Recht und Steuern
Drohnenaufnahmen
Die Nutzung von Drohnen eröffnet faszinierende Möglichkeiten, Kunstwerke aus völlig neuen Perspektiven zu betrachten. Durch Luftaufnahmen können existierende (Bau-)Werke gänzlich neu erlebt werden. Jedoch bergen solche Aufnahmen auch urheberrechtliche Probleme.
Sachverhalt
Bei öffentlichen Kunstwerken bietet es sich an, ein Erinnerungsfoto aufzunehmen. Ein Foto ist schnell gemacht und auch schnell im Internet geteilt. Im Regelfall ist das unproblematisch, weil die Aufnahmen solcher Kunstwerke unter die Panoramafreiheit fallen und der Urheberrechtsschutz dadurch beschränkt wird. Bei Fotos, die von einem öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht werden, ist dieses Verhalten unproblematisch. Es herrscht aber Streit darüber, wie ein Fall beurteilt wird, wenn Aufnahmen aus anderen Perspektiven gemacht werden, beispielsweise aus der Luft. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil höchstrichterlich geklärt.
Bei öffentlichen Kunstwerken bietet es sich an, ein Erinnerungsfoto aufzunehmen. Ein Foto ist schnell gemacht und auch schnell im Internet geteilt. Im Regelfall ist das unproblematisch, weil die Aufnahmen solcher Kunstwerke unter die Panoramafreiheit fallen und der Urheberrechtsschutz dadurch beschränkt wird. Bei Fotos, die von einem öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht werden, ist dieses Verhalten unproblematisch. Es herrscht aber Streit darüber, wie ein Fall beurteilt wird, wenn Aufnahmen aus anderen Perspektiven gemacht werden, beispielsweise aus der Luft. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil höchstrichterlich geklärt.
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, vertritt die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. In diesen sind Luftaufnahmen von Kunstinstallationen enthalten. Diese Aufnahmen wurden ohne die Zustimmung der Urheber in den Büchern abgedruckt.
Nach Auffassung der Klägerin stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar, insbesondere in Bezug auf das Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht. Deswegen nahm sie die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagte berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit, die die Recht der Urheber einschränkt. Diese Vorschrift erlaubt es, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mithilfe von Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung gilt auch bei einer Nutzung der Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken.
Der Grundgedanke liegt darin, dass solche (Bau-)Werke in gewissem Maße Gemeingut geworden sind. Ferner ist anzunehmen, dass ein Urheber, der der Platzierung oder Errichtung seines Werks an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk in gewissem Maße der Öffentlichkeit widmet.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat sich der Argumentation der Beklagten nicht angeschlossen. In einem Urteil vom 23. Oktober 2024 (I ZR 67/23) hat er entschieden, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken der Baukunst, die mithilfe von Drohnen gemacht und anschließend veröffentlicht wurden, gegen Urheberrechte verstoßen, auch wenn die Werke an öffentlichen Plätzen stehen.
Der Bundesgerichtshof hat sich der Argumentation der Beklagten nicht angeschlossen. In einem Urteil vom 23. Oktober 2024 (I ZR 67/23) hat er entschieden, dass Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken der Baukunst, die mithilfe von Drohnen gemacht und anschließend veröffentlicht wurden, gegen Urheberrechte verstoßen, auch wenn die Werke an öffentlichen Plätzen stehen.
Das Fotografieren und die anschließende Veröffentlichung stellen eine Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlung dar. Diese Handlungen verletzen das Urheberrecht der Architekten oder Künstler. Die Panoramafreiheit greife nicht, da nach der Norm nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werks privilegiert seien, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Eine Fotografie und Verbreitung des Werkes aus dieser Perspektive müsse der Urheber hinnehmen. Sobald sich eine Person aber eines Hilfsmittels bedient, um das Objekt aus einer anderen Perspektive betrachten zu können, sei dies vom Zweck der Panoramafreiheit nicht mehr gedeckt. Das gilt beispielsweise bereits dann, wenn eine Leiter zu Hilfe genommen wird, um im Weg stehende Hindernisse zu überblicken. In diesen Fällen überwiegen die Interessen des Urhebers, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt zu werden.
In der Vergangenheit hatte das Landgericht Frankfurt einen ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 25.11.2020 (2-06 O 136/20) noch anders bewertet. Die Frankfurter Richterinnen und Richter waren der Ansicht, dass auch Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Dies begründeten sie unter anderem mit dem technischen Fortschritt und der Verfügbarkeit solcher Hilfsmittel. Mit dieser Entscheidung steht das Landgericht Frankfurt aber allein dar.
Der Bundesgerichtshof hat sich inhaltlich nicht mit diesem Urteil auseinandergesetzt. Er hat sich aber juristisch mustergültig mit der Auslegung der Panoramafreiheit auseinandergesetzt. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Regelung auf der Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts beruht (RL 2001/29/EG). Der BGH hat sich intensiv mit dem Sinn und Zweck der Norm, der Rechtsprechung des EuGH sowie mit dem Umfang des Spielraums, der den Mitgliedsstaaten zugestanden wird, beschäftigt und ist zu einem sauber begründetem Ergebnis gelangt.
Diesem Ergebnis sollte man folgen.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke ohne Zustimmung der Urheber nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Werke im öffentlichen Raum stehen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke ohne Zustimmung der Urheber nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Werke im öffentlichen Raum stehen.
Daher sollten Sie eine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers einholen, wenn Sie Luftaufnahmen von geschützten Werken anfertigen und veröffentlichen wollen.
Stand: 02/2026
