Gut zu wissen!

Schiedsgutachten

Eine Tätigkeit der IHK zum Wohle der heimischen Wirtschaft ist es, nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung seitens beider Vertragsparteien und einem entsprechenden Antrag an die IHK die Benennung eines/einer Schiedsgutachters /Schiedsgutachterin.
Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen (Vertrags-)parteien umstrittenen Sachverhalt. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages verbindlich klären zu lassen. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.
Der Gang zum Gericht soll hierdurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird später ein Gericht angerufen, ist dieses (außer bei grober Unrichtigkeit) an die im Schiedsgutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden.
Schiedsgutachter stellen nur Umstände fest. Sie entscheiden nicht über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien und die Rechtsfolgen.
Die Parteien können bei Vertragsschluss eine Schiedsgutachterabrede (auch Schiedsgutachterklausel genannt) treffen. Darin vereinbaren sie, dass für den Fall der Entstehung von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung ihres Vertrages ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes eingeholt werden soll. Sie können aber auch erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbaren.
Wenn die IHK eine/n Schiedsgutachter/in benennen soll, ist es notwendig, die entsprechende IHK genau oder eindeutig in der Schiedsgutachterklausel zu benennen, also die IHK in .. oder die für … (Ort) zuständige IHK.

Stand: Januar 2026