Firmenlöschung einer GmbH und UG

Nicht selten kommen Unternehmer auf die IHK zu und wollen ihre GmbH oder UG aus den Handelsregister löschen, aber ohne den Weg über eine formelle Liquidation und dem Gang zum Notar, was auch Kosten produziert .
Diese Unternehmen haben dann „ irgendwo im Netz“ davon gelesen, dass man die UG / GmbH auch ohne förmliche Liquidation nach § 66 GmbH-Gesetz, in einem Schnellverfahren löschen kann, wenn die Gesellschaft vermögenslos ist. Auch habe man „im Internet“ gelesen, dass man ggf. gar keinen Notartermin für die Löschung benötigt, auch keine Sperrzeit der Liquidation, sondern nur eine Abschlussbilanz.
Rechtslösung:
Die Gerichte können Firmen in der Tat aus dem Handelsregister amtlicherseits wegen Vermögenslosigkeit löschen. Darüber entscheidet aber das Gericht selbst. Es dauert durchaus Jahre, bevor das Gericht die Löschung andenkt. Das Gericht prüft dann, ob es ein Löschungsverfahren einleitet, um die Gesellschaft gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.
Voraussetzung für die Löschung ist, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Löschungsanordnung ohne Aktivvermögen ist. Dies muss durch das Registergericht positiv festgestellt werden.
Nicht selten sind daher Antworten des Handelsregistergerichtes an Antragsteller wie folgt:
”Sie werden gebeten, binnen vier Wochen konkrete Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft zu machen und insbesondere auch mitzuteilen, ob Grundbesitz vorhanden ist. Auch wenn die Gesellschaft nur ein verschwindend geringes Vermögen oder eine bloß formale Rechtsposition besitzt, darf sie nicht gelöscht werden.”
Vermögen muss dabei kein Barvermögen sein, es kann sich z.B. auch um verbliebenes Inventar aus Büroräumen oder Ladenlokalen handeln, soweit dieses noch verwertet werden kann.
Also, ein schneller Weg zur Arbeits- und Kostenvermeidung als Alternative zu einer durch das Unternehmen selbst veranlassten formellen Liquidation ist das eher nicht.

Stand: Februar 2025