Recht und Steuern
BGH schafft Klarheit beim Online‑Unterricht
Im vergangenen Jahr sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu Fernunterrichtsverträgen für erhebliche Unruhe in der Coaching‑ und Fortbildungsbranche (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24). Nun hat der BGH nachgelegt – und eine wichtige Klarstellung vorgenommen, die insbesondere für Anbieter von Online-Seminaren und Coachings von großer Bedeutung ist.
Live‑Online‑Unterricht ist kein Fernunterricht (BGH, Urteil vom 05.02.2026 – III ZR 137/25)
Der BGH stellt klar: Nicht jedes Online‑Angebot fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Für eine „räumliche Trennung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG genügt es nicht, dass Lehrende und Lernende sich lediglich an unterschiedlichen Orten befinden.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Wissensvermittlung nicht über eine synchrone, bidirektionale Kommunikation erfolgt und dem Lernenden keine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden möglich ist.
Mit anderen Worten: Live‑Online‑Formate mit Echtzeit‑Interaktion, bei denen Fragen gestellt und unmittelbar beantwortet werden können, sind rechtlich mit Präsenzunterricht vergleichbar und kein Fernunterricht.
Der BGH stellt klar: Nicht jedes Online‑Angebot fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG).
Für eine „räumliche Trennung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG genügt es nicht, dass Lehrende und Lernende sich lediglich an unterschiedlichen Orten befinden.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Wissensvermittlung nicht über eine synchrone, bidirektionale Kommunikation erfolgt und dem Lernenden keine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden möglich ist.
Mit anderen Worten: Live‑Online‑Formate mit Echtzeit‑Interaktion, bei denen Fragen gestellt und unmittelbar beantwortet werden können, sind rechtlich mit Präsenzunterricht vergleichbar und kein Fernunterricht.
Der BGH begründet dies mit dem Sinn und Zweck des FernUSG. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976 und sollte den klassischen Fernunterricht – also das Lernen im Selbststudium anhand von Materialien – vom Direktunterricht abgrenzen. Durch die technische Entwicklung sei eine teleologische Reduktion des Begriffs der räumlichen Trennung erforderlich. Andernfalls würde moderner Live‑Online‑Unterricht allein wegen seiner digitalen Durchführung unter das FernUSG fallen, obwohl er inhaltlich dem Präsenzunterricht entspricht.
Mentoring‑Programm als Fernunterricht (BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24)
Im Jahr zuvor hatte der BGH über ein umfangreiches Online‑Mentoring‑Programm entschieden. Dieses bestand im Kern aus:
Im Jahr zuvor hatte der BGH über ein umfangreiches Online‑Mentoring‑Programm entschieden. Dieses bestand im Kern aus:
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aufgezeichneten Lehrvideos,
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Hausaufgaben,
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begleitenden Online‑Meetings,
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sowie Fragerechten gegenüber den Dozenten.
Der Vertrag wurde wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG für nichtig erklärt. Ausschlaggebend war, dass die Wissensvermittlung überwiegend asynchron erfolgte und der Schwerpunkt auf standardisierter Inhaltsvermittlung lag.
Zugleich hatte der BGH damals ausdrücklich offengelassen, ob auch Live‑Online‑Angebote eine räumliche Trennung begründen oder ob dies nur bei asynchronem Unterricht der Fall ist. Genau diese offene Frage hat der Senat nun im Urteil von 2026 beantwortet.
Fazit:
Die beiden Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch. Vielmehr zeichnet der BGH nun eine klare Linie:
Asynchrones Online‑Lernen (Videos, Selbststudium, aufgezeichnete Inhalte) wird regelmäßig als Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu behandeln sein. Synchroner Online‑Unterricht mit echter Interaktion stellt hingegen keinen Fernunterricht dar.
Entscheidend ist dabei nicht die technische Plattform, sondern die didaktische Struktur des Angebots.
Die beiden Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch. Vielmehr zeichnet der BGH nun eine klare Linie:
Asynchrones Online‑Lernen (Videos, Selbststudium, aufgezeichnete Inhalte) wird regelmäßig als Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu behandeln sein. Synchroner Online‑Unterricht mit echter Interaktion stellt hingegen keinen Fernunterricht dar.
Entscheidend ist dabei nicht die technische Plattform, sondern die didaktische Struktur des Angebots.
Für Anbieter von Online-Seminaren oder Coaching bringt die neue Entscheidung wichtige Rechtssicherheit:
Zulassungsfrei können Online‑Seminare sein, wenn der Unterricht live stattfindet, eine echte Echtzeit‑Kommunikation vorgesehen ist und der Austausch mit den Teilnehmenden dem Präsenzunterricht vergleichbar ist.
Zulassungspflichtig bleiben Angebote, bei denen die Wissensvermittlung überwiegend im Selbststudium erfolgt, Inhalte zeitversetzt abgerufen werden und Live‑Elemente lediglich ergänzenden Charakter haben.
Zulassungsfrei können Online‑Seminare sein, wenn der Unterricht live stattfindet, eine echte Echtzeit‑Kommunikation vorgesehen ist und der Austausch mit den Teilnehmenden dem Präsenzunterricht vergleichbar ist.
Zulassungspflichtig bleiben Angebote, bei denen die Wissensvermittlung überwiegend im Selbststudium erfolgt, Inhalte zeitversetzt abgerufen werden und Live‑Elemente lediglich ergänzenden Charakter haben.
Empfehlung:
Anbieter sollten ihre Programme und Verträge sorgfältig prüfen und klar festlegen, ob synchroner Direktunterricht oder asynchrones Lernen geschuldet ist. Diese Abgrenzung entscheidet über die Anwendung des FernUSG – und damit über Zulassungspflichten und Vertragswirksamkeit.
Stenad: April 2026
Anbieter sollten ihre Programme und Verträge sorgfältig prüfen und klar festlegen, ob synchroner Direktunterricht oder asynchrones Lernen geschuldet ist. Diese Abgrenzung entscheidet über die Anwendung des FernUSG – und damit über Zulassungspflichten und Vertragswirksamkeit.
Stenad: April 2026
