Recht und Steuern
MoPeG
- 1. Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur eGbR
- 2. Das Gesellschaftsregister
- 3. Modalitäten der Eintragung
- 4. Folgen der Eintragung der eGbR
- 5. Tätigkeit der IHK beim Gesellschaftsregister
- 6. Das Beschlussmängelrecht bei der OHG und KG
- 7. Freie Berufe als OHG und KG
- 8. Übergangsvorschrift
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 01.01.2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ging die Veränderung zahlreicher bestehender Gesetze einher, die Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) vorsahen.
1. Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur eGbR
Während die Rechtsprechung bereits lange Zeit die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt hatte, wurde dies durch das MoPeG in 2024 gesetzlich festgelegt. Seit dem 01.01.2024 gilt, dass neben den bereits anerkannten Formen der nichtrechtsfähigen Innen-GbR und der rechtsfähigen Außen-GbR nun auch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts tritt, die sogenannte „eGbR“.
2. Das Gesellschaftsregister
Für die eGbR wurde ein öffentliches und elektronisches Gesellschaftsregister eingeführt und das damit bisher vorhandene Registerrecht erweitert. Ziel war es auch für die GbR einen Publizitätsträger zu schaffen, der dem Vertrauen im Rechtsverkehr dient.
Dabei wird gewährleistet, dass das Gesellschaftsregister weitestgehend an das Handelsregister angeglichen wurde und sich an den Normen orientiert, die auch für das Handelsregister gelten. Dementsprechend ist für die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters, dass sich nach der Gesellschaftsregisterverordnung richtet (GesRVO), grundsätzlich die Handelsregisterverordnung entsprechend anwendbar (§ 1 I GesRVO). Gleichzeitig wird auf die Bestimmungen des HGB zum Handelsregister verwiesen, v.a. im Hinblick auf die registerrechtliche Behandlung der GbR (§ 707 b BGB).
3. Modalitäten der Eintragung
Es können sich dabei sowohl bestehende bisherige GbR als neu gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen. Wenn man sich für eine Eintragung entscheidet, so muss eine Anmeldung zur Eintragung über einen Notar, beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. Durch die Eintragung ist die GbR verpflichtet den Namenszusatz „eGbR“ zu tragen.
4. Folgen der Eintragung der eGbR
Die Eintragung ist freiwillig (Registrierungswahlfreiheit). Zu beachten ist jedoch, dass mit der Eintragung bestimmte Vorteile bzw. Rechte einhergehen, die ohne die Eintragung nicht gegeben sind. Gleichzeitig sind aber auch die Nachteile nicht aus den Augen zu verlieren, wenn man sich für eine Eintragung entscheidet.
Nachfolgend sollen einige Vor- und Nachteile kurz dargestellt werden:
Vorteile:
• Registerfähigkeit der eGbR: eGbR kann in andere Register (Grundbuch, Markenregister usw.) eingetragen werden
• Bei Gesellschafterwechsel ist keine Veränderung der einzelnen Register (Grundbuch, Markenregister usw.) erforderlich, da künftig die eGbR selbst eingetragen ist
• Das Vermögen wird der eGbR und nicht mehr den Gesellschaftern zugeordnet, sodass eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen die Gesellschaft nur in das Vermögen der eGbR stattfindet (daneben haften die Gesellschafter aber akzessorisch)
• Fortbestehen der eGbR auch bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
• Möglichkeit des Grundbesitzerwerbs und der Verfügung über vorhandenen Grundbesitz
• eGbR kann Beteiligter an anderen Gesellschaften sein
• eGbR ist umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetz (§ 3 I UmwG), was den Gestaltungspielraum vergrößert: Eine Spaltung, Verschmelzung oder ein Formwechsel (bspw. in eine OHG) ist möglich
• Bestehen eines freien Sitzwahlrechts: die eGbR (entsprechend auch andere Personengesellschaften) kann einen deutschen Vertragssitz haben und dennoch Geschäftstätigkeiten im Ausland ausüben und so ihr Einflussgebiet erweitern
Nachteile:
• Entstehung eines bürokratischen Aufwandes
• Anfallen von Kosten bei Änderungen (Beteiligung des Notars erforderlich)
• Eine einfache Löschung auf Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr möglich: Es verbleibt nur die Möglichkeit die eGbR aufzulösen oder einen Rechtsformwechsel im Sinne des Umwandlungsgesetzes vorzunehmen
• Einholung von Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten sind erforderlich und Übermittlung an das Transparenzregister (§§ 19, 20 I GwG) (Ein Verstoß führt zu einem Bußgeld)
5. Tätigkeit der IHK beim Gesellschaftsregister
Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters und die Änderung des Registerrechts hat die IHK die Aufgabe, wie auch bereits im Hinblick auf das Handelsregister, den Registergerichten zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen behilflich zu sein. Hierzu können die Kammern bezogen auf ein bestehendes Eintragungsbegehren entsprechend angehört werden bzw. eine Stellungnahme abgeben.
6. Das Beschlussmängelrecht bei der OHG und KG
Bis Ende 2023 lag dem Beschlussmängelrecht der OHG und KG das sogenannte „Nichtigkeitsmodell“ zugrunde, dass dazu führte, dass Beschlussmängel materiell-rechtlich zur Nichtigkeit des Beschlusses führten.
Seit dem 01.01.2024 liegt dem Beschlussmängelrecht das aktienrechtliche „Anfechtungsmodell“ zugrunde, dass dazu führt, dass Beschlussmängel grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führen, sondern die Möglichkeit vorsieht, dass der Beschluss innerhalb eines Monats anfechtbar sein wird.
7. Freie Berufe als OHG und KG
Während freie Berufe nicht die Rechtsformen der OHG und KG wählen konnten, besteht durch das MoPeG die Möglichkeit, dass in das jeweilige Berufsrecht eine Reglung findet, die dem jeweiligen freien Beruf die Möglichkeit eröffnet, als OHG oder KG im Rechtsverkehr auftreten zu können.
8. Übergangsvorschrift
Für die GbR galt eine besondere Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eine besondere Übergangsvorschrift. Demnach konnten Gesellschafter von bestehenden GbRs bis zum 31.12.2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklären, dass die bisherigen Auflösungs- und Ausscheidungsregelungen (§§ 723 – 728 BGB BGB a.F.) beibehalten.
Stand: Januar 2026
