Fototapete

Fototapeten bieten eine hervorragende Möglichkeit, Räume durch beeindruckende Bilder zu verschönern. Besonders in gewerblich genutzten Räumen wie Hotels oder Gaststätten tragen die künstlerischen Darstellungen entscheidend zur Atmosphäre bei. Der Vielfalt der abgebildeten Motive sind dabei kaum Grenzen gesetzt. Diese Motive können aber urheberrechtlich geschützt sein. Daher stellt sich die Frage:
Darf man Fotos von Räumen, die mit solchen Tapeten dekoriert sind, im Internet veröffentlichen?
Zum Hintergrund
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in drei Fällen mit dieser Frage. Ausgangspunkt waren Situationen, in denen Fototapeten erworben und in Räumen angebracht wurden. Diese Räume wurden anschließend fotografiert und die Bilder online veröffentlicht.
Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten verkauft, machte geltend, dass die Abbildungen ihrer Tapeten auf Fotos und Videos im Internet Urheberrechte verletzen würden. Sie forderte in allen drei Verfahren Schadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten.
Das Urheberrecht verleiht dem Ersteller eines Werks das exklusive Recht, über seine kreativen Leistungen (z.B. Fotografien, Bücher, Musikstücke etc.) zu bestimmen und bietet einen umfassenden Schutz. Es ist allein dem Urheber überlassen, ob und wie er sein Werk in der Öffentlichkeit präsentiert. Dritten ist es daher untersagt, Vervielfältigungen von einem Werk anzufertigen und diese zu veröffentlichen, solange der Urheber das nicht gestattet.
Die Klägerin ging von einer solchen rechtswidrigen Vervielfältigung und Veröffentlichung aus.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in allen drei Fällen ab und entschied, dass das Verwenden von Bildern einer Fototapete im Internet keine rechtswidrige Verletzung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den abgebildeten Fotografien darstellt. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende, die diese Fotos beispielsweise auf ihrer Homepage verwenden.
Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die abgebildeten Motive urheberrechtlich geschützt sind. Somit ist das Urheberrecht anwendbar. Zusätzlich stellten sie fest, dass die Beklagten das Urheberrecht verletzt haben. Dieser Eingriff war jedoch rechtmäßig und damit erlaubt.
Der BGH argumentierte, dass der Urheber seine Zustimmung zur üblichen Nutzung der Fototapeten erteilt habe, da diese ohne Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht verkauft wurden. Die normale Verwendung einer solchen Tapete bestehe darin, Räume zu dekorieren. Darüber hinaus betrachteten die Richter es als gesellschaftlich üblich, in diesen Räumen Fotos zu machen, die dann auch online geteilt werden. Mit dem Erwerb der Tapete habe der Käufer ein Nutzungsrecht dahingehend erworben, Lichtbilder anzufertigen, diese zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Dies gehöre zur allgemeinen Lebenserfahrung. Das bedeutet,
dass ein Urheber, wenn er seine Bilder als Fototapeten vertreibt, damit rechnen muss, dass diese fotografiert und die Fotos im Internet veröffentlicht werden.
Da der Urheber weder auf ein entsprechendes Verbot noch auf die Notwendigkeit einer Lizenz hingewiesen hatte, könne er die übliche Nutzung im Nachhinein nicht untersagen.
Daneben habe der Urheber auch auf sein Urheberbenennungsrecht verzichtet. Auch diesbezüglich hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Urhebernennung auf der Tapete anbringen zu lassen. Das hat er aber in den entschiedenen Fällen nicht getan und somit auf die Benennung verzichtet.
Fazit
Das Urteil des BGH schafft Klarheit für die Nutzer von Fototapeten. Es bestätigt, dass die Veröffentlichung von Bildern dekorierter Räume im Internet zulässig ist, sofern der Urheber nicht explizit auf etwaige Nutzungseinschränkungen hinweist. Das bedeutet, dass Sie in der Regel Ihre kreativ gestalteten Räume online teilen können, ohne urheberrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.