Künstliche Intelligenz

Gutachten und KI

Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 10.11.2025 (Az. 19 O 527/16) eine Entscheidung getroffen, die Sachverständige im Hinterkopf behalten sollten. Ein Gutachten, das in wesentlichen Teilen von einer KI erstellt wurde, ohne auf dessen Einsatz hinzuweisen, kann vollständig unverwertbar sein und zur Vergütung von 0,00 Euro führen.

Fehlende persönliche Leistung als Kernproblem

Gerichtliche Sachverständige sind verpflichtet, ihr Gutachten persönlich zu erstatten (§407a Abs.1 und 3 ZPO). Im entschiedenen Fall hat der Sachverständige trotz gerichtlicher Nachfrage nicht klargestellt, dass er das Gutachten selbst erstellt hatte. Bereits dieser Umstand führte dazu, dass das Gericht die Vergütung gemäß § 8a Abs.2 Satz1 Nr.1 JVEG vollständig strich. Ein Gutachten ist demgemäß nicht verwendbar, wenn unklar bleibt, ob es überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt.
Der Sachverständige hatte auf Nachfrage des Gerichts angegeben, das Gutachten künftig „in Zusammenarbeit“ mit einem Kollegen erstellen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt lag das fragliche Gutachten aber bereits seit Monaten vor. Zudem machte der Sachverständige keine Angabe darüber, wer das Gutachten tatsächlich geschrieben habe. Im vorliegenden Fall war das Gericht überzeugt davon, dass das Gutachten zu einem überwiegenden Teil von einer KI verfasst wurde.

Deutliche KI-Spuren im Text

Das Gericht begründete seine Überzeugung, dass das Gutachten überwiegend von einer KI erstellt wurde, mit einer Reihe typischer Merkmale einer KI.
Zum einen fiel ein ungewöhnlich repetitiver Stil auf, der nahezu ausschließlich aus Hauptsätzen mit identischen Satzanfängen bestand. Außerdem fanden sich im Text KI-typische Wiederholungen, die durch eine Wiederholung des Prompts erfolgen. Hinzukommend enthielt das Gutachten nur eine generische Zusammenfassungen der Akten ohne fachliche Einordnung.
Auffällig war außerdem ein vollständig anderer Schreibstil auf manchen Seiten des Gutachtens, sowie Formatierungsfehler, die sich aber auch durch reines Copy & Paste erklären ließen. Aufgrund dieser Indizien gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der „quantitative Großteil“ des Gutachtens KI-generiert war. Damit wurde das Gutachten entgegen § 407a ZPO nicht persönlich erstattet. Insoweit dürfte nur eine Vergütung für den verwertbaren Teil erfolgen.
Neben der fehlenden persönlichen Leistung stellte das Gericht aber weitere schwerwiegende Mängel fest. Damit war das Gutachten zusätzlich nach §8a Abs.2 Satz1 Nr.2 JVEG unverwertbar.

Unangemessene Abrechnung

Selbst wenn man die KI-Problematik ausblenden würde, hielt das Gericht die abgerechneten 2.374,50 Euro für unverhältnismäßig. Die tatsächlich zum Sachverhalt gemachten Ausführungen betrugen lediglich 1,5 Seiten. Dafür wären nach Ansicht des Gerichts maximal vier Stunden abrechenbar gewesen.

Fazit

Das Urteil zeigt klar: Sachverständige dürfen KI zwar nutzen, müssen dies aber offenlegen und dürfen ihre persönliche Expertise nicht ersetzen. Wer KI-generierte Inhalte als eigenes Gutachten ausgibt, riskiert damit die Vergütung.


Autor: Sebastian Dinter, April 2026