Vorsteuervergütung in der EU

Keine zweite Chance!

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter regelmäßig ins EU-Ausland entsenden, dort Geschäftstermine wahrnehmen oder auf Messen das Unternehmen präsentieren, sollten die auf betrieblich veranlasste Ausgaben entfallende ausländische Umsatzsteuer im Blick behalten. Häufig betrifft dies etwa Hotelrechnungen, Mietwagen, Kraftstoff, Standmieten, Bewirtungen oder sonstige Messe- und Reisekosten. Soweit die jeweiligen Voraussetzungen des Erstattungsstaats erfüllt sind, kann diese Umsatzsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Aufwendungen für Umsätze verwendet werden, die im Ansässigkeitsstaat zum Vorsteuerabzug berechtigen. (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Art. 6)
Für in Deutschland ansässige Unternehmen ist der Antrag innerhalb der EU elektronisch über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einzureichen. Dabei sind die Rechnungsdaten vollständig und zutreffend anzugeben. Je nach Rechnungsbetrag können auch Rechnungskopien erforderlich sein, insbesondere ab 1.000 Euro Bemessungsgrundlage beziehungsweise bei Kraftstoffrechnungen ab 250 Euro.
Besonders wichtig ist die Ausschlussfrist:
Der Antrag für ein Kalenderjahr muss spätestens am 30. September des Folgejahres vollständig vorliegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine wirksame Antragstellung nicht mehr möglich. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 21.06.2012, C‑294/11, Elsacom, ausdrücklich bestätigt.
Eine frühzeitige Belegprüfung lohnt sich auch deshalb, weil die Mindestvergütung bei unterjährigen Anträgen regelmäßig 400 Euro und bei Jahres- oder Restjahresanträgen 50 Euro beträgt. Für Erstattungen aus Drittstaaten gelten hingegen die jeweiligen nationalen Voraussetzungen, Fristen und Gegenseitigkeitsregelungen.

Stand: August 2026