Vorsteuervergütung in der EU

Keine zweite Chance!

Unternehmern, die ihre Mitarbeiter regelmäßig ins EU-Ausland schicken, dort unterwegs sind oder auf Messen das Unternehmen präsentieren, können in vielen Fällen die in den üblichen Betriebsausgaben enthaltene ausländische Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet bekommen. Zuständig ist dafür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Allerdings gilt für die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der EU eine Ausschlussfrist bis zum 30.09. eines jeden Jahres. Dies hat auch der EuGH mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. C-249/11) deutlich gemacht:
Bei Anträgen, die nicht bis zum Stichtag 30.09. gestellt sind, besteht danach kein Anspruch mehr auf Vorsteuervergütung. Diese Frist ist nicht verlängerbar!
Weitere Informationen zum Thema „Vorsteuervergütungsverfahren“ – auch bei Drittländern – erhalten Sie unter Dok.-Nr. 23431 und auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern