Kassennachschau
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben sowie des ordnungsmäßigen Einsatzes des zertifizierten Aufzeichnungssystems kann gem. § 146b AO ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten eine sog. Kassen-Nachschau durchgeführt werden, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.
In diesem Zusammenhang müssen alle relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen (auch elektronisch) vorgelegt und ein Datenzugriff über eine digitale Schnittstelle resp. Datenträgerüberlassung ermöglicht werden.
Sollten im Kassensystem keine Einzelumsätze gespeichert sein oder andere Ungereimtheiten auftreten, kann der Kassen-Kontrolleur vor Ort eine Betriebsprüfung einleiten. Es drohen Geldbußen von bis zu 25.000 Euro.
In diesem Zusammenhang müssen alle relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen (auch elektronisch) vorgelegt und ein Datenzugriff über eine digitale Schnittstelle resp. Datenträgerüberlassung ermöglicht werden.
Sollten im Kassensystem keine Einzelumsätze gespeichert sein oder andere Ungereimtheiten auftreten, kann der Kassen-Kontrolleur vor Ort eine Betriebsprüfung einleiten. Es drohen Geldbußen von bis zu 25.000 Euro.
Bitte besprechen Sie dieses Thema mit Ihrem Steuerberater und bereiten Sie sich ggf. auf diese Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung vor!