Recht und Steuern

Kein Urheberschutz bei KI erzeugten Bildern

Generative KI wird gerne zur Erstellung von Logos, Texten oder Designs eingesetzt, weil sich durch den Einsatz von KI schnell und ohne große Vorkenntnisse kreative Ideen umsetzen lassen. Ein aktuelles Urteil zeigt, unter welchen Voraussetzungen KI‑Outputs urheberrechtlich geschützt sein können – und wann nicht. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Nutzer generativer KI als Urheber eines KI‑Outputs gelten kann. Das ist relevant für alle, die KI‑Inhalte geschäftlich verwenden und sich auf deren Schutz verlassen möchten.

Sachverhalt

Der Kläger hatte drei Logos mithilfe einer generativen KI erstellt. Grundlage waren Prompts, die teils kurz, teils sehr ausführlich und iterativ ausgestaltet waren. Die KI generierte daraufhin mehrere Bildvorschläge, aus denen der Kläger auswählte und diese weiter verfeinerte. Die Logos nutzte er anschließend auf seiner Website. Zum Teil nutze der Kläger lange Prompts und investierte viel Zeit in die Erstellung.
Ein Bekannter des Klägers übernahm die Logos ohne Zustimmung für seine eigene Internetseite. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung und berief sich darauf, Urheber der Logos zu sein. Er argumentierte, seine Prompts und die iterative Bearbeitung stellten eine schöpferische Leistung dar, die mit der Arbeit eines Künstlers vergleichbar sei.
Der Beklagte hielt dagegen, dass der kreative Prozess vollständig automatisiert ablaufe und der Nutzer lediglich allgemeine Vorgaben mache. Die KI sei keine bloße „Werkzeugverlängerung“, sondern treffe die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen selbst.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab (AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25). Die Logos seien keine urheberrechtlich geschützten Werke, weil es an einer eigenen geistigen Schöpfung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 UrhG mangelte.
Nach Auffassung des Gerichts verlangt der unionsrechtliche Werkbegriff, dass ein Werk Originalität aufweist, also auf freien kreativen Entscheidungen beruht. Werde die Schaffung eines Werkes jedoch durch technische Gegebenheiten oder äußere Zwänge bestimmt, wird die künstlerische Freiheit des Werkschaffenden verdrängt, was die geforderte Originalität ausschließt.
Bei von KI erzeugten Inhalten komme es daher entscheidend darauf an, ob der Mensch den Output inhaltlich und gestalterisch so prägt, dass dieser als Ausdruck individueller Kreativität erkennbar wird, oder ob das Ergebnis rein softwaregesteuert ist. Entscheidend ist, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline).
Die bloße Auswahl eines KI-Vorschlags stellt keine schöpferische Leistung dar. Allgemeine, ergebnisoffene Prompts genügen ebenfalls nicht, und auch umfangreiche oder iterative Eingaben begründen keine Werkqualität, wenn die wesentlichen kreativen Entscheidungen von der KI getroffen werden. Das Urheberrecht schütze zudem nicht den Zeitaufwand, sondern nur kreative Ergebnisse. Daher war das Argument der großen Zeitinvestition außer Acht zu lassen.
Der Kläger konnte im konkreten Fall nicht darlegen, dass seine Prompts den Output objektiv und eindeutig geprägt hätten. Für alle drei Logos stellte das Gericht fest, dass die kreative Gestaltung überwiegend von der KI vorgenommen wurde und die Eingaben des Klägers lediglich beschreibender, korrigierender oder technischer Natur waren, nicht jedoch schöpferisch.

Praktische Bedeutung

Das Urteil bestätigt die in der Fachliteratur vertretene Linie:
Urheberrechtsschutz für KI‑Erzeugnisse ist nur möglich, wenn der Mensch den kreativen Prozess maßgeblich steuert und prägt und dabei die gestalterische Hoheit behält. Bei Computerprogramm gilt, dass urheberrechtlichen Schutz besteht, wenn das Programm lediglich benötigt wird, um die Idee des Menschen umzusetzen und darzustellen. Das Programm wird in solchen Fällen nur dazu genutzt, die menschlichen Gedanken und Ideen zu verkörpern.
Für die Praxis bedeutet das:
KI‑Outputs sind nicht automatisch geschützt. Schutz entsteht nur, wenn der Mensch den Output inhaltlich‑gestalterisch prägt. Das heißt, der Prompt muss so genau sein, dass das genaue und gewünschte Ergebnis bereits vorhersehbar ist und vollständig der Idee des Erstellers entspricht. Wie groß die Hürde in der Praxis ist, wird sich erst durch zukünftige Rechtsprechung zeigen.
Ohne Werkqualität können Dritte Personen KI‑Erzeugnisse grundsätzlich verwenden, ohne Urheberrechte zu verletzen. Unternehmen sollte daher bewusst sein, dass KI‑generierte Inhalte häufig nicht geschützt sind.

Fazit

Das Gericht verneinte den urheberrechtlichen Schutz der drei KI‑Logos, weil der Kläger keine ausreichende geistige schöpferische Leistung vorgenommen hatte. Die Entscheidung zeigt, dass der urheberrechtliche Schutz von KI‑Erzeugnissen maßgeblich davon abhängt, ob der Mensch die kreative Gestaltung tatsächlich bestimmt und nicht davon, wie viel Zeit für das Bearbeiten von KI erzeugten Ergebnissen aufgewendet wird.