Änderungen zum 01.01.2024
MoPeG
Der viel diskutierte Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 01.01.2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Veränderung zahlreicher bestehender Gesetze einher, die Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) vorsehen.
1. Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Während die Rechtsprechung bereits lange Zeit die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt hatte, wird dies durch das MoPeG nun auch gesetzlich festgelegt. Neu ist allerdings, dass neben den bereits anerkannten Formen der nichtrechtsfähigen Innen-GbR und der rechtsfähigen Außen-GbR nun auch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts treten soll, die sogenannte „eGbR“.
2. Das Gesellschaftsregister
Für die eGbR wird ein öffentliches und elektronisches Gesellschaftsregister eingeführt und das damit bisher vorhandene Registerrecht erweitert. Ziel ist es auch für die GbR einen Publizitätsträ-ger zu schaffen, der dem Vertrauen im Rechtsverkehr dient.
Dabei wird gewährleistet, dass das Gesellschaftsregister weitestgehend an das Handelsregister angeglichen wird und sich an den Normen orientiert, die auch für das Handelsregister gelten. Dem-entsprechend ist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters, dass sich künftig nach der Gesellschaftsregisterverordnung richtet (GesRVO), grundsätzlich die Handelsregisterverord-nung entsprechend anwendbar (§ 1 I GesRVO). Gleichzeitig wird auf die Bestimmungen des HGB zum Handelsregister verwiesen, v.a. im Hinblick auf die registerrechtliche Behandlung der GbR (§ 707 b BGB n.F.).
Dabei wird gewährleistet, dass das Gesellschaftsregister weitestgehend an das Handelsregister angeglichen wird und sich an den Normen orientiert, die auch für das Handelsregister gelten. Dem-entsprechend ist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters, dass sich künftig nach der Gesellschaftsregisterverordnung richtet (GesRVO), grundsätzlich die Handelsregisterverord-nung entsprechend anwendbar (§ 1 I GesRVO). Gleichzeitig wird auf die Bestimmungen des HGB zum Handelsregister verwiesen, v.a. im Hinblick auf die registerrechtliche Behandlung der GbR (§ 707 b BGB n.F.).
3. Modalitäten der Eintragung
Es können sich dabei sowohl bestehende als auch nach In-Kraft-Treten der Änderung gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen.
Wenn man sich für eine Eintragung entscheidet, so muss eine Anmeldung zur Eintragung über ei-nen Notar, beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Durch die Eintragung ist die GbR verpflichtet den Namenszusatz „eGbR“ zu tragen.
Wenn man sich für eine Eintragung entscheidet, so muss eine Anmeldung zur Eintragung über ei-nen Notar, beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Durch die Eintragung ist die GbR verpflichtet den Namenszusatz „eGbR“ zu tragen.
4. Folgen der Eintragung
Die Eintragung ist freiwillig (Registrierungswahlfreiheit). Zu beachten ist jedoch, dass mit der Eintra-gung bestimmte Vorteile bzw. Rechte einhergehen, die ohne die Eintragung nicht gegeben sind. Gleichzeitig sind aber auch die Nachteile nicht aus den Augen zu verlieren, wenn man sich für eine Eintragung entscheidet.
Nachfolgend sollen einige Vor- und Nachteile kurz dargestellt werden:
Vorteile:
• Registerfähigkeit der GbR: GbR kann in andere Register (Grundbuch, Markenregister usw.) eingetragen werden
• Bei Gesellschafterwechsel ist keine Veränderung der einzelnen Register (Grundbuch, Mar-kenregister usw.) erforderlich, da künftig die GbR selbst eingetragen ist
• Das Vermögen wird der GbR und nicht mehr den Gesellschaftern zugeordnet, sodass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen die Gesellschaft nur in das Vermögen der GbR stattfindet (daneben haften die Gesellschafter aber akzessorisch)
• Fortbestehen der GbR auch bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
• Möglichkeit des Grundbesitzerwerbs und der Verfügung über vorhandenen Grundbesitz
• GbR kann Beteiligter an anderen Gesellschaften sein
• GbR wird umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetz (§ 3 I UmwG), was den Ge-staltungspielraum vergrößert: Eine Spaltung, Verschmelzung oder ein Formwechsel (bspw. in eine OHG) ist möglich
• Bestehen eines freien Sitzwahlrechts: die GbR (entsprechend auch andere Personengesell-schaften) kann einen deutschen Vertragssitz haben und dennoch Geschäftstätigkeiten im Ausland ausüben und so ihr Einflussgebiet erweitern
Nachteile:
• Entstehung eines bürokratischen Aufwandes
• Anfallen von Kosten bei Änderungen (Beteiligung des Notars erforderlich)
• Eine einfache Löschung auf Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr möglich: Es verbleibt nur die Möglichkeit die GbR aufzulösen oder einen Rechtsformwechsel im Sinne des Um-wandlungsgesetzes vorzunehmen
• Einholung von Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten erforderlich und Übermittlung an das Transparenzregister (§§ 19, 20 I GwG) (Ein Verstoß führt zu einem Bußgeld)
Nachfolgend sollen einige Vor- und Nachteile kurz dargestellt werden:
Vorteile:
• Registerfähigkeit der GbR: GbR kann in andere Register (Grundbuch, Markenregister usw.) eingetragen werden
• Bei Gesellschafterwechsel ist keine Veränderung der einzelnen Register (Grundbuch, Mar-kenregister usw.) erforderlich, da künftig die GbR selbst eingetragen ist
• Das Vermögen wird der GbR und nicht mehr den Gesellschaftern zugeordnet, sodass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen die Gesellschaft nur in das Vermögen der GbR stattfindet (daneben haften die Gesellschafter aber akzessorisch)
• Fortbestehen der GbR auch bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
• Möglichkeit des Grundbesitzerwerbs und der Verfügung über vorhandenen Grundbesitz
• GbR kann Beteiligter an anderen Gesellschaften sein
• GbR wird umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetz (§ 3 I UmwG), was den Ge-staltungspielraum vergrößert: Eine Spaltung, Verschmelzung oder ein Formwechsel (bspw. in eine OHG) ist möglich
• Bestehen eines freien Sitzwahlrechts: die GbR (entsprechend auch andere Personengesell-schaften) kann einen deutschen Vertragssitz haben und dennoch Geschäftstätigkeiten im Ausland ausüben und so ihr Einflussgebiet erweitern
Nachteile:
• Entstehung eines bürokratischen Aufwandes
• Anfallen von Kosten bei Änderungen (Beteiligung des Notars erforderlich)
• Eine einfache Löschung auf Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr möglich: Es verbleibt nur die Möglichkeit die GbR aufzulösen oder einen Rechtsformwechsel im Sinne des Um-wandlungsgesetzes vorzunehmen
• Einholung von Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten erforderlich und Übermittlung an das Transparenzregister (§§ 19, 20 I GwG) (Ein Verstoß führt zu einem Bußgeld)
5. Tätigkeit der IHK beim Gesellschaftsregister
Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters und die Änderung des Registerrechts hat die IHK die Aufgabe, wie auch bereits im Hinblick auf das Handelsregister, den Registergerichten zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen behilflich zu sein. Hierzu können die Kammern bezogen auf ein bestehendes Eintragungsbegehren entsprechend angehört werden bzw. eine Stellungnahme abgeben.
6. Das Beschlussmängelrecht bei der OHG und KG
Bisher lag dem Beschlussmängelrecht der OHG und KG das sogenannte „Nichtigkeitsmodell“ zugrunde, dass dazu führte, dass Beschlussmängel materiell-rechtlich zur Nichtigkeit des Beschlusses führten.
Künftig liegt dem Beschlussmängelrecht das aktienrechtliche „Anfechtungsmodell“ zugrunde, dass dazu führt, dass Beschlussmängel grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führen, sondern die Möglichkeit vorsieht, dass der Beschluss innerhalb eines Monats anfechtbar sein wird.
Künftig liegt dem Beschlussmängelrecht das aktienrechtliche „Anfechtungsmodell“ zugrunde, dass dazu führt, dass Beschlussmängel grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führen, sondern die Möglichkeit vorsieht, dass der Beschluss innerhalb eines Monats anfechtbar sein wird.
7. Freie Berufe als OHG und KG
Während freie Berufe nicht die Rechtsformen der OHG und KG wählen konnten, besteht durch das MoPeG nun die Möglichkeit, dass in das jeweilige Berufsrecht künftig eine Reglung findet, die dem jeweiligen freien Beruf die Möglichkeit eröffnet, als OHG oder KG im Rechtsverkehr auftreten zu können.
8. Fazit
Wenn man sich die Veränderungen ansieht, ist den bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts, aber auch den übrigen Personengesellschaften dazu zu raten, vor Inkrafttreten des MoPeG und den dadurch eintretenden Gesetzesveränderungen zu überprüfen, ob sie bezogen auf die Änderungen handeln und hierbei ihren Gesellschaftsvertrag anpassen sollten.
Für die GbR gilt dabei eine besondere Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eine besondere Übergangsvorschrift. Demnach können Gesellschafter von bestehenden GbRs bis zum 31.12.2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklären, dass die bisherigen Auflösungs- und Ausscheidungsregelungen (§§ 723 – 728 BGB BGB a.F.) beibehalten werden.
Für die GbR gilt dabei eine besondere Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eine besondere Übergangsvorschrift. Demnach können Gesellschafter von bestehenden GbRs bis zum 31.12.2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklären, dass die bisherigen Auflösungs- und Ausscheidungsregelungen (§§ 723 – 728 BGB BGB a.F.) beibehalten werden.
Stand: August 2024