Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung ist ein häufig in nahezu allen Branchen genutzte Möglichkeit, kurz- oder langfristigen Personalbedarf zu decken.
Aber nicht nur der Verleiher, der Arbeitgeber des entliehenen Mitarbeiters, sondern auch der Entleiher haftet unter Umständen für die Sozialversicherungsbeiträge, die für den Leiharbeitnehmer abzuführen sind.
Wieso dies, der Entleiher steht zu ihm doch in keiner vertraglichen Beziehung?
Seit geraumer Zeit gilt im deutschen Sozialversicherungsrecht die sog. Bürgenhaftung des Entleihers: Danach schuldet die Sozialversicherungsbeiträge der Verleiher, weil er der Arbeitgeber ist. Der Entleiher kann aber nach § 28e Abs. 2 SGB IV ebenfalls für diese haftbar gemacht und in Anspruch genommen werden. Der Entleiher haftet hier also wie ein Bürge.
Dies gilt für die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung. Dabei betrifft sie sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge.
Natürlich gilt dies nur für die jeweilige anteilige Zeit der Überlassung der Mitarbeiter, die diesem Entleiher gegen Rechnung zur Arbeitsleistung von dem Verleiher überlassen wurden.
Auszugehen als Grundlage der Berechnung ist dabei von dem Arbeitslohn, den der Verleiher dem Leiharbeitnehmer schuldet – einschließlich aller sozialversicherungsrechtlich relevanten Zulagen, Zuschläge etc. Hier können erhebliche Forderungen auf den Entleiher zukommen!
Klar ist, dass solche Zahlungsaufforderungen bei Entleihern nach vollständiger Bezahlung der Dienste der Verleiher die betroffenen völlig überraschen.
Meist erfolgen solche Forderungen bei Insolvenz des Verleihers.
Die Erfahrung zeigt, dass eine Abwehr der gegen den Entleiher gerichteten Beitragsforderungen in den Fällen zumindest teilweise möglich ist. In jedem Einzelfall ist dabei gründlich zu prüfen, ob die Ansprüche bereits verjährt sind, ob die Leiharbeitnehmer, für die die Einzugsstelle Beiträge verlangt, tatsächlich in der maßgeblichen Zeit im Betrieb des Entleihers eingesetzt waren und ob der Beitragsberechnung das zutreffende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde.
Was kann man tun?
  • Rechnungen des Verleihers einschl. die Zeiterfassungslisten sollten über die gesetzlichen Fristen hinaus aufbewahrt werden.
  • Eine Haftung des Entleihers kann vermieden werden, wenn man mit dem Verleiher bei Beauftragung die Aushändigung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft für den Fall, dass der Entleiher die Beiträge an die Einzugsstelle zahlen soll, vereinbart und sich aushändigen lässt. Da eine derartige Bankbürgschaft aber auf den Kontokurrentkredit des Verleihers drückt, ist es fraglich, ob das durch den Entleiher am Markt vereinbart werden kann. Und natürlich darf der Entleiher die Urkunde vor Ablauf von etlichen Jahren zur Verhinderung von späten Inanspruchnahmen und Forderungen nicht herausgeben, sonst ist der Schutz weg.
  • Alternativ könnte- nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung im Entleihvertrag- der Entleiher auch einen Teil der dem Verleiher für die Überlassung der Leiharbeitnehmer geschuldeten Vergütung einbehalten, um damit etwaige Haftungsansprüche wegen der Forderungen der Einzugsstellen begleichen zu können.
  • Regelmäßige Anforderungen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen betreffend den Verleiher. Eine entsprechende Vorlagepflicht des Verleihers sollte vertraglich vereinbart werden.
Stand: März 2025