P2B-Verordnung für die gewerbliche Nutzung von Online-Plattformen und Online-Suchdiensten
Viele Online-Händler sind auf die Nutzung von Online-Plattformen angewiesen, um ihre Waren an den Endkunden effektiv zu vertreiben. Um der Gefahr eines Missbrauchs der Machtstellung der Online-Dienste entgegen zu wirken, hat der europäische Gesetzgeber im Juni 2019 die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzerinnen und Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-Verordnung) erlassen. Die Verordnung ist am 12.07.2020 in Kraft getreten. Sie ist in vollem Umfang verbindlich und gilt unmittelbar in jedem europäischen Mitgliedsstaat, sodass es keiner Umsetzung ins nationale Recht bedarf.
Anwendungsbereich
Die P2B-Verordnung gilt für alle Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen.
Die P2B-Verordnung gilt für alle Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen.
Online-Vermittlungsdienste sind nach der Verordnung Dienste der Informationsgesellschaften, die es gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren und Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den gewerblichen Anbietern und dem Endverbraucher vermitteln.
Ob der Vertragsschluss dann über die Plattform selbst, eine verlinkte Website des Händlers oder im Geschäft geschieht, ist unerheblich. Erfasst werden Online-Marktplätze, Hotel- und Flugbuchungsportale und Preisvergleichsplattformen. Auch soziale Netzwerke, die die Präsentation von Waren ermöglichen und AppStores fallen unter den Anwendungsbereich der Verordnung.
Online-Suchmaschinen sind nach der P2B-Verordnung digitale Dienste, die ihren Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, anhand eines Stichwortes oder einer ähnlichen Eingabe das Internet zu durchsuchen.
Reine B2B-Plattformen und P2P-Vermittlungen (ohne die Beteiligung gewerblicher Nutzer) sind hingegen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Auch Online-Zahlungsdienste und Online-Werbebörsen sind nicht erfasst.
Für die Anwendbarkeit der Verordnung ist es unerheblich, wo die Plattform oder der Suchdienst seinen Sitz hat. Die gewerblichen Nutzer müssen dagegen ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung innerhalb der EU haben und diese müssen Waren Verbrauchern anbieten, die sich in der EU befinden.
Ob der Vertragsschluss dann über die Plattform selbst, eine verlinkte Website des Händlers oder im Geschäft geschieht, ist unerheblich. Erfasst werden Online-Marktplätze, Hotel- und Flugbuchungsportale und Preisvergleichsplattformen. Auch soziale Netzwerke, die die Präsentation von Waren ermöglichen und AppStores fallen unter den Anwendungsbereich der Verordnung.
Online-Suchmaschinen sind nach der P2B-Verordnung digitale Dienste, die ihren Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, anhand eines Stichwortes oder einer ähnlichen Eingabe das Internet zu durchsuchen.
Reine B2B-Plattformen und P2P-Vermittlungen (ohne die Beteiligung gewerblicher Nutzer) sind hingegen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Auch Online-Zahlungsdienste und Online-Werbebörsen sind nicht erfasst.
Für die Anwendbarkeit der Verordnung ist es unerheblich, wo die Plattform oder der Suchdienst seinen Sitz hat. Die gewerblichen Nutzer müssen dagegen ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung innerhalb der EU haben und diese müssen Waren Verbrauchern anbieten, die sich in der EU befinden.
Angabepflichten der Online-Dienste
Die AGB von Online-Vermittlungsdiensten müssen bestimmten inhaltlichen und formalen Anforderungen genügen (s. dazu detaillierte Aufstellung unten). Zunächst müssen die AGB klar und verständlich formuliert sowie leicht und jederzeit verfügbar sein.
Eine Änderung der AGB darf nicht ohne Vorankündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Tagen erfolgen; ggf. müssen angemessene längere Fristen gewahrt werden, wenn diese erforderlich sind, um aufgrund der Änderung notwendige technische oder geschäftliche Anpassung vorzunehmen. Innerhalb dieser Frist steht es den gewerblichen Nutzern frei, den Vertrag zu kündigen. Achtung: Das Einstellen neuer Waren oder Dienstleistungen auf die Plattform vor Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf die Frist, es sei denn, es ist eine längere Frist als 15 Tage einzuräumen.
Die AGB von Online-Vermittlungsdiensten müssen bestimmten inhaltlichen und formalen Anforderungen genügen (s. dazu detaillierte Aufstellung unten). Zunächst müssen die AGB klar und verständlich formuliert sowie leicht und jederzeit verfügbar sein.
