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Einbeziehung von AGB durch QR-Codes

Bei Geschäften mit Verbrauchern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass es dem Gegenüber möglich und zumutbar sein muss, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Bei Internetgeschäften sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die AGB des Verwenders über einen auf der Bestellseite des Verwenders gut sichtbaren Hyperlink aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Kann aber auch ein Hinweis mittels QR-Code zur wirksamen Einbeziehung von AGB genügen?
In dem zugrunde liegenden Fall verwendete ein Lübecker Unternehmen Auftragsformulare, die die Kunden online aufrufen, ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen konnten. Zu erreichen waren die AGB entweder über eine Internetadresse oder über einen QR-Code, der mit einem Smartphone aktiviert werden konnte.
Das Urteil lautete, dass es genügt, die AGB online zur Verfügung zu stellen. Maßstab für die Frage, was zumutbar sei - und was nicht -, sei der „Durchschnittskunde“. Diesem sei es gut zumutbar, online Kenntnis von den AGB zu nehmen. Statistisch verfügten in Deutschland mehr als 77 % der Haushalte über ein Smartphone. Der durchschnittliche Kunde sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf dem Auftrag genannte Internetadresse oder einen QR jederzeit aufzurufen, wenn er diese lesen wolle.
Die Lübecker Richter verkannten dabei nicht, dass eine erhebliche Anzahl an Personen ohne Smartphone und ohne Internetzugang leben. Dies ändert nach Auffassung des Gerichts aber nichts an dem gefundenen Ergebnis, denn der Gesetzgeber habe bewusst in Kauf genommen, dass ein kleinerer Teil der Verbraucher durch das gesetzliche Raster fallen könne und damit nicht geschützt wäre. Dieser Personenkreis könne sich aber dadurch schützen, dass er im jeweiligen Fall die Übersendung eines Ausdrucks der AGB verlange.
Das Gericht erweitert hier die bereits vorhandene Rechtsprechung zum Abschluss eines Geschäfts im Internet auf den QR-Code. Dort wo nach bisheriger Rechtsprechung ein Hyperlink verwendet werden konnte, ist der QR-Code nun einsetzbar. Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7.12.2023 (Az. 14 S 19/23) ist kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001563287