Wirtschaftsrecht

Neue Informationspflichten: Gewährleistung & Herstellergarantien

Ab dem 27.09.2026 gelten für Unternehmer neue Informationspflichten. Diese betreffen die Art und Weise, wie Verbraucher künftig über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über gegebenenfalls bestehende Herstellergarantien informiert werden müssen. Grundlage hierfür sind die einheitlichen und verbindlichen Vorgaben der Europäischen Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

Ziel der Neuregelung ist es, Verbrauchern ein besseres Verständnis ihrer Rechte zu ermöglichen und fundiertere Kaufentscheidungen zu fördern. Gleichzeitig sollen Hersteller dazu angehalten werden, langlebige Produkte anzubieten und deren Haltbarkeit transparent darzustellen.

Umsetzung in nationales Recht

Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“. In diesem Zusammenhang werden die Informationspflichten nach Artikel 246 Abs. 1 und Artikel 246a EGBGB angepasst, die für Verbraucherverträge beziehungsweise Fernabsatzverträge gelten. Die nationalen Regelungen übernehmen die Vorgaben der Durchführungsverordnung wortgleich.
Informationspflicht zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht
Muster
verbindliches Muster Gewährleistung
Künftig müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss beziehungsweise vor deren Bindung an ein Vertragsangebot ausdrücklich auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinweisen. Die Information hat in hervorgehobener Form unter Verwendung einer unionsweit harmonisierten Mitteilung nach dem vorgegebenen Muster zu erfolgen. Diese Pflicht gilt für sämtliche Verbraucherverträge, unabhängig davon, ob sie im Fernabsatz oder vor Ort abgeschlossen werden. Der Hinweis ist somit obligatorischer Bestandteil der Verbraucherinformation an der Verkaufsstelle.
Das verbindliche Muster ist in Anhang I der Durchführungsverordnung enthalten und darf inhaltlich nicht verändert werden.
Für die Gestaltung, Größe und Darstellung der Information gelten detaillierte Vorgaben. Diese sind abschließend in der Durchführungsverordnung geregelt. So sind beispielsweise die zu verwendenden Farbcodes exakt vorgegeben. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss die Darstellung farbig (RGB) erfolgen. Bei Fernabsatzverträgen, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist sowohl eine farbige (CMYK) als auch eine schwarz-weiße Darstellung zulässig. Zudem beträgt Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung A4. Sie kann aber auch in größeren Formaten (A3, A2, A1) gedruckt werden.
Wichtig für Unternehmen: Die Information muss nicht an jeder Ware angebracht werden. Es reicht aus, dass generell in „hervorgehobener Weise“ über die Gewährleistung informiert wird, bspw. im stationären Handel durch einen gut sichtbaren Aushang im Verkaufsraum.

Kennzeichnungspflicht für Herstellergarantien

Muster Herstellergarantie

Kennzeichnung Herstellergarantie
Neben der Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht wird eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte Herstellergarantien eingeführt. Diese greift, wenn ein Hersteller für eine Ware eine kostenfreie Haltbarkeitsgarantie gewährt, die sich auf das gesamte Produkt erstreckt und eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat.
Stellt der Hersteller dem Verkäufer Informationen über eine solche Garantie zur Verfügung, ist der Verkäufer verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Dauer dieser gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren. Die Informationspflicht zur Herstellergarantie besteht unabhängig von der Informationspflicht zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Beide Pflichten müssen gesondert erfüllt werden.
Wichtig für Unternehmen: Die Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Hersteller dem Verkäufer die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Eine eigenständige Nachforschungspflicht des Verkäufers besteht nicht.
Die Information erfolgt mithilfe der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung. Anders als die Mitteilung zum Gewährleistungsrecht ist diese Kennzeichnung teilweise editierbar, sodass bestimmte Angaben individuell angepasst werden müssen. Dabei sind die detaillierten Vorgaben der Verordnung zur Gestaltung, Größe und Darstellung zwingend einzuhalten. Besonderes Augenmerk sollte auf die vorgeschriebenen Schriftgrößen einzelner Elemente gelegt werden.
Die Kennzeichnung muss so erfolgen, dass leicht erkennbar ist, auf welche Ware sich die Garantie bezieht. Wenn mehrere Produkte im selben Layout erscheinen (z. B. ein Banner mit mehreren Artikeln), sollten Sie vermeiden, das EU-GARAN-Label so zu verwenden, dass der Eindruck entsteht, alle Produkte seien abgedeckt, es sei denn, dies ist tatsächlich der Fall.
Im stationären Handel kann das bspw. dadurch erfolgen, dass die Kennzeichnung auf der Produktverpackung abgedruckt wird oder mittels eines Etiketts an der Ware angebracht wird.
Im Online Handel kann es bspw. als Teil eines Produktbildes, als eigenständiges Bild in der Produktgalerie oder in der Produktbeschreibung angezeigt werden. Nach den Practical guidelines der EU Kommission soll das Label auch in der Bestätigungsmail an die Verbraucher enthalten sein.
Auch hier gilt: Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss die Darstellung farbig erfolgen. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, ist die harmonisierte Kennzeichnung entweder farbig oder schwarz-weiß.

Besonderheit bei Online-Benutzeroberflächen

Für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sieht die Verordnung eine Erleichterung vor. Die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie darf in einem geschachtelten Format angezeigt werden. In diesem Fall wird zunächst lediglich eine verkürzte Fassung dargestellt. Die vollständige Kennzeichnung muss jedoch bereits beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover oder bei der ersten Berührung beziehungsweise Wischbewegung auf einem Touchscreen sichtbar werden.
geschachteltes Format
Muster

Fazit

Mit Wirkung zum 27.09.2026 werden Händler mit zusätzlichen Informationspflichten konfrontiert. Unternehmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die vorgegebenen Muster verwenden, um Verbraucher ordnungsgemäß über ihre Rechte zu informieren. Entsprechend sind insbesondere Internetseiten und Kataloge rechtzeitig anzupassen.
Die von der Europäischen Kommission bereitgestellten einheitlichen Muster erleichtern zwar die praktische Umsetzung. Gleichwohl ist sorgfältig darauf zu achten, dass sämtliche vorgeschriebenen Informationen vollständig und in der jeweils vorgeschriebenen Form bereitgestellt werden.

Weitere Informationen

Die genauen Regelungen können Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 einsehen.
Weitere Informationen, beste practices und Vorlagen zum Herunterladen erhalten sie in den practical guidelines der EU Kommission


Stand: Juli 2026