Gesetz für faire Verbraucherverträge veröffentlicht

Im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge veröffentlicht worden.
Es sieht Einschränkungen für die Gestaltungsmöglichkeiten von Verträgen im AGB-Recht vor. Für Onlinehändler oder -dienstleister, die Dauerverträge abschließen, sind die Regelung zur Kündigungsschaltfläche wichtig. Außerdem gibt es Regelungen zur Telefonwerbung.
Längere Vertragslaufzeiten und automatische Vertragsverlängerungen
Wie bisher dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Vertragslaufzeiten zwei Jahre nicht überschreiten. Bisher konnte in AGB festgelegt werden, dass nach Ablauf dieser zwei Jahre Verträge sich stillschweigend um ein Jahr verlängerten, wenn sie nicht zuvor gekündigt wurden. Die Kündigungsfrist durfte nicht länger als drei Monaten sein.
Eine stillschweigende Verlängerung ist nach der Änderung nur noch zulässig, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und der Kunde die Möglichkeit erhält, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Automatische Vertragsverlängerungen um ein Jahr dürfen in Zukunft also nicht mehr vereinbart werden.
Die Kündigungsfrist, um eine stillschweigende Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, darf längstens einen Monat betragen.
Unwirksamkeit von Abtretungsverboten
In AGB dürfen keine Abtretungsverbote für Geldforderungen mehr vereinbart werden. Auch andere Forderungen dürfen nicht mehr mit einem Abtretungsverbot versehen werden, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsverbot hat oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit das schützenswerte Interesse des Unternehmers überwiegen.
Kündigungsbutton bei Onlineverträgen
Bei online abgeschlossenen Dauerverträgen muss es künftig eine Schaltfläche geben, über die der Verbraucher den Vertrag kündigen kann, also nicht nur wie bisher einen Button für den Vertragsschluss. Diese Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderen als den Worten „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Von dort muss der Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geführt werden, die den Verbraucher auffordert und ermöglicht, bestimmte Angaben zur Kündigung sowie zum Vertrag zu machen und wiederum eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderen als den Worten „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Das Gesetz enthält noch weitere Vorgaben, z.B. zur Speicherbarkeit der Kündigungserklärung und der Verpflichtung des Unternehmers darüber hinaus auch noch eine Bestätigung der Kündigung sofort auf elektronischem Wege in Textform zu übermitteln.
Wichtig: Werden Schaltflächen oder Bestätigungsseite nicht entsprechend den Vorgaben zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher schon deswegen jederzeit fristlos kündigen.
Ausgenommen von diesen Vorgaben sind nur Verträge, für deren Kündigung gesetzlich (nicht vertraglich!) eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist sowie bei Finanzdienstleistungen.
Telefonwerbung
Telefonwerbung ist ggü. einem Verbraucher ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig; diese muss nicht schriftlich erfolgen. Wer ggü. einem Verbraucher wirbt, muss in Zukunft diese vorherige ausdrückliche Einwilligung „in angemessener Weise“ dokumentieren und diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung für fünf Jahre aufbewahren. Wie die Dokumentation erfolgen soll, legt das Gesetz nicht fest. Es wird in der Gesetzesbegründung nur darauf hingewiesen, dass die Form der Dokumentation von der Einwilligung abhänge und die Bundesnetzagentur Hinweise dazu veröffentlichen kann, was sie für eine angemessene Dokumentation hält.
Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten ist bußgeldbewehrt.
Inkrafttreten
Die Regelungen zu den Vertragslaufzeiten treten zum 1. März 2022 in Kraft, auf vorher abgeschlossene Verträge findet das alte Recht Anwendung. Die Regelungen zum Kündigungsbutton treten am 1. Juli 2022 in Kraft. Bereits ab 1. Oktober 2021 gelten alle weiteren Änderungen, also insbesondere die Dokumentationspflicht bei der Telefonwerbung.