Wichtige Änderung in der ZPO
Geschäftsgeheimnisse
Für Unternehmen ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von zentraler Bedeutung. Dem Know-how als besonderer Wert von Unternehmen kommt eine besondere Schlüsselstellung zu. Das gilt für große ebenso wie für neue Unternehmen mit innovativen Geschäfts- und Produktionstechnologien. Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das am 26. April 2019 in Kraft getreten ist, sollte europaweit ein einheitlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden. Dazu gehören zum Beispiel Kundenlisten, Geschäftsbücher oder Strategien ( § 1 GeschGehG).
In Schieds– und Gerichtsverfahren kann es dazu kommen, dass ein Unternehmen zum Beweis von geltend gemachten Ansprüchen Informationen offenbaren müsste, die zu einem Geschäftsgeheimnis gehören. Für Schiedsverfahren gibt es hierfür meist schon Geheimhaltungsvorschriften oder die Geheimhaltung kann vereinbart werden. Zudem sind diese Verfahren u cd ihre Verhandlungen nicht öffentlich.
Zum 01.04.2025 ist eine Änderung in Kraft getreten, die den besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Zivilprozessen ermöglicht: Der neue § 273 a ZPO regelt, dass auf Antrag Informationen vom Gericht ganz oder teilweise als „geheimhaltungsbedürftig“ eingestuft werden können. Dabei reicht bereits die Möglichkeit („sein können“, § 273 a ZPO), dass die offenzulegende Information ein Geschäftsgeheimnis ist, für die Antragstellung aus.
Mit der beantragten Einstufung des Gerichts sind dann alle Verfahrensbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch Sanktionen geschützt. 273 a ZPO verweist insoweit auf die Regelungen in den §§ 16 – 20 GeschGehG: Das Gericht kann daher bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festsetzen. Die Verwendung der erhaltenen Informationen ist zudem den anderen Beteiligten verboten. Die Öffentlichkeit kann in der Verhandlung begrenzt werden.
Die Einstufung auf Antrag nach § 273 a ZPO ist dabei möglich für alle neuen und auch für alle bereits anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren.
Die Bedeutung der neuen Regelung besteht darin, dass der Schutz nun weiter reicht als bisher, nämlich nicht nur für „wichtige Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung durch schutzwürdige Interessen geschützt sind“. Aber auch weil eine den Antrag auf Geheimhaltungsschutz ablehnende Entscheidung des Gerichts nun mit einer sofortigen Beschwerde rechtlich angegriffen werden kann.
Stand: April 2025
Stand: April 2025
