Handelsgeschäft (Unternehmenskern) veräußert werden (§ 23 HGB)
    • Bei Namensänderung des Inhabers bleibt die Firma bestehen (§ 21 HGB)
    • Bei Veräußerung eines Unternehmens bleibt die Firma bestehen, soweit der Veräußerer einwilligt (§ 22 HGB)
    • Bei Aufnahme, Eintritt und Ausschieden eines Gesellschafters bleibt die Firma bestehen (§ 24 HGB) (Firmenfortführung)
    • Die Firma darf in manchen Fällen bestehen bleiben, obwohl die Firma unrichtig / unwahr geworden ist
    • Durchbrechung des Grundsatzes der Firmenwahrheit (s.o.)
      • Bei Namensänderung des Inhabers bleibt die Firma bestehen (§ 21 HGB)
      • Bei Veräußerung eines Unternehmens bleibt die Firma bestehen, soweit der Veräußerer einwilligt (§ 22 HGB)
      • Bei Aufnahme, Eintritt und Ausschieden eines Gesellschafters bleibt die Firma bestehen (§ 24 HGB) (Firmenfortführung) ´
    • Firmenbezeichnung
    • Ort des Gewerbes
    • Geschäftsanschrift
    • Firmeninhaber (Tatsacheneintrag)
    • Insolvenzeröffnung
    • Gesellschafter (Gesellschafterliste)
    • Eintragungspflichtige „einzutragende“ Tatsachen (§ 15 HGB) und
      • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung
    • Eintragungsfähige Tatsachen (§ 15 HGB)
      • Es besteht keine Pflicht zur Eintragung, der Kaufmann kann aber dennoch eine Eintragung vornehmen
5. Firmenwahrheit
Jede Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und darf nicht über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers täuschen (irreführende Firmen).
Ausnahmen:
Sollte kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person sein, so muss die Gesellschaft eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet
6. Firmenbeständigkeit
Ebenfalls zu den Firmengrundsätzen gehört die in §§ 21-24 HGB geregelte Firmenbeständigkeit. Dieser besagt, dass in bestimmten Fällen die Firma erhalten bleiben darf, obwohl sich der Inhaber oder der Name des Inhabers ändert. Grund hierfür ist, dass die Firma einen beträchtlichen Wert haben kann. Eine Änderung wäre sowohl für den Inhaber, als auch für potenzielle Kunden nachteilig bzw. verwirrend.
Die Firmenbeständigkeit kann in manchen Fällen zu einer Überschreibung der Firmenwahrheit führen, da der Inhaber wechselt, die Firma allerdings gleich bleibt. Der Rechtsformzusatz muss gemäß § 19 HGB allerdings stets korrekt sein.
Die Firma darf zwar ohne das zugehörige Unternehmen übertragen werden, aber nicht andersherum. Dieses sogenannte Veräußerungsverbot ist in § 23 HGB geregelt.
der Erhaltung des Rufes und der die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens, der die Firmenfortführung rechtfertigt, auch wenn dies dem Grundsatz der Firmenwahrheit entspricht.
7. Firmenklarheit
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein (§ 18 I HGB) = die Namensfunktion der Firma.
Die Firma darf keine Täuschung hervorrufen. Der Firmenname darf deswegen keine Angaben enthalten, die die Geschäftspartner oder die Kunden des Unternehmens in die Irre führen könnten.
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II. Handelsregister

1. Funktionen des Handelsregisters
Das Handelsregister legt wichtige Tatsachen für den Handelsverkehr offen z.B.:
  • Jedermann kann Einsicht in das Handelsregister nehmen (§ 9 I HGB)
  • Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB): Der Rechtsverkehr darf auf die Angaben im Handelsregister vertrauen.
2. Registergericht
Elektronisch von den Amtsgerichten geführt (§ 8 HGB)
Nur bestimmte Tatsachen können in das Handelsregister eingetragen werden
3. Anmeldung
Die Eintragung ins Handelsregister kann nur auf Antrag erfolgen. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 219 BGB) einzureichen
4. Abteilungen
  • Abteilung A (HRA): Tatsachen über Einzelkaufleute, OHG, KG
  • Abteilung B (HRB): Tatsachen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum
    • Wohnort
5. Publizitätswirkung
Die Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen der Kaufleute im Handelsregister dient der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs
Das Handelsregister soll Klarheit über Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen
6. Deklaratorische Wirkung
Bei der OHG und der KG hat die Eintragung in das Handelsregister lediglich deklaratorische (Mitteilende Wirkung), da sie keine rechtsverändernde Wirkung hat (konstitutive Wirkung bei GmbH und AG)
7. Konstitutive Wirkung
Eintragung hat rechtsbegründende Wirkung, wenn mit der Eintragung eine neue rechtliche Situation entsteht (bspw. GmbH und AG)
8. Jahresabschlüsse
Einzelkaufleute: Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen, aber keine Pflicht zur Offenlegung
Kapitalgesellschaften: Pflicht zur Offenlegung (§ 325 HGB)
9. Insolvenzeröffnung
Wird über das Unternehmen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet ist dies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen
Das gleiche gilt für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. § 32 HGB)
10.Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste muss alle Gesellschafter einer eigetragenen Gesellschaft beinhalten.
Sie muss dem aktuellen Stand entsprechen
11. Angaben
Zusätzlich bei
  • GmbH: Nennbeträge der von einem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile (§ 40 GmbHG)
  • OHG/KG: – die Vertretungsmacht der Gesellschafter
    – KG: Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen
  • Tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen (§ 107 HGB).
Stand: März 2025