Rentenversicherungspflicht - Status Quo
Aktuell: Selbständige, Rentenversicherungspflicht, Zukunft?
Die frühere Bundesregierung hatte ein Gesetzgebungsverfahren zur Vermeidung der Altersarmut der Selbständigen angekündigt, dass es für Selbständige künftig zur Pflicht machen würde, fürs Alter vorzusorgen:
Bei der Rentenversicherung für Selbständige sollte es danach eine Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Formen der Vorsorge, sofern sie verlässlich abgesichert sind, etwa gegen eine Insolvenz des jeweiligen privaten Anbieters, geben. Dadurch würde eine weitreichende Änderung in der Rentenversicherung der Selbständigen eingeführt werden.
Es gab keine konkreten veröffentlichten Entwürfe zu einer grundlegenden Änderung der Rentenversicherung der Selbstständigen. Zu einer Umsetzung des Vorhabens ist es nicht gekommen.
Nach der Bundestagswahl 2025 gab es mit dem am 05.05.2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag Neuigkeiten: Die Koalitionäre planen danach
„Wir wollen Selbstständige besser fürs Alter absichern. Wir werden alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.“
Bei der Rentenversicherung für Selbständige sollte es danach eine Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Formen der Vorsorge, sofern sie verlässlich abgesichert sind, etwa gegen eine Insolvenz des jeweiligen privaten Anbieters, geben. Dadurch würde eine weitreichende Änderung in der Rentenversicherung der Selbständigen eingeführt werden.
Es gab keine konkreten veröffentlichten Entwürfe zu einer grundlegenden Änderung der Rentenversicherung der Selbstständigen. Zu einer Umsetzung des Vorhabens ist es nicht gekommen.
Nach der Bundestagswahl 2025 gab es mit dem am 05.05.2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag Neuigkeiten: Die Koalitionäre planen danach
„Wir wollen Selbstständige besser fürs Alter absichern. Wir werden alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.“
Bisher im Rentenversicherungsrecht:
Arbeitnehmer, egal ob Arbeiter oder Angestellte, haben eins gemein: sie sind gesetzlich pflichtversichert bei der Rentenversicherung, wenn nicht eine Befreiungsvorschrift greift.
Beamte erhalten keine Rente, sondern eine Pension von ihrem Dienstherrn, sind deswegen nicht rentenversicherungspflichtig. Ähnliches gilt für Richter und Soldaten.
Selbstständige:
Hier lässt sich eine gewisse Gruppeneinteilung treffen.
Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen:
Handwerker und Hausgewerbetreibende, Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte, Künstler und Publizisten, Selbstständige mit einem Auftraggeber (so. arbeitnehmerähnliche Selbständige, Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer und bestimmte weitere Selbstständige.
Alle anderen Selbstständigen können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden. Auch viele Unternehmen bieten eine Rentenversicherung für Selbständige an.
Handwerker
Selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.
Die Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausgeübt wird. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft ist man unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig.
Selbstständige in Bildung und Pflege
Wer als selbstständige Lehrkraft im Haupt- und Nebenberuf oder als Erzieher tätig ist, mehr als z. Zt. 538 Euro monatlich verdient und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftig, ist versicherungspflichtig.
Der Lehrerbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten.
Versicherungspflichtig als Erzieher ist, wessen Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.
Auch Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind versicherungspflichtig, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Dabei dürfen sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt hier für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie versicherungspflichtig.
Künstler & Publizisten
Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig – dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten und Publizistik Lehrende.
Seelotsen, Küstenschiffer & -fischer
Seelotsen außer Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde
Küstenschiffer und –fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig.
Voraussetzung: Sie beschäftigen regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Sonderfall: Versorgungswerke
Bestimmte Gruppen von Berufstätigen sind nicht Pflichtmitglied bei der gesetzlichen Rentenversicherung, unterliegen aber einer berufsspezifischen eigenen Rentenversorgung mit Pflichtzugehörigkeit, nämlich zu den Versorgungswerken:
Die Versorgungswerke zahlen die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente für Freiberufler. Die einzelnen Versorgungswerke verlangen unterschiedlich hohe Beiträge. Die zugesagten Renten sind dabei nicht selten höher als die gesetzliche Rente.
Die Leistungen werden aus den Rücklagen der Versorgungswerke gezahlt, statt im Umlageverfahren aus den Einzahlungen der aktuell Berufstätigen, wie bei der gesetzlichen Rente.
In ein Versorgungswerk eintreten müssen alle Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten, die Mitglied in der entsprechenden Kammer sind.
Mitglieder eines Versorgungswerks können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Stand: 14.05.2025