Licht aus!

Energieeinsparverordnungen

Bei den beiden Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung handelt es sich um eine kurzfristige, mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten und um eine mittelfristige mit einer Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere erfordert allerdings noch die Zustimmung des Bundesrates.
Im Folgenden sollen die Maßnahmen der Verordnung, die gerade für den Einzelhandel und Gewerbetreibende allgemein von Bedeutung sein könnten im Überblick zusammengestellt werden.
I. Kurzfristige Maßnahmen 
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen (EnSikuMaV)gilt ab dem 1. September 2022 für 6 Monate. Der Schwerpunkt liegt in einer kurzfristigen Umsetzung von Einsparungen, die den Energiebedarf in diesem Winter senken sollen. Die Verordnung wurde direkt vom Bundeskabinett beschlossen und bedurfte keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat.
1. Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern 
Die Verordnung untersagt eine Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern von außen. Ausgenommen sind Außenbeleuchtungen, wie Sicherheits- oder Notbeleuchtungen, aber auch Beleuchtungen, die zur allgemeinen Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder der Gefahrenabwehr dringend erforderlich sind. Ausgenommen sind auch kurzzeitige Beleuchtungen, die anlässlich von Kulturveranstaltungen, sowie Volksfesten vorgenommen werden. Für den Weihnachtsmarkt gilt das Beleuchtungsverbot daher nicht. 
2. Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
Das dauerhafte Offenhalten von Eingangstüren in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt. So soll der Wärmeverlust im Innenraum gesenkt werden. Ausgenommen sind Türen, deren Offenhalten erforderlich ist, um ihre Funktion als Fluchtweg erfüllen zu können.
3. Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen 
Zwischen 22 Uhr und 16 Uhr ist es untersagt, beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen zu betreiben. Nach § 20 BauO NRW sind Werbeanlangen als „ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinwies auf ein Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind“ definiert. Betroffen ist daher nahezu jede Form von beleuchteter Werbung, von großen Werbetafeln in Innenstädten bis hin zu beleuchteten Schriftzügen und Schaufenstern im Einzelhandel. Ausgenommen sind Fälle, in denen ein Wegfallen der beleuchteten Werbung die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder die Gefahrenabwehr beeinträchtigen würde. Dies ist bspw. bei Leuchtreklamen an Bushaltestellen der Fall, da diese meist neben ihrer Funktion als Werbetafel auch die einzige Lichtquelle an Bushaltestellen darstellen und daher zur Sicherheit der Fahrgäste beitragen.

II. Mittelfristige Maßnahmen 
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)soll voraussichtlich am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die Verordnung soll zu einer Sicherung der Energieversorgung in dem kommenden Winter, aber auch für die kommenden Jahre beitragen, weshalb sie eine Gültigkeit von 2 Jahren hat. Die Zustimmung des Bundesrates steht allerdings noch aus.
1. Pflicht zur Heizungsoptimierung und Prüfung
Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen müssen innerhalb der nächsten 2 Jahre verpflichtend einen Heizungscheck durchführen.
2. flicht zu einem hydraulischen Abgleich bei großen Gebäuden 
Eigentümer von Firmen ab 1000 m² und Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung erdgasbasiert ist, müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Die Kosten trägt der Eigentümer.
3. Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen 
Für Unternehmen, die einen Energieverbrauch von 10 Gigawattstunden pro Jahr oder mehr haben, besteht künftig die Pflicht wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen dieser Maßnahmen muss auch hier ein hydraulischer Abgleich vorgenommen werden. Außerdem müssen die Art der Beleuchtung, die technischen Systeme und auch die Arbeitszeiten und Arbeitsweisen effizienter gestaltet werden. 
Die Verordnung enthält keine Regelungen über die Folgen von Verstößen. Sie weist zudem auch keine marktregelnde Tendenz auf, die wiederum erforderlich wäre um Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen. 
Es ist aber dennoch zu empfehlen sich an die Vorgaben zu halten, da die Verordnung viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, bei denen bisweilen noch nicht klar ist, welche Rechtsaufassung die Gerichte vertreten werden.
Erste Schätzungen über die Effizienz beider Verordnungen ergeben, dass durch die Verordnungen der Gasverbrauch Deutschlands um zwei Prozent gesenkt werden kann. Dies ist nur ein kleiner Schritt in die Richtung der von der Bundesregierung vorgesehenen Senkung des Gasverbrauchs um 20%. 
Ziel der Verordnung ist es allerdings mit einem guten Beispiel voranzugehen und so auch den privaten Haushalten die Ernsthaftigkeit der Lage vor Augen zu führen und sie dazu zu motivieren, ihren Gasverbrauch freiwillig zu senken.