Wettbewerbsrecht
Preiswerbung mit Rabatten: Vorsicht bei Rabattwerbung mit UVP
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht wieder mal, dass Unternehmen bei der Gestaltung von Rabattwerbung besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Insbesondere dann, wenn herkömmliche Preisnachlässe mit Rabatten kombiniert werden, die auf die unverbindliche Preisempfehlung bezogen sind.
Der Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war ein Werbeprospekt eines Lebensmittelhändlers, in dem mehrere Produkte unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und dem Zusatz „BIS ZU -48% SPAREN“ beworben wurden. Die einzelnen Produkte waren jeweils mit einer Preiskachel versehen. Diese enthielt einen hervorgehobenen Verkaufspreis, einen durchgestrichenen höheren Referenzpreis sowie eine zusätzliche Angabe der prozentualen Ersparnis, die optisch stark hervorgehoben war. Bei einigen Produkten war der klein dargestellte, durchgestrichene Referenzpreis mit dem Zusatz „UVP“ versehen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete diese Gestaltung der Rabattwerbung. Sie machte geltend, dass es sich aus Sicht der Verbraucher nicht um einen bloßen Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers handele, sondern um die Ankündigung einer Preisermäßigung. In diesem Fall seien die Vorgaben der Preisangabenverordnung einzuhalten, insbesondere die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.
Der Gesamteindruck der Werbung ist maßgeblich
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Die bloße Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung sei zwar keine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung, maßgeblich sei hier aber nicht die isolierte Betrachtung einzelner Preiselemente, sondern der Gesamteindruck der Werbung aus Sicht eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers. Dieser nehme die Werbung typischerweise nur flüchtig wahr und ordne sie als klassische Preissenkungswerbung ein.
Für dieses Verständnis sprachen nach Auffassung des Gerichts mehrere Faktoren:
Die werbliche Überschrift, die Einbettung der Produkte in eine Rabattkommunikation, die Verwendung durchgestrichener Preise sowie die zusätzliche Hervorhebung einer prozentualen Ersparnis. All diese Elemente seien typische Gestaltungsmittel einer Preisermäßigung. Der Hinweis „UVP“ beim Referenzpreis trete demgegenüber optisch zurück und sei nicht geeignet, den Eindruck einer Herabsetzung des zuvor verlangten eigenen Preises eindeutig auszuschließen.
Die werbliche Überschrift, die Einbettung der Produkte in eine Rabattkommunikation, die Verwendung durchgestrichener Preise sowie die zusätzliche Hervorhebung einer prozentualen Ersparnis. All diese Elemente seien typische Gestaltungsmittel einer Preisermäßigung. Der Hinweis „UVP“ beim Referenzpreis trete demgegenüber optisch zurück und sei nicht geeignet, den Eindruck einer Herabsetzung des zuvor verlangten eigenen Preises eindeutig auszuschließen.
Damit liege eine Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV vor. In einem solchen Fall ist zwingend der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den das Unternehmen innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt hat. Eine Angabe der UVP sei in diesem Fall nicht ausreichend.
Unerheblich sei dabei, dass die angegebene UVP als solche zutreffend war. Entscheidend sei allein, dass die Werbung aus Verbrauchersicht als Preisermäßigung verstanden werde und die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht erfüllt wurden.
Unerheblich sei dabei, dass die angegebene UVP als solche zutreffend war. Entscheidend sei allein, dass die Werbung aus Verbrauchersicht als Preisermäßigung verstanden werde und die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht erfüllt wurden.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus, dass viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise werben und diese Praxis Gegenstand weiterer Verfahren ist.
Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen bei Rabattwerbung nicht darauf vertrauen können, durch einen UVP-Hinweis automatisch außerhalb des Anwendungsbereichs der Preisangabenverordnung zu bleiben. Sobald die Gesamtgestaltung der Werbung den Eindruck einer Preisermäßigung vermittelt, greifen die strengen Vorgaben des § 11 PAngV.
Unternehmen sind daher gut beraten, Werbemaßnahmen mit Preisnachlässen sorgfältig zu prüfen. Dabei sollte der Gesamteindruck aus Verbrauchersicht besonders berücksichtigt werden. Eine saubere Trennung zwischen zulässigem UVP-Vergleich und der Werbung mit Preisermäßigungen ist zwingend notwendig.
Den vollständigen Urteilstext des OLG Düsseldorf vom 18.12.2025 (Az.: I-20 U 43/25) mit allen Angaben finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Mehr Wissenswertes rund um Preisangaben gegenüber Verbrauchern bietet unser Artikel auf der Webseite.
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