Bergmannsversorgungsschein

Die letzte aktive Zeche des Steinkohlenbergbaus in NRW hat vor etlichen Jahren bereits ihren produktiven Betrieb eingestellt. Es gibt also keine Mitarbeiter mehr, die hier noch in der Kohleproduktion unter Tage arbeiten. Es hat in NRW bereits seit 1948 rechtliche Sonderregelungen für Bergleute gegeben, die auch nach dem Ende der Kohleförderung weitergelten:
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (BVSG NW) vom 20.12.1983 (GV.NW.S.635), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV.NW.S.299). Nach § 1 des BVSG NW gilt dieses Gesetz nur für Personen, die im Untertagebergbau in NRW gearbeitet haben.
Der Bergmannversorgungsschein ist dabei die Grundlage eines besonderen Berufsunfähigkeitsschutzes für Bergleute. Einen Bergmannsversorgungsschein können Untertagearbeiter im NRW-Bergbau nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren erhalten, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Untertagearbeit (bzw. gleichgewichtete Tätigkeiten) aufgeben mussten. Zum besonderen Schutz gehören eine Beschäftigungspflicht sowie besondere, erweiterte Kündigungsschutzregelungen, die den gesetzlichen Kündigungsregelungen von Schwerbehinderten und den diesen gleichgestellten Personen ähneln.
Im ersten Moment vielleicht erstaunlich ist, dass dieser besondere Kündigungsschutz in NRW nicht nur den Bergbaubetrieb, sondern auch die späteren Arbeitgeber eines ehemaligen Bergmannes und Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins betrifft. Also in jedem Arbeitsverhältnis in NRW gilt, d.h. auch in außerbergbaulichen Betrieben.
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Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf dabei nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden ( § 10 BVSG NW). Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. ( § 10 ff BVSG NW).
Das Gesetz ermöglicht besondere fürsorgliche Maßnahmen für Bergleute, die nach längerer beruflicher Tätigkeit nicht mehr oder nur eingeschränkt Untertagearbeit ausüben können. Zuständig für ganz Nordrhein-Westfalen ist die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW mit Sitz in Gelsenkirchen, die seit 2008 dem LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angegliedert ist:

LWL-Inklusionsamt Arbeit
Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW
Vattmannstraße 2-8
45879 Gelsenkirchen

LWL | Bergmannsversorgungsschein - LWL-Inklusionsamt Arbeit (lwl-inklusionsamt-arbeit.de)
Für Arbeitgeber, die erstmalig mit der Problematik des BVSG konfrontiert werden, empfiehlt es sich, fachkundigen Rat durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beizuziehen.

Stand: März 2025