Eine Änderung der AGB darf nicht ohne Vorankündigung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 15 Tagen erfolgen; ggf. müssen angemessene längere Fristen gewahrt werden, wenn diese erforderlich sind, um aufgrund der Änderung notwendige technische oder geschäftliche Anpassung vorzunehmen. Innerhalb dieser Frist steht es den gewerblichen Nutzern frei, den Vertrag zu kündigen. Achtung: Das Einstellen neuer Waren oder Dienstleistungen auf die Plattform vor Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf die Frist, es sei denn, es ist eine längere Frist als 15 Tage einzuräumen.
Zudem müssen die AGB die Gründe eindeutig benennen, die den Online-Vermittlungsdienst dazu berechtigen, die Nutzung der Online-Plattform ganz oder teilweise auszusetzen, zu beenden oder in anderer Weise einzuschränken. Unter Einschränkungen versteht die Verordnung deren Rückstufung oder negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild eines gewerblichen Nutzers (dimming), was eine Herabsetzung des Erscheinungsbildes einschließen kann. Vor oder gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Aussetzung oder Einschränkung muss eine Begründung dieser Entscheidung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) mitgeteilt werden. Die vollständige Beendigung (Kündigung) muss mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden der Beendigung auf einem dauerhaften Datenträger begründet werden.
Die Verordnung enthält auch Regelungen zum Ranking. Die Online-Vermittlungsdienste müssen in ihren AGB die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern darstellen. Aus den AGB muss deutlich hervor gehen, nach welchen Kriterien Produkte gelistet und wie diese Kriterien gewichtet werden.
Auch Suchmaschinen müssen Informationen über die Hauptparameter und ihre Gewichtung klar und verständlich erläutern und diese Erläuterungen leicht zugänglich öffentlich machen.
Auch Suchmaschinen müssen Informationen über die Hauptparameter und ihre Gewichtung klar und verständlich erläutern und diese Erläuterungen leicht zugänglich öffentlich machen.
Bietet der Online-Vermittlungsdienst über die Plattformen eigene Waren und Dienstleistungen an, müssen Online-Plattformen künftig angegeben, ob sie zwischen dem eigenen Angebot und dem der gewerblichen Nutzer bei der Leistung differenzieren. Dies gilt auch für Online-Suchmaschinen.
Die Online-Vermittlungsdienste müssen darüber hinaus ein internes kostenfreies System für die Beschwerden ihrer gewerblichen Nutzer einrichten und zwei oder mehr Mediatoren angeben, die sie bei der Beilegung von Streitigkeiten unterstützen, wobei die Nutzung der Mediation Kosten auslösen kann.
Eine Ausnahme besteht nur für kleinere oder mittlere Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. -bilanz weniger als 10 Mio. Euro beträgt.
Eine Ausnahme besteht nur für kleinere oder mittlere Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. -bilanz weniger als 10 Mio. Euro beträgt.
Die AGB der Plattformen müssen nach der P2B-Verordnung künftig u.a. folgende inhaltlichen und formellen Voraussetzungen erfüllen:
- klare und verständliche Formulierung der AGB, Art. 3 Abs. 1
- jederzeitige und leichte Verfügbarkeit der AGB, Art. 3 Abs. 1
- Benennung der Gründe für die vollständige oder teilweise Aussetzung oder vollständige Beendigung der Nutzung, Art 3 Abs. 1
- Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder ggf. Partnerprogramme enthalten, über die die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Dienstleistungen vermarktet werden können, Art 3 Abs. 1
- Information zu den Auswirkungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums enthalten, Art. 3
- Es muss auf einem dauerhaften Datenträger über jegliche vorgeschlagene Änderung der AGB informiert werden, Art. 3
- Information über die Hauptparameter und deren relative Gewichtung beim Ranking enthalten, Art. 5
- Information bzgl. etwaiger differenzierter Behandlung enthalten, Art. 7
- Verbot rückwirkender Änderungen der AGB, Art. 8a
- Informationen über Bedingungen der Beendigung Vertragsbeziehung enthalten, Art. 8b
- Information über Datenzugang enthalten, Art. 9
- Informationen zu Bestpreisklauseln enthalten, Art. 10
- Information über den Zugang zum internen Beschwerdemanagement enthalten, Art. 11
AGB oder deren Änderungen, die gegen die Regelungen des Art. 3 der Verordnung verstoßen, sind nichtig.
Mitgliedsunternehmen der IHK zu Essen und Personen, die im Kammerbezirk (Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen) die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei: Ass. Heidrun Raven, Tel.: 0201/1892 -217, E-Mail: heidrun.raven@essen.ihk.de