Jetzt schon handeln!
Reform der GbR und Einführung eines Gesellschaftsregisters
© UberImages
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 53, vom 17. August 2021, Seite 3436ff. veröffentlicht worden. Es tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2024 in Kraft, vgl. Art. 137 bzw. die Übergangsvorschriften in § 21 EGBGB in Art. 49. Neben BGB und HGB werden zahlreiche weitere Gesetze geändert. Das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz gestaltet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform der Personengesellschaften aus. Neben der nicht rechtsfähigen GbR wird es künftig eine rechtsfähige GbR sowie eine rechtsfähige, im Gesellschaftsregister registrierte GbR geben. Die Registrierung einer GbR ist vorgesehen, soweit diese selbst Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft, GmbH oder AG ist bzw. wird. Dies gilt auch bei Grundstückserwerb. Auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften wird durch das Gesetz geändert. Bestehende GbR und auch Personenhandelsgesellschaften sollten vor Inkrafttreten der Änderungen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags prüfen. Für GbR gilt eine besondere Übergangsvorschrift im EGBGB: Gesellschafter von bestehenden GbR können die Beibehaltung der bisherigen Auflösungs- und Ausscheidensregelungen (§§ 723 bis 728 BGB a.F.) bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft verlangen; zu den Details vgl. bitte § 61 EGBGB in Art. 49.
Worum geht es?
Mit der Veröffentlichung eines von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes im April 2020 nahm die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts an Fahrt auf. Der Entwurf sah zahlreiche Veränderungen für die Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Partnerschaftsgesellschaft) vor. Zu nennen ist unter anderem die Änderung des Beschlussmängelrechts und die Öffnung der Rechtsform der OHG und KG für freie Berufe. Besonders hervorzuheben sind die Änderungen für die GbR, die mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters einhergehen.
Was ist das zukünftige Gesellschaftsregister?
Die gesetzlichen Normierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die GbR stimmen seit längerer Zeit nicht mehr mit den praktischen Anforderungen und der Rechtsprechung überein. Insbesondere die anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR birgt zahlreiche Probleme. Der Gesetzesentwurf sieht als neues Leitbild die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eine auf gewisse Dauer angelegte, rechtsfähige Außengesellschaft an. Es ist daher ausdrücklich die Unterscheidung zwischen der nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft und der rechtsfähigen Außengesellschaft vorgesehen. Hinzu soll die eingetragene Außengesellschaft bürgerlichen Rechts treten. Hierfür wird das neue öffentliche Gesellschaftsregister geschaffen, das elektronisch geführt wird. Dadurch soll die für eine Außenrechtsgesellschaft erforderliche Publizität auch für die GbR sichergestellt werden. Das Gesellschaftsregister orientiert sich dabei am Handelsregister, in das unter anderem die OHG und KG eingetragen werden.
Wer kann sich künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?
Der Gesetzesentwurf beabsichtigt, dass sowohl bestehende als auch nach In-Kraft-Treten der Änderungen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts sich in das künftige Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Es besteht keine Verpflichtung zur Eintragung. Die Anmeldung zur Eintragung wird über einen Notar vorzunehmen sein. Sie erfolgt am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft, wobei eine Dezentralisierung in den Bundesländern wie beim Handelsregister zu erwarten ist. Den Vertragssitz sollen die Gesellschafter künftig vereinbaren können, sodass dieser auch im Ausland liegen kann.
Was wird in das Gesellschaftsregister eingetragen?
Bei der Anmeldung sind der Name, der Vertragssitz und die inländische Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Daneben sind zahlreiche Angaben zu den Gesellschaftern erforderlich. Da es sich um eine nach außen tätige Gesellschaft handelt, müssen zudem die Vertretungsbefugnisse dargelegt werden. Diese Angaben können wie beim Handelsregister von jedermann eingesehen werden.
Rechtsfolgen durch die Eintragung?
Der Entwurf sieht vor, dass die Rechtsfähigkeit der GbR nicht von der Eintragung im Gesellschaftsregister abhängt. Die Rechtsfähigkeit besteht bereits dann, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Jedoch entsteht die Außenrechtsfähigkeit der Gesellschaft in jedem Fall dann, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft berechtigt, als Namenszusatz die Bezeichnung „eGbR“ zu verwenden. Als öffentliches Register schützt das Gesellschaftsregister zudem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben.
Wichtigste Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Eintragung in andere Register (beispielsweise Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) von der Eintragung in das Gesellschaftsregister abhängt. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage sollen künftig nicht mehr die Gesellschafter in andere Register eingetragen werden, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Damit sind bei Gesellschafterwechsel keine Änderungen mehr der jeweiligen Register erforderlich. Jedoch zwingt die Koppelung der Registerfähigkeit an die Eintragung in das Gesellschaftsregister in vielen Fällen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Sind nach derzeitigem Recht Rechtspositionen in anderen Registern eingetragen, bleiben diese unverändert bestehen. Sollen jedoch Änderungen vorgenommen werden, muss eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgen. Künftig sind daher Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur dann vollumfänglich handlungsfähig, wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt.
Nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister soll die Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Ein freiwilliger Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr ausreichend. Eine Löschung erfolgt daher nur bei einer nicht mehr existenten GbR oder bei einem Wechsel zu einer Handelsgesellschaft.
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft berechtigt, als Namenszusatz die Bezeichnung „eGbR“ zu verwenden. Als öffentliches Register schützt das Gesellschaftsregister zudem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben.
Wichtigste Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Eintragung in andere Register (beispielsweise Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) von der Eintragung in das Gesellschaftsregister abhängt. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage sollen künftig nicht mehr die Gesellschafter in andere Register eingetragen werden, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Damit sind bei Gesellschafterwechsel keine Änderungen mehr der jeweiligen Register erforderlich. Jedoch zwingt die Koppelung der Registerfähigkeit an die Eintragung in das Gesellschaftsregister in vielen Fällen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Sind nach derzeitigem Recht Rechtspositionen in anderen Registern eingetragen, bleiben diese unverändert bestehen. Sollen jedoch Änderungen vorgenommen werden, muss eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgen. Künftig sind daher Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur dann vollumfänglich handlungsfähig, wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt.
Nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister soll die Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Ein freiwilliger Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr ausreichend. Eine Löschung erfolgt daher nur bei einer nicht mehr existenten GbR oder bei einem Wechsel zu einer Handelsgesellschaft.
Fazit
Die GbR wird durch die geplanten Änderungen als Außengesellschaft grundlegend neu konzipiert. Die Einführung eines Gesellschaftsregisters will für die rechtsfähige Außengesellschaft Publizität und Transparenz schaffen. Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Vereinfachungen, da nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die einzelnen Register geändert werden müssen. Die Änderungen sehen zudem vor, dass das Vermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll. Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft. Die bisherige enge persönliche Bindung der Gesellschafter wird dadurch aufgeweicht.