Sozialversicherungsrecht

Rentenversicherungspflicht - Status Quo

Arbeitnehmer, egal ob Arbeiter oder Angestellte, haben eins gemein: sie sind gesetzlich pflichtversichert bei der Rentenversicherung, wenn nicht eine Befreiungsvorschrift greift.
Beamte erhalten keine Rente, sondern eine Pension von ihrem Dienstherrn, sind deswegen nicht rentenversicherungspflichtig. Ähnliches gilt für Richter und Soldaten.
Und was ist mit Selbstständigen?
Hier lässt sich eine gewisse Gruppeneinteilung treffen.
Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen:
  • Handwerker und Hausgewerbetreibende;
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber (so. arbeitnehmerähnliche Selbständige
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • bestimmte weitere Selbstständige.
Alle anderen Selbstständigen können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden. Auch viele Unternehmen bieten eine Rentenversicherung für Selbständige an.
Handwerker
Als selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.
Die Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt wird. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft ist man unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig.
Selbstständige in Bildung und Pflege
Wer als selbstständig Lehrkraft im Haupt- und Nebenberuf oder Erzieher tätig ist, mehr als z. Zt. 538 Euro monatlich verdient und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftig, ist versicherungspflichtig.
Der Lehrbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten.
Versicherungspflichtig als Erzieher ist, wessen Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.
Auch Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind versicherungspflichtig, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Dabei dürfen sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt hier für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie versicherungspflichtig.
Versicherungspflicht von Selbstständigen in Bildung und Pflege
Künstler & Publizisten
Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig – dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten und Publizistik Lehrende.
Voraussetzungen für die Versicherung in der Künstlersozialkasse
Seelotsen, Küstenschiffer & -fischer
Seelotsen außer Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde 
Küstenschiffer und –fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig. Voraussetzung: Sie beschäftigen regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Sonderfall: Versorgungswerke
Bestimmte Gruppen von Berufstätigen sind nicht Pflichtmitglied bei der gesetzlichen Rentenversicherung, unterliegen aber einer berufsspezifischen eigenen Rentenversorgung mit Pflichtzugehörigkeit, nämlich zu den Versorgungswerken:
Die Versorgungswerke zahlen die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente für Freiberufler. Die einzelnen Versorgungswerke verlangen unterschiedlich hohe Beiträge. Die zugesagten Renten sind dabei nicht selten höher als die gesetzliche Rente.
Die Leistungen werden aus den Rücklagen der Versorgungswerke gezahlt, statt im Umlageverfahren aus den Einzahlungen der aktuell Berufstätigen, wie bei der gesetzlichen Rente.
  • In ein Versorgungswerk eintreten müssen alle Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten, die Mitglied in der entsprechenden Kammer sind.
Mitglieder eines Versorgungswerks können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Aktuell:
Selbständige, Rentenversicherungspflicht, Zukunft?

Die Vorgängerregierung der jetzigen Bundesregierung hatte ein Gesetzgebungsverfahren zur Vermeidung der Altersarmut der Selbständigen angekündigt, dass es für Selbständige künftig zur Pflicht machen würde, fürs Alter vorzusorgen:
Bei der Rentenversicherung für Selbständige solle es danach dabei eine Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Formen der Vorsorge, sofern sie verlässlich abgesichert sind, etwa gegen eine Insolvenz des jeweiligen privaten Anbieters, geben. Dadurch wäre eine weitreichende Änderung in der Rentenversicherung der Selbständigen eingeführt werden. ZU einer Umsetzung des Vorhabens ist es bisher nicht gekommen. 
Derzeit gibt es keine konkreten veröffentlichten Entwürfe der aktuellen Bundesregierung zu einer grundlegenden Änderung der Rentenversicherung der Selbstständigen.
Wenn der IHK nähere Details vorliegen, werden wir informieren.

Stand: 02.02.2024